AL.2012.00242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ackerstrasse 2, Postfach 770, 8180 Bülach
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1971 geborene X.___ war seit 1. Juli 1998 als Verkaufsberaterin bei der Y.___ AG tätig, als sie am 29. September 2009 einen Autounfall erlitt. Der am nächsten Tag aufgesuchte Arzt diagnostizierte ein Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsionstrauma. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat als zuständige Unfallversicherung auf den Schaden ein und gewährte Taggelder und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 20. September 2010 lehnte sie mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen einen Anspruch auf weitere Geldleistungen ab. Am 15. April 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung und beanspruchte mit Formular vom 17. Mai 2010 Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und wies in der Begründung darauf hin, dass sie bezüglich der Unterstützung der Arbeitsvermittlung die nötigen internen Schritte in die Wege leiten werde. Mit Urteil vom 16. Februar 2012 wies das hiesige Gericht die von X.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2011 erhobene Beschwerde ab (Urk. 8/8).
1.2     Am 15. März 2012 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 15. März 2012 Arbeitslosenentschädigung (Anmeldebestätigung des RAV vom 26. März 2012 und Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. März 2012, Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, da sie die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit sei (Urk. 8/11/2). Die von X.___ am 22. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/11/3) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2012 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 12. September 2012 durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, und es sei die Sache zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vor, die Beschwerdeführerin könne für die vom 15. März 2010 bis 14. März 2012 dauernde Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11,607 Monate nachweisen. Betreffend Befreiung von der Beitragszeit gelte es zu beachten, dass, wenn die Invalidenversicherung über den Invaliditätsgrad entscheide, ab diesem Datum keine Kausalität mehr für eine Beitragsbefreiung gegeben sei. Nur dann, wenn nach dem Entscheid der Invalidenversicherung eine neue Arbeitsunfähigkeit eintrete oder sich der Gesundheitszustand nachweislich verschlechtert habe, könnten auch Zeiten nach dem Entscheid der Invalidenversicherung als Beitragsbefreiung anerkannt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin vom 27. Mai bis 11. Juli 2011 stationär im A.___ und danach zwei Monate in der B.___ gewesen sei, könne sie damit nicht nachweisen, dass sie wegen Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten keine Stelle habe antreten können (Urk. 2 und Urk. 7).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, im invalidenversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2012 sei nur der Sachverhalt bis IV-Verfügungserlass am 14. Juni 2011 beurteilt worden. Der stationäre Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2011 bis 11. Juli 2011 finde im Urteil vom 16. Februar 2012 nur Erwähnung, aber keine entscheiderhebliche Berücksichtigung, da der stationäre Aufenthalt im A.___ damals noch nicht als langdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung erschienen sei. Nach der beinahe zwei Monate dauernden stationären psychiatrischen Behandlung im A.___ habe eine achtwöchige Behandlung in der B.___ mit ebenfalls 100%iger Arbeitsunfähigkeit stattgefunden. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin wieder beim Hausarzt und bei Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Psychologin lic. phil. D.___ in Behandlung gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei von Seiten des Hausarztes über den stationären Spitalaufenthalt und weitere Phasen der Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit bis 14. März 2012 informiert worden (Urk. 1).

2.       Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
         Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
         a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
         b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
         c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
        
3.       Die Beschwerdeführerin meldete sich am 15. März 2012 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab diesem Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/10). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte daher vom 15. März 2010 bis 14. März 2012. Die Beschwerdeführerin war während dieser Zeit vom 15. März 2010 bis 28. Februar 2011 bei der Y.___ AG angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 27. März 2012, Urk. 8/10). Dies entspricht einer Beitragszeit von 11,607 Monaten. Die Beschwerdeführerin hat daher die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt.
         Zu prüfen bleibt somit, ob sie gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG wegen Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Laut Urteil des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vom 16. Februar 2012 war die Beschwerdeführerin grundsätzlich während des gesamten damals zu beurteilenden Zeitraums, dass heisst bis zum Erlass der rentenablehnenden Verfügung am 14. Juni 2011, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/8). Es kann daher offen bleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin danach arbeitsunfähig war. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle arbeitsunfähig war, und zusätzlich die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht als dauerhaft qualifizierte Arbeitsunfähigkeit während des Aufenthaltes im A.___ vom 27. Mai bis 11. Juli 2011 als arbeitsunfähige Zeit berücksichtigt würde (Urk. 8/8 E. 6.2), wäre die Beschwerdeführerin lediglich während etwas mehr als 9,5 Monaten der Rahmenfrist arbeitsunfähig gewesen. Dies genügt für eine Befreiung von der Beitragszeit nicht, ist hierfür doch eine Arbeitsunfähigkeit von 12 Monaten erforderlich. Eine Kumulation oder Kompensation von Beitragsbefreiung und Beitragszeit ist nämlich ausgeschlossen. Es ist daher nicht zulässig, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen oder umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts C_123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1). Da die Beschwerdeführerin weder durch Befreiungsgründe noch durch Beitragszeit die minimale Beitragsdauer von 12 Monaten erreicht hat, hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
4.       Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).