AL.2012.00208
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 9. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 3. Januar 2012 mangels Vermittlungsfähigkeit wegen des bevorstehenden Einrückens in die Rekrutenschule am 12. März 2012. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 4. April 2012 fest. Die dagegen am 10. Mai 2012 erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juli 2012 im unter der Prozessnummer AL.2012.00124 angelegten Verfahren ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 18. August 2012 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch und beantragte sinngemäss die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 10. Juli 2012 und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen aus Arbeitslosenversicherung ab 3. Januar 2012 (Urk. 1).
3. Da sich das Revisionsgesuch - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - als offensichtlich unzulässig beziehungsweise unbegründet erweist, entscheidet das Gericht ohne zuvor eine Stellungnahme der Gegenpartei eingeholt zu haben (Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 32 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Diese Bestimmung legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf, 2. Auflage 2009, Rz 134 zu Art. 61).
1.1.2 Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
1.2
1.2.1 Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
1.2.2 Grundsätzlich ist die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde subsidiär, was bedeutet, dass eine Partei einen Revisionsgrund als Beschwerdegrund im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen hat, wenn ihr dies möglich und zumutbar ist (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2012 vom 11. Juli 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch SABINE SPROSS, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 11 zu § 29).
Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) infolge des für alle Streitigkeiten geltenden Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) nur dann eingereicht und berücksichtigt werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was erfahrungsgemäss nur sehr selten zutrifft. In allen anderen Fällen können Revisionsgründe ausschliesslich im Rahmen eines Revisionsverfahrens überprüft werden (erwähntes Urteil 8C_45/2012 E. 5.2).
Eine Vorinstanz des Bundesgerichts wie das kantonale Versicherungsgericht darf auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden, nicht eintreten. Vielmehr hat sie während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage des für sie massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und ihren Entscheid allenfalls zu revidieren. Um hinsichtlich der Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein könnte, Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, hat die Vorinstanz von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage und einem so unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Revision begründeten Nichteintreten auf das Revisionsgesuch abzusehen (erwähntes Urteil 8C_45/2012 E. 6.4).
2. Am 23. August 2012 wurde der Gesuchsteller per Einschreibebrief aufgefordert, dem Gericht bis am 10. September 2012 mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 18. August 2012 an das Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juli 2012 weiterzuleiten sei (Urk. 4). Innert Frist ist keine schriftliche Antwort eingegangen. Im Lichte der dargelegten jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.2.2) ist grundsätzlich auf das Revisionsgesuch einzutreten.
3.
3.1 Neue Tatsachen sind solche, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Im Gegensatz dazu sind echte Noven ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (SABINE SPROSS, a.a.O, Rz 6 zu § 29).
3.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient (SABINE SPROSS, a.a.O, Rz 8 zu § 29).
4.
4.1 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsbegehren vom 18. August 2012 (Urk. 1) auf eine Anstellungsvereinbarung vom 31. Juli 2012 (Urk. 3), wonach er vom 13. August bis 31. Oktober 2012 im Rahmen einer befristeten Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Büroassistent beim Spital Y.___ tätig ist, und macht sinngemäss geltend, dass seine Chancen, für eine kurze Zeit von neun bis zehn Wochen eine befristete Anstellung zu finden, trotz geringer Berufserfahrung intakt seien. Dementsprechend seien im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juli 2012 (Urk. 2) seine Vermittlungsfähigkeit und damit seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. Januar bis 9./11. März 2012 zu Unrecht verneint worden.
4.2 Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 18. August 2012 keine Gründe vor, welche zu einer Revision des Urteils vom 10. Juli 2012 führen könnten. Die Temporäranstellung beim Spital Y.___ vom 13. August bis 31. Oktober 2012 beschlägt die Zeit nach Abschluss des unter der Prozessnummer AL.2012.00124 geführten Verfahrens und kann deshalb von Vornherein nicht als neue erhebliche Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne (E. 3.1) gelten. Im Weiteren stellt die fragliche Anstellungsvereinbarung vom 31. Juli 2012 kein revisionsrechtlich bedeutsames Beweismittel dar, welches im besagten Verfahren zu einem anderen Entscheid geführt hätte, falls das Gericht davon Kenntnis gehabt hätte (E. 3.2). Wie bereits in Erwägung 1.2 des Urteils vom 10. Juli 2012 festgehalten wurde, ist die Frage der Vermittlungsfähigkeit prospektiv zu beurteilen, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 62 zu Art. 15 AVIG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Falle des Beschwerdeführers markiert die ablehnende Verfügung des AWA vom 23. Februar 2012 (Urk. 8/5 im Verfahren AL.2012.00124) den massgebenden Beurteilungspunkt. Aus dieser Perspektive konnte, wie bereits im Urteil vom 10. Juli 2012 erwogen, nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Arbeitgeber den Gesuchsteller für die konkret zur Verfügung stehende Zeit von lediglich zehn Wochen bis zum Beginn der Rekrutenschule am 12. März 2012 noch einstellen würde. Als Beweis für eine allgemein vorhandene Vermittlungsfähigkeit des Gesuchstellers in derselben Situation kann die von ihm ins Recht gelegte Anstellungsvereinbarung vom 31. Juli 2012 nicht dienen. Vielmehr muss es als Glücksfall bezeichnet werden, wenn der Versicherte, der am 13. Juli 2012 aus der Rekrutenschule entlassen wurde (Urk. 8/3 im Verfahren AL.2012.00124) und auf den 13. August 2012 beim Spital Y.___, wo er vom 10. August 2009 bis 9. August 2011 eine Ausbildung zum Büroassistenten mit eidgenössischem Berufsattest absolviert hatte (Urk. 8/29 im Verfahren AL.2012.00124) und in der Folge vom 1. September bis 31. Dezember 2011 temporär angestellt gewesen war (Urk. 8/30 im Verfahren AL.2012.00124), eine auf 11.5 Wochen befristete Anstellung mit einem Pensum von 40 % gefunden hat.
5. Nach dem Dargelegten fehlt es an neuen Tatsachen oder Beweismitteln, wie sie für eine Revision des Urteils vom 10. Juli 2012 gestützt auf Art. 61 lit. i ATSG und § 29 lit. a GSVGer erforderlich wären. Demnach ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).