AL.2012.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Leistungen und Services
Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 8/17), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 22. Juni 2012 (Urk. 8/30 = Urk. 2), einen Anspruch des 1974 geborenen X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2012 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. August 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2012 in Höhe der gesetzlich geschuldeten Taggelder und die Zulassung zu sämtlichen Unterstützungsmassnahmen beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2012 (Urk. 7) und die damit eingereichten Verwaltungsakten (Urk. 8/1-32);

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) und zu den Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) sowie zum Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2012 strittig ist und dabei insbesondere in Frage steht, ob er innerhalb der für die Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist, welche unbestrittenermassen vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 dauerte, eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt hat,
dass die Beschwerdegegnerin dies verneinte mit der Begründung, unter Berücksichtigung des echtzeitlichen AHV-Beitragsstatuts, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2000 als Selbständigerwerbender im Haupterwerb erfasst gewesen sei (Bescheinigung der AHV-Ausgleichkasse vom 16. Dezember 2008 [Urk. 8/16]), müsse die vom 1. April 2011 bis 30. März 2012 bei der Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit als Nebenbeschäftigung qualifiziert werden, welche nach Massgabe von Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versichert sei und demnach keine Beitragszeit generiere (Urk. 2 S. 2 und 3),
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, er habe es im April 2011 aus Unachtsamkeit vergessen, die erforderliche Änderungsmeldung an die AHV-Ausgleichskasse vorzunehmen, sei indes von dieser auf entsprechende Anzeige vom 18. April 2012 hin (Urk. 8/24) rückwirkend per 1. April 2011 als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb erfasst worden, wie aus der von ihm im Einspracheverfahren ins Recht gelegten Bestätigung vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/25) hervor gehe (Urk. 1 S. 4);

in weiterer Erwägung,
dass rechtsprechungsgemäss für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit a. AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend ist, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 126 V 212 E. 2a, 119 V 156 E. 3a mit Hinweisen),
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die rückwirkende Mutation für sich alleine genommen die Richtigkeit des AHV-Beitragsstatuts nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermag und gewichtige Anhaltspunkte, welche die Erfassung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb per 1. April 2011 gemäss der Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/25) als zweifelhaft erscheinen liessen, weder aktenkundig noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden sind,
dass im Gegenteil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. August 2012 unter Hinweis auf die ab Herbst 2010 im Hinblick auf eine berufliche Veränderung und allfällige Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgreich absolvierte Ausbildung (Urk. 3/1-4) glaubhaft erklärte, bei Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit am 1. April 2011 die damit verbundene Änderung bezüglich seiner Kassenmitgliedschaft der AHV-Ausgleichskasse aus Nachlässigkeit nicht umgehend angezeigt zu haben (Urk. 1 S. 3 und 4); er überdies bereits im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. März 2012 angegeben hatte, lediglich bis zum Jahr 2011 selbständig erwerbend gewesen zu sein (Urk. 8/2 Ziff. 29), weshalb die von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungs- wie auch im vorliegenden Verfahren (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 2) angerufene Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2 mit Hinweisen) vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da es nicht um eine im Verlaufe des Verfahrens nachträglich geänderte Sachverhaltsdarstellung geht,
dass nach dem Dargelegten die vom Beschwerdeführer vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 bei der Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit als kaufmännischer Leiter und stellvertretender Geschäftsleiter (Arbeitgeberbescheinigung vom 29. März 2012 [Urk. 8/14]) entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) ungeachtet dessen, dass der Beschäftigungsgrad laut Arbeitsvertrag vom 8. März 2011 in den Monaten April und Mai 2011 weniger als 100 % betrug (Urk. 8/9), eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG darstellt, wobei auf den Entgelten Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden und die Annahme einer blossen Nebenbeschäftigung für die Monate April und Mai 2011 (50 % und 80 %) als kaufmännischer Leiter nicht überzeugend erscheint,
dass der Beschwerdeführer damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist (1. April 2010 bis 31. März 2012) erfüllt und ab 1. April 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).