Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2012.00210 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 14. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/6) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 25 Tagen ab 26. April 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 8. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. August 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Einstellung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 14. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Eingabe des Versicherten vom 14. September 2012 (Urk. 8) sowie die eingereichten Unterlagen (Urk. 9) wurden dem AWA am 20. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs-leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, wie zum Beispiel an Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 64a AVIG, teilzunehmen.
Die versicherte Person ist verpflichtet, an einer Beschäftigungsmassnahme teilzunehmen, sofern ihr die konkrete Beschäftigungsmassnahme zumutbar ist. Im Bereich der Beschäftigungsmassnahmen sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit herabgesetzt. Gemäss Art. 64a Abs. 2-4 AVIG gelten für die Teilnahme an allen drei im Gesetz aufgezählten Beschäftigungsmassnahmen (lediglich) die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sinngemäss, für die Teilnahme an einem Berufspraktikum zusätzlich Art. 16 Abs. 2 lit. e-h AVIG und für die Teilnahme an Motivationssemestern zusätzlich Art. 59d Abs. 1 AVIG. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit und mithin auch eine Beschäftigungsmassnahme dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören unter anderem der Zivilstand, die religiöse Überzeugung, die Zahl der zu betreuenden Kinder oder Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 2269 Randziffer 297).
Im Bereich von Beschäftigungsmassnahmen begründet somit beispielsweise der Umstand, dass eine solche nicht angemessen auf die Fähigkeit oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), keine Unzumutbarkeit. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, a.a.O., S. 2396 Randziffer 718).
1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer-deführer gemäss der Rückmeldung des Programmveranstalters Y.___ anlässlich eines Gesprächs am 11. April 2012 zur Überzeugung gelangt sei, dass sich diese Massnahme für ihn nicht lohne. Trotz seiner ablehnenden Haltung sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 zu einem weiteren Gespräch am 25. April 2012 eingeladen worden. Am 7. Mai 2012 hätte der Beschwerdeführer das Programm starten können. Mit Schreiben vom 21. April 2012 habe der Beschwerdeführer dem Programmanbieter mitgeteilt, die Sache sei für ihn erledigt, er sei einverstanden und habe nichts zu erklären. Auch anlässlich des Beratungsgespräches am 23. April 2012 habe der Beschwerdeführer erklärt, er werde den Termin in der Y.___ vom 25. April 2012 nicht wahrnehmen (S. 2 Ziff. 4). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich hinreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Teilnahme am vorgesehenen Programm nicht zumutbar gewesen sei. Selbst wenn sich das Programm nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht gelohnt hätte, vermöge dies alleine die Unzumutbarkeit noch nicht zu begründen. Die Teilnahme am Gespräch vom 25. April 2012 sei obligatorisch gewesen, für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Berater vom Termin dispensiert worden sei, gebe es keinerlei Hinweise (S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen geltend, Z.___ von der Y.___ habe ihm am 24. April 2012 erklärt, dass er am folgenden Tag, 25. April 2012, nicht zum Termin erscheinen müsse. Er habe versucht, von Z.___ eine Antwort zu erhalten, diese habe sich aber geweigert, ihm zu antworten, und habe dies seinem Berater auch so mitgeteilt. Auch telefonisch sei sie nicht erreichbar gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.a). Aus dem Auszug seines Telefonanbieters sei ersichtlich, dass am 24. April 2012 nicht er bei der Y.___ angerufen habe (lit. b/2). Zutreffend sei, dass am
11. April 2012 ein Gespräch in der Y.___ stattgefunden habe und Z.___ nicht erschienen sei. Er habe den Gesprächspartner darüber informiert, dass er am 15. Mai 2012 eine Arbeitsstelle bei der A.___ antreten werde. Am 20. April 2012 habe er die Einladung zu einem klärenden Gespräch erhalten, es sei keine Rede von einer zweiten Chance gewesen. Seine Antwort habe sich nur auf das klärende Gespräch bezogen. Z.___ habe ihn sodann am 24. April 2012 angerufen und mitgeteilt, dass er zum Termin am folgenden Tag nicht erscheinen müsse (S. 4 lit. c/1). Dies habe er gleichentags seinem Berater mitgeteilt. Am 26. April 2012 habe der Berater im Beratungsprotokoll sodann notiert, dass er zum Gespräch am 25. April 2012 nicht erschienen sei und somit mit seinem Verhalten die vorgesehene arbeitsmarktliche Massnahme verweigere (S. 5 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die am 29. Mai 2012 verfügte Einstellung von 25 Tagen ab 26. April 2012 (Urk. 6/6) gerechtfertigt ist.
