Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00232




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 24. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war vom 6. Oktober 2011 bis 6. Januar 2012 bei der Y.___ im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 6/25 Ziff. 2). Am 9. Januar 2012 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt (Urk. 6/22) und am 12. Januar 2012 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/20) an. Am 17. April 2012 erteilte das RAV den A.___ den Auftrag, die Versicherte in ihr Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich mit der Möglichkeit des Erwerbs des Ausweises als Pflegehelferin SRK aufzunehmen (Urk. 6/18).

1.2    Am 20. April 2012 teilte die B.___ dem RAV mit, dass die Beschwerdeführerin vor zwei Wochen erstmals eine Arbeitsstelle abgelehnt habe, weil sie noch einen Arzttermin wahrnehmen wollte, und dass sie am 18. April 2012 erneut eine Arbeitsstelle abgelehnt habe, weil sie stattdessen einen Kurs habe besuchen wollen (Urk. 6/4). Am 4. Juni 2012 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zum Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 6/3).

    Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/11) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte für die Dauer von 36 Tagen ab dem 19. April 2012 in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie durch die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit Kontrollvorschriften beziehungsweise Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung nicht befolgt habe. Die von der Versicherten am 29. Juni 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/12) wies das AWA mit Entscheid vom 8. August 2012 (Urk. 6/13 = Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. August 2012 und die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, eventuell eine Reduktion der Anzahl Einstelltage (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Versicherten am 9. Oktober 2012 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

1.3    Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

    Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen,

- wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a);

- wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b);

- wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit. c);

- wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d);

- wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird (lit. e);

- wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Person ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f);

- wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (lit. g);

- wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen (lit. h);

- oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zustimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar erklären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (lit. i).

1.4    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

1.5    Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr. 14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeitslose Person bei eigentlichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, BGE 122 V 38 E. 3b, Urteile des Bundesgerichts C 272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 1 und C 300/05 vom 9. Februar 2006 E. 1).

1.6    In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 129 V 153 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    

2.1.1    Mit Mail vom 20. April 2012 (Urk. 6/4) teilte die B.___ dem RAV mit, dass die Beschwerdeführerin vor zwei Wochen erstmals eine Arbeitsstelle abgelehnt habe, weil sie noch einen Arzttermin wahrnehmen wollte. Am 18. April 2012 habe sie erneut eine Arbeitsstelle abgelehnt, weil sie stattdessen einen Kurs zur Ausbildung als Krankenschwester habe besuchen wollen. Für diesen Kurs werde am 21. Mai 2012 ein Informationstag stattfinden. Kurz darauf werde der Kurs beginnen. Da sie erneut als Krankenschwester arbeiten wolle, und ihr der Besuch des Kurses verweigert würde, wenn sie arbeiten würde, könne sie die angebotene Arbeitsstelle nicht annehmen.

2.1.2    Am 23. April 2012 teilte die B.___ dem RAV mit, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstellen um solche mit einem Arbeitsort in C.___ und einem Arbeitsantritt am 16. beziehungsweise am 20. April 2012 gehandelt habe (Urk. 6/7).

2.1.3    Mit Mail vom 11. Mai 2012 (Urk. 6/5) teilte die B.___ dem RAV mit, dass es sich bei der Arbeitsstelle, welche die Beschwerdeführerin am 18. April 2012 abgelehnt habe, um eine Arbeitsstelle bei der D.___ in C.___ mit täglichen Arbeitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr gehandelt habe.

2.1.4    Am 11. Juni 2012 teilte die B.___ dem Beschwerdegegner mit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin abgelehnten Stellenangeboten um solche mit Arbeitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr, Montag bis Freitag gehandelt habe, und dass die Beschwerdeführerin dabei am Abend oder am Samstag nicht hätte arbeiten müssen (Urk. 6/8).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2012 (Urk. 6/10) aus, dass sie der B.___ anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass sie über das RAV an einem Kurs teilnehmen werde, und dass die Annahme der angebotenen Arbeitsstelle für sie als alleinerziehende Mutter ein grosses Problem dargestellt hätte. Denn sie hätte bei Annahme dieser Arbeitsstellen erst um 10.00 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen und hätte auch am Abend und am Samstag arbeiten müssen.

2.2.2    In ihrer Einsprache vom 29. Juni 2012 beziehungsweise 12. Juli 2012 (Urk. 6/12) gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr die B.___ anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass es sich bei der ihr angebotenen Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 16. April 2012 um eine Arbeit mit Schichtarbeit, mit Arbeitszeiten von 10.00 Uhr bis spät abends und samstags gehandelt habe. Sie habe das Stellenangebot grundsätzlich angenommen, habe der B.___ jedoch mitgeteilt, dass sie auf den 16. April 2012 schon vor langer Zeit einen Augenarzttermin vereinbart habe. Diesen Termin habe sie nicht verschieben können. Als die B.___ ein paar Tage später ein weiteres Mal angerufen habe, habe sie gleichentags schon eine Vereinbarung betreffend den Besuch eines Kurses für einen Pflegeeinsatz ab 1. Juni 2012 erhalten und unterzeichnet zurückgesandt. Aus diesem Grunde habe sie gegenüber der B.___ den vorgesehenen Besuch dieses Kurses erwähnt. Sie hätte der B.___ gerne noch mitteilen wollen, dass sie die Arbeitsstelle wegen der mit der Betreuung ihrer Tochter nicht zu vereinbarenden Arbeitszeiten nicht annehmen könne. Dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, da der Mitarbeiter der B.___ sie nicht habe ausreden lassen und das Telefon schliesslich einfach aufgehängt habe.

