Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00195




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig



Urteil vom 14. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, meldete sich am 20. Februar 2011 bei der Arbeits-losenversicherung und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2011 (Urk. 6/14 Ziff. 2). In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosen-versicherung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Kontrollperiode Mai 2012 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von neun Tagen ab 1. Juni 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 29. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 10. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Eingabe des Versicherten vom 24. September 2012 (Urk. 8) wurde dem AWA am 1. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich in der Kontrollperiode Mai 2012 auf zwölf Stellen beworben, davon acht Mal schriftlich. Gemäss Vereinbarung über die persönlichen Arbeitsbemühungen vom 20. Oktober 2011 sei er verpflichtet, pro Monat acht schriftliche, zwei telefonische und zwei persönliche Bewerbungen auf offene Stellen zu tätigen. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer mindestens fünf Spontanbewerbungen getätigt habe. Spontanbewerbungen seien zwar nicht grundsätzlich sinnlos, würden den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht entbinden, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Stellen zu bemühen, bei welchen die Möglichkeit einer Anstellung erheblich grösser sei. Dazu komme, dass sämtliche schriftlichen Bewerbungsschreiben sehr rudimentär und ohne jeglichen inhaltlichen Bezug auf das Stelleninserat abgefasst seien. Abgesehen davon, dass solche Bewerbungen kaum Aussicht auf Erfolg hätten, sei der zeitliche Aufwand sehr gering, weshalb nicht gesagt werden könne, der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare unternommen, um die Arbeitslosigkeit rasch möglichst zu beenden (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdegegner sei grundsätzlich mit dem Einreichen von Spontanbewerbungen einverstanden gewesen und er habe dies normalerweise auch getan, maximal drei bis vier (Urk. 1 S. 4 lit. a). Auch gemäss Nachweisblatt der Kontrollperiode Mai 2012 habe er drei Spontanbewerbungen getätigt und nicht fünf. Auch Spontanbewerbungen seien Bewerbungsschreiben (S. 4 lit. b). Sein Schreiben für die Spontanbewerbungen sei in einer Schulung als sehr gut bezeichnet worden. Sein Bewerbungsdossier mit Lebenslauf, Zeugnissen, Ausbildungsbescheinigung und Fahrausweis könne nicht als sehr rudimentär bezeichnen. Was es mehr an inhaltlichem Bezug auf das Stelleninserat brauche, wisse er nicht (S. 4 lit. c).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die am 11. Juni 2012 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab 1. Juni 2012 gerechtfertigt ist.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer deklarierte für den Monat Mai 2012 auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ insgesamt zwölf Bewerbungen und brachte vier Stelleninserate bei (Urk. 6/5). Bei den Firmen Y.___ sowie Z.___ bewarb sich der Beschwerdeführer telefonisch als Verkaufsfahrer bzw. Sicherheitsdienstangestellter; beim A.___ sowie einer Pizzeria erkundigte er sich persönlich nach einer Anstellung (Urk. 6/5 S. 1). Damit erfüllte er die gemäss der mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) geschlossenen Vereinbarung verlangten je zwei telefonischen sowie persönlichen Bewerbungen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 6/1 S. 6, Urk. 6/2 S. 2).

    Die restlichen acht Bewerbungen tätigte der Beschwerdeführer schriftlich. Die Stellenausschreibung als Reinigungsmitarbeiter bei der B.___ wurde dem Beschwerdeführer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesen, vier Bewerbungen tätigte der Beschwerdeführer auf ein Stelleninserat hin. Bei den drei Bewerbungen beim C.___, beim D.___ sowie bei der E.___ handelt es sich um Spontanbewerbungen. Solche stellen durchaus eine sinnvolle und empfehlenswerte Vorkehr dar, um wieder eine Anstellung zu finden. Sie entbinden den Beschwerdeführer jedoch nicht - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 2) - von der Pflicht, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C199/05 vom 29. September 2005, E. 4.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile C 257/05 vom 1. März 2006, E. 3.2, C 347/05 vom 13. März 2006, E. 4, und C 16/07 vom 22. Februar 2007, E. 3.1).

    Aus dem Beratungsprotokoll (Urk. 6/1) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer wiederholt die Anforderungen an genügende Arbeitsbemühungen erklärt worden waren und er immer wieder gemahnt worden war, diese zu erfüllen (vgl. Einträge vom 18. November 2010, 24. März 2011, 20. Oktober 2011, 30. No-vember 2011, 1. Dezember 2011, 23. Januar 2012). Zudem besuchte der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012 einen Kurs zur Verbesserung der Bewerbungsstrategien (vgl. Urk. 6/3 S. 2 Ziff. 5). Dennoch sind seine Bewerbungsschreiben sehr rudimentär, allgemein gehalten und beziehen sich in keiner Art und Weise auf die jeweils ausgeschriebenen Stellen.

    Insgesamt erweisen sich die im Mai 2012 nachgewiesenen Stellenbemühungen des Beschwerdeführers in qualitativer Hinsicht als ungenügend. Der Beschwerdegegner hat ihn deshalb zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


4.

4.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

4.2    Die vom Beschwerdegegner verfügte - einem leichten Verschulden im mittleren Bereich entsprechenden - Einstellung von neun Tagen erscheint angesichts des konkreten Fehlverhaltens als angemessen.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerKübler-Zillig



BB/JK/BSversandt