Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2012.00176 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 27. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit durch Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 bestätigter Verfügung vom 11. Mai 2012 (Urk. 6/4) X.___ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 11 Tage ab 30. April 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Juni 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin eine Reduktion der Einstelltage beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 22. August 2012 (Urk. 5),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und sie insbesondere verpflichtet ist, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und dass sie ihre Bemühungen nachweisen können muss,
dass laut Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht,
dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage beträgt (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV),
dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG schon dann gegeben ist, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, und sie sich daher bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben hat (ARV 1982 Nr. 4 S. 40, 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen; zitiert im Urteil des Bundesgerichts
C 200/03 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1 und 3.2),
dass sich die versicherte Person auch während eines Auslandaufenthalts zu Reisezwecken um Stellen zu bemühen hat, denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteile des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1, C 275/05 vom 6. November 2006),
dass betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden können, in der Regel aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (vgl. Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]: Band 1, N 15 zu Art. 17 AVIG),
dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Heilkosten-Spezialistin bei der Y.___ am 17. Dezember 2011 per 31. März 2012 gekündigt hatte (vgl. Urk. 6/44), nachdem die Arbeitgeberin ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2012 vom 4. Oktober 2011 (vgl. Urk. 6/43, 6/54) zurückgezogen hatte
(vgl. Urk. 6/53),
dass sich die Beschwerdeführerin in den Monaten März und April 2012 während vier Wochen ferienhalber in Z.___ aufhielt (vgl. Urk. 1 S. 1) und sich nach ihrer Rückkehr am 30. April 2012 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/50) und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern meldete (Urk. 7/48),
dass sie im Januar 2012 8 (Urk. 6/40) und im Februar 2012 6 Bewerbungen (Urk. 6/41), in den Monaten März und April 2012 jedoch keine einzige Bewerbung nachweisen konnte,
dass folglich bereits die Arbeitsbemühungen vor der Abreise nach Z.___ während der Kündigungsfrist quantitativ ungenügend waren, dass aber insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin in den Monaten März und April, während welcher sie gemäss eigenen Angaben insgesamt nur während vier Wochen auf Reisen war, keine einzige Bewerbung tätigte,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem angesichts der oben zitierten unmissverständlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit Stellenbewerbungen während Auslandaufenthalten auch vorwerfen lassen muss, dass sie sich während der Reise auf keine einzige Stelle beworben hat, zumal ihr Argument, dass Bewerbungen aus Z.___ mangels Internetzugangs nicht möglich gewesen seien (Urk. 1), sie nicht zu entlasten vermag, ist doch ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch in Z.___ Internet-Cafés oder Hotels mit Internetzugang existieren und es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, dieselben aufzusuchen oder sich zumindest telefonisch bei den von ihr beauftragten Personalvermittlungsbüros (vgl. Urk. 1 S. 1 f.) nach offenen Stellen zu erkundigen,
dass der Beschwerdeführerin auch ihr Einwand, das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum habe sie anlässlich eines Telefongesprächs nach Erhalt der Kündigung der Arbeitgeberin vom 3. Oktober 2011 zwar über die Pflicht zur sofortigen Arbeitssuche, nicht aber über das Quantitativ aufgeklärt (Urk. 1 S. 1), nicht weiterhilft, da die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, und dass die Unwissenheit einer versicherten Person über das geforderte Ausmass an Arbeitsbemühungen sie nicht zu exkulpieren vermag (BGE 124 V 225 E. 5b, 124 V 215
E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts C 58/05 vom 11. Juli 2005 E. 2), zumal sie auf früheren Zeiten des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (vgl. Urk. 6/15, 6/18, 6/20) Kenntnis von ihren diesbezüglichen Pflichten haben musste,
dass die Beschwerdeführerin zudem selber darlegte, dass ihre gesundheitlichen Probleme kein Hindernis für die Stellensuche dargestellt hätten (Urk. 1 S. 2),
dass sie folglich ihrer Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, nicht genügend nachgekommen ist, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte,
dass die Einstellung für 11 Tage im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2011, Sanktionen (Teil D, Ziffer 72), welches bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht, korrespondiert,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer
GR/BG/JMversandt