AL.2012.00228
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 7/15), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 (Urk. 2), gewährte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der 1971 geborenen X.___ einen Beitrag an die im Rahmen eines angeordneten Kursbesuches (Urk. 7/17, Urk. 7/27-28) angefallenen Reise- und Verpflegungskosten in der Höhe von Fr. 297.80. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2011 mit der Begründung, sie habe weder die Beitragszeit erfüllt noch könne sie von der Erfüllung derselben befreit werden.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. September 2012 (der Post überreicht am 5. September 2012) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 297.80 festgelegte Beitrag an die im Zusammenhang mit einem angeordneten Kursbesuch angefallenen Reise- und Verpflegungskosten wurde beschwerdeweise nicht beanstandet (Urk. 1). Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) in Teilrechtskraft erwachsen.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 1. September 2012 eventualiter die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1 und 2). Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen respektive zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, kann deshalb auf die Beschwerde, soweit Leistungen der Invalidenversicherung beantragt werden, mangels eines Anfechtungsgegenstandes und somit einer Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Allfällige diesbezügliche Ansprüche sind gegenüber der Invalidenversicherung geltend zu machen.
1.3
1.3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung.
Soweit die Beschwerdeführerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. April 2011 beanspruchen will (Urk. 1 S. 1), ist vorweg zu nehmen, dass das hiesige Gericht in Bestätigung des Einspracheentscheides der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 23. April 2012 erkannte, ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. April 2011 sei infolge nicht fristgerechter Beibringung der erforderlichen Unterlagen verwirkt (Urk. 7/59). Die Beschwerdeführerin legte in jenem unter der Geschäftsnummer AL.2011.00278 geführten Verfahren mit der Replik vom 21. Februar 2012 zur Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruches die von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren verlangte Exmatrikulationsbestätigung vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/12) ins Recht (Urk. 7/59 S. 6). Allerdings war in diesem Zeitpunkt ein etwaiger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden April bis Oktober 2011 bereits verwirkt, da er nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) statuierten Dreimonatsfrist - welche nach der Rechtsprechung ungeachtet eines in der Sache hängigen Gerichtsverfahrens nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen beginnt, auf die sich der Anspruch bezieht (Urteil des Bundesgerichts C 159/06 vom 7. März 2007 E. 2.2) - geltend gemacht wurde. Insofern steht vorliegend die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin lediglich ab dem 1. November 2011 in Frage.
Im Weiteren ist durch die Akten belegt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG), mithin vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2011, nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) ausgeübt hat. Demzufolge bleibt nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind.
1.3.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte dies ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin vermöge innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. November 2009 bis 31. Oktober 2011) lediglich eine Studiendauer von etwas weniger als neun Monaten nachzuweisen und sei somit nicht während mehr als zwölf Monaten wegen ihres Universitätsstudiums daran gehindert gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen (Urk. 2).
1.3.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe wegen eines irrtümlichen Ausschlusses durch die Universität die Prüfungen nicht ablegen können und in der Folge keine adäquate Arbeitsstelle gefunden. Überdies leide sie an schweren Depressionen und sei eventuell nicht arbeitsfähig (Urk. 1).
2.
2.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind nach Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
2.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 131 V 279 E. 1.2; 126 V 384 E. 2b). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b; vgl. auch BGE 130 V 229 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
3.