2.2.3    In ihrer Beschwerde vom 8. September 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der B.___ mitgeteilt habe, dass sie am 16. April 2012 einen wichtigen Termin beim Augenarzt betreffend Ausstellung eines Brillenrezepts vereinbart habe, und dass sie bei einer Verschiebung dieses Termins mit langen Wartezeiten hätte rechnen müssen. Als sie die B.___ am 16. April 2012 ein weiteres Mal angerufen habe, habe sie dieser mitgeteilt, dass sie die Arbeitsstelle wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter nicht annehmen könne. Es sei die Rede von einem weiteren Einsatz bei der D.___ gewesen. Sie habe dabei zwar das Beschäftigungsprogramm erwähnt. Es sei ihr indes bekannt gewesen, dass sie das Beschäftigungsprogramm jederzeit hätte abbrechen können.


3.    

3.1    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Annahme der ihr durch die B.___ angebotenen Arbeitsstellen zuzumuten gewesen war, fällt auf, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und der B.___ zu den Arbeitszeiten der angebotenen Arbeitsstellen teilweise widersprechen. Während die B.___ aussagte, sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt zu haben, dass es sich bei den angebotenen Arbeitsstellen um solche mit Arbeitszeiten zwischen 07.00 und circa 17.00 Uhr von Montag bis Freitag ohne Arbeiten am Samstag oder am Abend handle, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass die B.___ ihr mitgeteilt habe, dass die angebotenen Arbeitsstellen ein Arbeiten von 10.00 Uhr morgens bis spät in die Nacht und ein Arbeiten Samstag erforderten.

3.2    In Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gilt es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2012 (vorstehende E. 2.2.1) vorerst angab, dass sie der B.___ mitgeteilt habe, an einem Kurs teilnehmen zu wollen. Damit übereinstimmend gab sie in der Einsprache vom 29. Juni 2012 beziehungsweise 12. Juli 2012 (vorstehende E. 2.2.2) an, sie habe der B.___ mitgeteilt, dass sie auf den 16. April 2012 schon vor langer Zeit einen Augenarzttermin vereinbart habe, und dass sie diesen Termin nicht verschieben könne. Ein paar Tage später habe sie der B.___ in Bezug auf die Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 18. April 2012 mitgeteilt, dass sie einen Kurs besuchen wolle. Sie habe der B.___ indes nicht mitgeteilt, dass sie die Arbeitsstelle auf Grund der Arbeitszeiten am Abend und an Samstagen wegen der Betreuung ihrer Tochter nicht annehmen könne, da der Personalvermittler sie nicht ausreden liess. Demgegenüber stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. September 2012 (vorstehende E. 2.2.3) fest, sie habe der B.___ am 16. April 2012 mitgeteilt, dass ihr die Arbeitsstelle mit dem vorgesehenen Arbeitsbeginn am 18. April 2012 wegen der Arbeitszeiten (am Abend und an Samstagen) und wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter Probleme bereiten würde. In Bezug auf die Ablehnung der Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 18. April 2012 enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin daher Widersprüche.

3.3    Auf Grund des Umstandes, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Inhalt ihres Telefongesprächs vom 16. April 2012 mit der B.___ wesentliche Widersprüche aufweisen, erscheinen die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Inhalts der Angaben der B.___ zu den Arbeitszeiten der ihr angebotenen Arbeitsstellen nicht als glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

3.4    Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Aussagen der B.___ zu den Arbeitszeiten der angebotenen Stellen erscheinen indes noch aus einem anderen Grund nicht als glaubhaft. Denn, wenn anzunehmen wäre, dass die B.___ der Beschwerdeführerin tatsächlich mitgeteilt hätte, dass es sich um Stellen mit der Notwendigkeit bis spät am Abend und auch am Samstag zu arbeiten, handelte, ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde die Beschwerdeführerin - gemäss ihren Aussagen in der Einsprache vom 29. Juni 2012 beziehungsweise 12. Juli 2012 (vorstehende E. 2.2.2) - gegenüber der B.___ die Annahme der Arbeitsstellen nicht mit der Begründung der fehlenden Vereinbarkeit mit ihren Aufgaben in der Kinderbetreuung abgelehnt hätte, und stattdessen gegenüber der B.___ einerseits einen Arzttermin und andererseits den Besuch eines Kurses erwähnt hatte.

3.5    Sodann stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache, wonach sie der B.___ in Bezug auf die Stelle mit Arbeitsbeginn am 18. April 2012 mitgeteilt habe, dass sie ab 1. Juni 2012 ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich besuchen werde, in Widerspruch zu ihren Aussagen in der Beschwerde (vorstehende E. 2.2.3), wonach sie der B.___ am 16. April 2012 mitgeteilt habe, dass sie die Arbeitsstelle wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter nicht annehmen könne. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen daher auch diesbezüglich nicht als glaubhaft.