3.
3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer dem zweiten Termin vom 25. April 2012 ferngeblieben ist.
Aus den Akten ergibt sich weiter folgender Sachverhalt:
Am 11. April 2012 fand ein Gespräch zwischen einem Berater der Y.___ und dem Beschwerdeführer statt (vgl. Urk. 6/3 S. 2, Urk. 1). Gemäss der Darstellung von Z.___, B.___, C.___, Y.___, gewann der Beschwerdeführer während dieses Gespräches die Überzeugung, dass sich das Programm für ihn nicht lohne (Urk. 6/3 S. 2, vgl. auch Urk. 6/20 S. 4, Eintrag vom 19. April 2012). In seinen Gesprächsnotizen hielt der Beschwerdeführer bezüglich des Termins vom 11. April 2012 lediglich fest, er habe dem anwesenden Berater seine Unterlagen gegeben und der Termin sei beendet worden, ohne dass er ein Protokoll erhalten habe oder er etwas habe unterschreiben müssen (Urk. 6/2/2 S. 1).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 zu einem weiteren Gespräch am 25. April 2012 in der Y.___ eingeladen (Urk. 6/4 S. 2). Mit Schreiben vom 21. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer, diese Sache bzw. der Fall sei für ihn erledigt, er sei absolut einverstanden und er habe nichts zu klären (Urk. 6/2/4). Aus dem Beratungsprotokoll ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. April 2012 erklärte, er habe am 25. April 2012 einen Termin in der Y.___, werde jedoch nicht dorthin fahren, da er der Meinung sei, er habe seinen Standpunkt bereits anlässlich des ersten Gesprächs dargelegt und ein zweites Gespräch aus seiner Sicht nicht notwendig sei. Diese Massnahme bringe nichts und er nutze die Zeit lieber für die Stellensuche (Urk. 6/2/1 S. 2, Eintrag vom 23. April 2012). Aus den Gesprächsnotizen des Beschwerdeführers ergibt sich zum Beratungsgespräch am 23. April 2012 lediglich, dass er seinem Berater die Einladung der Y.___ sowie sein Antwortschreiben vom 21. April 2012 gezeigt hat (Urk. 6/2/2 S. 2).
3.2 Dafür, dass Z.___ dem Beschwerdeführer - wie von diesem geltend gemacht (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.a) - am 24. April 2012 tatsächlich telefonisch mitgeteilt hätte, dass er am folgenden Tag, dem 25. April 2012, nicht zum Gespräch erscheinen müsse (Urk. 6/8), gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, nachdem sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt sowohl gegenüber seinem RAV-Berater als auch gegenüber Z.___ bereits eindeutig dahingehend geäussert hatte, er werde den Termin am 25. April 2012 nicht wahrnehmen.
3.3 Insgesamt geht weder aus den Akten hervor noch wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht am Programm der Y.___ hätte teilnehmen können bzw. nicht zum Termin am 25. April 2012 hätte erscheinen können.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Termin am 25. April 2012 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist. Die Einstellung in der Anspruchs-berechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgte daher zu Recht.
4. Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für mittel-schweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) auf 25 Tage fest. Dies ist nicht zu beanstanden und trägt den Umständen sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerKübler-Zillig
BB/JK/BSversandt