3.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im September 1992 an der Kantonsschule Y.___ in Z.___ die Matura ('___') erlangte (Urk. 7/134) und im Herbst 1998 an der Juristischen Fakultät der Universität A.___ das Vorlizentiat bestand (Urk. 7/133). Alsdann ist dem Schreiben der Akademischen Direktion der Universität B.___, Dienststelle für Zulassung und Einschreibung, vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/12) zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Winter 2005/2006 mit der Matrikelnummer '___' an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der genannten Hochschule eingeschrieben hat und am 28. Januar 2011 - bei drohender endgültiger Abweisung (Urk. 3/2) - exmatrikuliert wurde, wobei hierzu anzufügen ist, dass Einschreibebestätigungen nur für die Herbstsemester 2009 und 2010 (Dauer jeweils vom 1. August bis 31. Januar des Folgejahres) aktenkundig sind und - aus welchem Grund auch immer - keine Bescheinigung für das Frühlingssemester 2010 beigebracht wurde (Urk. 7/105). Damit hat die Beschwerdeführerin eine Immatrikulationszeit von August 2009 bis Januar 2010 sowie August 2010 bis Januar 2011. Hiervon entfallen die Monate November 2009 bis Januar 2010 sowie August 2010 bis Januar 2011 in die Rahmenfrist für die Beitragszeit, mithin neun Monate. Dies genügt nicht zur Befreiung von der Beitragspflicht. Eine Immatrikulation für das Sommersemester 2010 ist nicht nachgewiesen und auch nicht behauptet worden. Wie es sich damit tatsächlich verhält, muss im Übrigen auch nicht abschliessend geklärt werden. Denn die Immatrikulation als Studentin kann im Falle der Beschwerdeführerin für sich alleine genommen nicht als Befreiungsgrund anerkannt werden.
3.2 Entscheidend ins Gewicht fällt vorliegend die Dauer der (nicht zu Ende gebrachten) universitären Ausbildung, welche bei objektiver Betrachtung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.3) den Schluss zulässt, es wäre der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar gewesen, studienbegleitend eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung - eine solche ist hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt (E. 2.2) - auszuüben. Die Beschwerdeführerin ging denn auch in der vorliegend relevanten Zeit (November 2009 bis Oktober 2011) teilweise einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/44-45) und bestätigte damit, dass sie in der massgebenden Periode genügend Freiraum für das Ausüben einer Arbeitstätigkeit hatte.
Diesbezüglich bleibt schliesslich anzumerken, dass nach der Rechtsprechung bereits eine Arbeit von wenigen Stunden pro Woche eine genügende Beitragszeit bildet und es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildung fehlt, wenn während einer Ausbildung eine entsprechende Zeitspanne für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zur Verfügung steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 234/02 vom 17. November 2003 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit in dem von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG geforderten Ausmass nachzugehen, kann somit nicht gesprochen werden.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. September 2012 ihre Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf eine schwere Depression in Frage stellte und angab, sie sei - eigenen Angaben zufolge seit April 2011 (Urk. 3/7, Urk. 7/23-24) - bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 1), ergibt sich anhand der echtzeitlichen Unterlagen, dass sie in Bezug auf den hier relevanten Zeitraum (1. November 2009 bis 31. Oktober 2011) das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit jeweils verneinte und sich der Arbeitsvermittlung stets im Umfang von 100 % zur Verfügung stellte (vgl. dazu etwa Urk. 7/87, Urk. 7/101-102, Urk. 7/106, Urk. 7/108, Urk. 7/110-111, Urk. 7/113, Urk. 7/122, Urk. 7/124-127, Urk. 7/131, Urk. 7/150, Urk. 7/153-155). Überdies geht aus den eingereichten Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin im Mai 2011 zwar Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bekundete und eine Überprüfung dieser Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG) in Aussicht stellte (Urk. 3/6), diese in der Folge jedoch - soweit ersichtlich - nicht verneinte. In den aufliegenden Akten ist schliesslich das beschwerdeweise postulierte depressive Leiden nicht hinreichend dokumentiert und finden sich keine objektiven Anhaltspunkte, welche auf ein laufendes invalidenversicherungsrechtliches Verfahren schliessen liessen. Damit sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungstatbestand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen könnte, müsste sie vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2011 in objektiver Hinsicht während mehr als zwölf Monaten in sämtlichen, mithin auch in einem allfälligen Leiden angepassten beruflichen Tätigkeiten (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG), vollständig arbeitsunfähig gewesen sein. Dies erscheint im Lichte der gesamten Umstände - obwohl die vorhandenen Akten gewisse Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erkennen lassen - nicht als überwiegend wahrscheinlich, so dass ohne diesbezügliche Weiterungen eine Beitragsbefreiung verneint werden kann.
3.4 Da die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (und sich unbestrittenermassen auch nicht über eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen) kann, erfüllt sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2011 nicht und erübrigt es sich somit, einen versicherten Verdienst festzulegen. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).