3.6    Demgegenüber enthalten die Stellungnahmen der B.___ keine wesentlichen Widersprüche. Vielmehr gab die B.___ wiederholt an, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstellen um solche mit Arbeitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr ohne Arbeiten in der Nacht, am Abend und an Sonn- und Samstagen handle, und dass die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt habe, dass sie am 16. April 2012 einen wichtigen Arzttermin wahrnehmen und nach dem 21. Mai 2012 einen Kurs besuchen wolle. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der B.___ gilt es zudem zu berücksichtigen, dass diese im Gegensatz zur Motivationslage der Beschwerdeführerin, welche eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verhindern wollte, als Aussenstehende kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 4.3). Die gesamten Umstände sprechen daher für eine Glaubhaftigkeit der Aussagen der B.___, weshalb vorliegend darauf abzustellen ist. Gestützt auf die Aussagen der B.___ ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden der Beschwerdeführerin durch die B.___ angebotenen Arbeitsstellen um solche mit üblichen Arbeitszeiten, welche weder Arbeitszeiten spät abends, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Samstags- oder Sonntagsarbeit enthielt. Es ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die B.___ der Beschwerdeführerin anlässlich der fraglichen Telefongespräche nicht mitteilte, dass die angebotenen Arbeitsstellen von üblichen Arbeitszeiten abweichende Arbeitszeiten aufweisen, und dass die Beschwerdeführerin der B.___ mitteilte, dass sie am 16. April 2012 einen wichtigen Termin bei ihrem Augenarzt wahrnehmen und nach dem 21. Mai 2012 einen Kurs beziehungsweise ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich besuchen wolle.

3.7    Nach Gesagtem handelte es sich bei den der Beschwerdeführerin durch die B.___ angebotenen Arbeitsstellen um Stellen, deren Annahme der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Arbeitszeit grundsätzlich zuzumuten war. Hinweise dafür, dass die Annahme der angebotenen Arbeitsstellen der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen.


4.    Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr von der B.___ angebotenen, zumutbaren Arbeitsstellen zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, dass sie diesbezüglich hingegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekundet hat. Vielmehr teilte die Beschwerdeführerin der B.___ mit, dass sie zum Zeitpunkt der vorgesehenen Arbeitsaufnahme vom 16. April 2012 einen Arzt konsultieren und dass sie nach der vorgesehenen Arbeitsaufnahme vom 18. April 2012 einen Kurs besuchen wolle. Mit diesen Antworten ist die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Pflicht zur Schadenminderung nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Vielmehr hätte sie ihre eindeutige Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekunden müssen. Mit ihrem Verhalten nahm sie in Kauf, dass die B.___ andere Stellenbewerber kontaktieren und die Stelle anschliessend anderweitig besetzen werde. Ihr Verhalten muss unter den gegebenen Umständen daher im Sinne einer Teilkausalität mitursächlich für ihre Nichtanstellung gewertet werden. Hierin liegt ihr Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Der Einstellungstatbestand der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften und Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist mithin erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

    

5.    

5.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV).

5.2    Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5).

5.3    Um Umstände, welche als entschuldbare Gründe für die Stellenablehnung bei der B.___ in Frage kommen, handelt es sich einerseits um den Arzttermin vom 16. April 2012 und andererseits um das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung bei den A.___. Den Akten ist indes zu entnehmen, dass es sich beim Arzttermin vom 16. April 2012 um eine Konsultation eines Augenarztes zur Ausstellung eines Brillenrezeptes handelte (Urk. 6/12). Dabei handelte es sich weder um eine Notfallbehandlung noch um eine aus anderen wichtigen Gründen unaufschiebbare ärztliche Behandlung. Die Beschwerdeführerin wäre in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht daher verpflichtet gewesen, gegenüber der B.___ ihre eindeutige Bereitschaft zum Arbeitsantritt zu bekunden und die Arztkonsultation zu verschieben beziehungsweise, falls dies auf Grund langer Wartezeiten nicht möglich gewesen sein sollte, einen anderen Augenarzt zu konsultieren.

    Der Einsatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den A.___ ist einerseits zu entnehmen, dass diese erst am 31. Mai 2012 und damit nach dem fraglichen Telefongespräch der Beschwerdeführerin mit der B.___ vom 16. April 2012 vereinbart wurde. Andererseits ist in der Einsatzvereinbarung geregelt, dass das Programm durch das RAV auch vorzeitig beendet werden kann (Urk. 6/19). Der Abschluss der Einsatzvereinbarung mit den A.___ vom 31. Mai 2012 kann daher kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV darstellen.

5.4    Zusammenfassend steht fest, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als minder schwer erscheint, weshalb eine Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens gerechtfertigt ist, wobei die Dauer von 36 Tagen im unteren Bereich des anwendbaren Rahmens liegt, was den Umständen und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trägt.

    Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia, Bankstrasse 36, 8610 Uster

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerVolz