AL.2012.00247
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 29. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Z?rcher & Meier Rhein Rechtsanw?lte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Z?rich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1969 geborene X.___ bezieht seit dem 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente. Im August 2009 und November 2010 gingen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zwei anonyme Meldungen ein, dass der Versicherte fast t?glich auf hohem Niveau Golf spiele. Daraufhin leitete die IV-Stelle im Dezember 2010 ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein. Mit Verf?gung vom 11. Mai 2012 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente wegen Verdachts auf unrechtm?ssigen Leistungsbezug ab sofort und entzog einer Beschwerde gegen diese Verf?gung die aufschiebende Wirkung (Urk. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juni 2012 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. M?rz 2013 ab (Urk. 19 im Prozess Nr. IV.2012.00641).
1.2???? Bereits am 29. August 2011 hatte sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung mit vollem Pensum angemeldet (Urk. 8/128) und gleichentags Arbeitslosenentsch?digung ab dem 29. August 2011 beantragt (Urk. 8/34). Mit Verf?gung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 8/33) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 11. Mai 2012 wegen Nichterf?llung der Mindestbeitragszeit und Fehlens eines Befreiungsgrundes, woran sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2012 festhielt (Urk. 2).
2.?????? Gegen diesen Entscheid erhob X.___ durch Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach am 14. September 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die ihm zustehende Arbeitslosenentsch?digung zu gew?hren. F?r das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 31. Oktober 2012 (Urk. 14) reichte der Beschwerdef?hrer das Formular zur Abkl?rung der prozessualen Bed?rftigkeit (Urk. 15) samt Beilagen (Urk. 16/2-20) ein.
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (zwei Jahre vor dem ersten Tag, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat.
1.2???? Laut Art. 14 Abs. 2 AVIG sind unter anderem Personen von der Erf?llung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidit?t (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Zudem ist nach der Rechtsprechung eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nur m?glich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb; ARV 2002 S. 176 E. 2).
1.3???? Erg?nzend ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitslosen- und Invalidenversicherung nicht komplement?re Versicherungszweige sind (BGE 109 V 29 E. 3d in fine; ARV 2005 S. 61 E. 2.2; Urteile des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts C 153/05 vom 29. November 2005 und C 314/02 vom 4. M?rz 2005 E. 2.1), sich der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte nicht in jedem Fall entweder auf Invalidit?t oder Arbeitslosigkeit berufen kann (BGE 109 V 29 E. 3d in fine) und die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (ARV 1998 Nr. 15 S. 82 E. 5b mit Hinweis).
2.
2.1???? Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer innerhalb der f?r die Erf?llung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 11. Mai 2010 bis 10. Mai 2012 nicht w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8/34 Ziff. 14). Streitig ist aber, ob der Beschwerdef?hrer, da er wegen Wegfalls einer Invalidenrente zur Aufnahme einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit gezwungen war (Art. 14 Abs. 2 AVIG), von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass sich auf die Beg?nstigungsregel von Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen berufen k?nnten, die bisher als Invalide nicht erwerbsf?hig gewesen seien, deren Zustand sich aber derart verbessert habe, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden m?sse. Voraussetzung f?r deren Anwendung sei auch, dass der betreffende Versicherte tats?chlich vermittlungsf?hig sei. Die Rente des Beschwerdef?hrers sei unbestrittenermassen nicht weggefallen, weil sich sein Gesundheitszustand derart verbessert habe, dass seine Rente habe gestrichen werden m?ssen, sondern wegen des Verdachts auf unrechtm?ssigen Leistungsbezug. Diese Konstellation werde jedoch vom Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vorgesehen (Urk. 2 S. 3).
2.3???? Dem hielt der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen entgegen, die Sistierung der Invalidenrente sei nicht allein wegen des Verdachts auf unrechtm?ssigen Leistungsbezug, sondern vielmehr aufgrund der Annahme des Eintritts einer gesundheitlichen Besserung, welche der IV-Stelle nicht gemeldet worden sei, erfolgt. Diese Tatsache ergebe sich sowohl aus der Begr?ndung der Sistierungsverf?gung als auch aus den tats?chlichen Gegebenheiten. In dieser Verf?gung werde klar festgehalten, dass f?r eine allf?llige R?ckforderung bereits ausgerichteter Rentenleistungen sowie f?r den k?nftigen Rentenanspruch weitere Abkl?rungen erforderlich seien. Es sei also in den Raum gestellt worden, dass ein Anspruch auf eine Teilinvalidenrente gegeben sein k?nnte (Urk. 1 S. 4). Seit Oktober 2005 sei eine Rentenrevision h?ngig, welche bis heute noch nicht abgeschlossen worden sei. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens sei im Fr?hling 2009 eine Begutachtung durch die Y.___ durchgef?hrt worden. Der erste Teil des Gutachtens des Y.___ datiere vom 11. September 2009 und der zweite Teil vom 15. Juni 2010. Bereits aufgrund des im September 2009 eingetroffenen Teilgutachtens habe sich ergeben, dass zwischenzeitlich eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten und eine Arbeitsf?higkeit von 50 % in angepasster T?tigkeit als zumutbar erachtet worden sei. Schon in diesem Teil des Gutachtens werde klar festgehalten, dass auch der Beschwerdef?hrer selber dieser Beurteilung zustimme und berufliche Massnahmen w?nsche. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch bis heute noch keine Schritte hinsichtlich beruflicher Massnahmen eingeleitet (Urk. 1 S. 5).
3.?????? Auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente gest?tzt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG k?nnen sich jene Personen berufen, "die bisher als Invalide nicht arbeitsf?hig waren, deren Zustand sich aber derart gebessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss (...), wodurch der Betroffene zur Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit gezwungen ist" (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1920 III S. 565, Art. 13 Gesetzesentwurf). Auch wenn der Anwendungsbereich auf Invalidenrenten der Invaliden-, Unfall- oder Milit?rversicherung ausgedehnt wird, setzt das Kausalit?tserfordernis voraus, dass eine Arbeitsunf?higkeit besteht und deshalb die n?tige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG nicht erworben werden kann (ARV 1995 Nr. 29 S. 170 E. 4c; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2251, Rz 242 zu Art. 14). Da eine Teilzeitbesch?ftigung mit Bezug auf die Erf?llung der Beitragszeit einer Vollzeitbesch?ftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalit?t zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gr?nde auch nicht m?glich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverh?ltnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387; vgl. auch BGE 130 V 229 E. 1.2.3 S. 232). Im vorliegenden Fall trug der Beschwerdef?hrer selber vor, seit der Begutachtung im September 2009 sei er zu 50 % in angepasster T?tigkeit arbeitsf?hig gewesen (Urk. 1 S. 5), worauf er zu behaften ist. Damit war er bereits w?hrend der massgebenden Rahmenfrist vom 11. Mai 2010 bis 10. Mai 2012 lediglich teilarbeitsunf?hig, weshalb er nicht an der Aus?bung einer beitragspflichtigen Erwerbst?tigkeit verhindert gewesen ist und die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 13 AVIG h?tte erf?llen k?nnen (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2251 Fussnote 500; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2008 vom 5. Februar 2009 E. 3.3; ARV 1995 Nr. 29 S. 169 f. E. 4). Daran kann auch der Umstand nichts ?ndern, dass das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. W?rde anders entschieden, so k?me es zu einer ungerechtfertigten Privilegierung jener Versicherten, die (erfolglos) gegen den Rentenentscheid Beschwerde f?hren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1). Zum Vorbringen des Beschwerdef?hrers, er habe berufliche Massnahmen gew?nscht, die IV-Stelle habe aber bis heute noch keine entsprechenden Schritte eingeleitet, ist festzuhalten, dass den Akten der IV-Stelle im entscheidrelevanten Zeitraum kein Gesuch um berufliche Massnahmen zu entnehmen ist (vgl. Akten Prozess Nr. IV.2012.00641), er mithin von vornherein nicht der IV-Stelle anlasten kann, dass er sich trotz gutachterlich festgestellter Arbeitsf?higkeit von 50 % nicht um eine Arbeitsaufnahme bem?ht hat. Der Befreiungsgrund wegen Wegfalls einer Invalidenrente gem?ss Art. 14 Abs. 2 AVIG ist somit bereits deswegen nicht erf?llt, weshalb sich die Ablehnung des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung durch die Verwaltung infolge nicht erf?llter Beitragszeit beziehungsweise fehlender Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) nicht beanstanden l?sst.
4.
4.1???? Gem?ss ? 16 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu f?hren, ihr die n?tigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
???????? Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person s?mtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ersch?pft hat. Zu ber?cksichtigen ist unter anderem auch die M?glichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu pr?fen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei ?ber eigenes Verm?gen verf?gt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
4.2???? Im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2012.00641) des Beschwerdef?hrers f?hrte das hiesige Gericht in der Verf?gung vom 13. Dezember 2012 zur Frage der Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung sowie Verbeist?ndung Folgendes aus (Prozess Nr. IV.2012.00641, Urk. 16 S. 3 f.):
???????? ?4.2?? Wie aus der vom Beschwerdef?hrer zum Nachweis seiner prozessualen Bed?rftigkeit eingereichten ?Lohnabrechnung Juni 2012? seiner Ehefrau ersichtlich ist, erzielt diese als Angestellte in der C.___ eine Bruttolohn von Fr. 8?019.75 pro Monat (Urk. 9/3). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeitr?ge und Ber?cksichtigung des pro rata-Anteils am 13. Monatslohn resultiert daraus ein Nettolohn von Fr. 7?444.50.
???????? Der gem?ss dem einschl?gigen Kreisschreiben des Obergerichts f?r das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebliche monatliche Grundbetrag eines Ehepaars betr?gt Fr. 1?700.--. Zum Existenzminimum z?hlen weiter die Mietkosten (inkl. Nebenkosten) der ehelichen Wohnung. Unter diesem Titel weist der Beschwerdef?hrer den Betrag von Fr. 2?035.-- aus (Kaltmiete Wohnung: Fr. 1?750.--, Urk. 9/4; Nebenkosten: Fr. 285.--, Urk. 9/5). Unter dem Titel ?Berufsauslagen? ist sodann ex aequo et bono ein Betrag von Fr. 500.-- (f?r Arbeitswegkosten, ausw?rtige Verpflegung und weitere Berufsauslagen) zu ber?cksichtigen. Bei den vom Beschwerdef?hrer unter diesem Titel ausgewiesenen Weiterbildungskosten von Fr. 1?900.-- (Urk. 9/9) handelt es sich nicht um monatlich wiederkehrende Auslagen. Der monatliche pro rata-Anteil kann als in der vorgenannten Pauschale enthalten angesehen werden. Es er?brigt sich daher zu ?berpr?fen, ob die Ehefrau des Beschwerdef?hrers daf?r nicht einen R?ckerstattungsanspruch gegen?ber dem Arbeitgeber geltend machen k?nnte. Ferner geh?ren die ausgewiesenen Versicherungskosten von Fr. 612.50 (Krankenkassenpr?mien: Fr. 576.20, Urk. 9/6; pro rata Hausratversicherung: Fr. 36.30, Urk. 9/10) zum Notbedarf. Schliesslich sind die Kosten f?r die Grundversorgung mit Telekommunikationsleistungen an den Grundbedarf anzurechnen. Unter diesem Titel ist nach Einsicht in die vom Beschwerdef?hrer eingereichten Belege (Urk. 9/7-8) ein Betrag von Fr. 200.-- pro Monat zu ber?cksichtigen. Daraus ergibt sich ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 5?048.-- f?r den Beschwerdef?hrer und seine Ehefrau.
???????? Zus?tzlich zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind bei der Pr?fung der prozessualen Bed?rftigkeit die laufenden Steuerraten als notwendige Ausgaben zu ber?cksichtigen. Diese betragen (auf dem steuerbaren Einkommen des Jahres 2011 von Fr. 104?000.-- berechnet, vgl. Urk. 9/12-13) ca. Fr. 1?050.--.
???????? Insgesamt weist der Beschwerdef?hrer damit notwendige famili?re Auslagen von rund Fr. 6?100.-- aus. Es bleibt dem Ehepaar ein ?ber den notwendigen Bedarf hinausgehender Betrag von mehr als Fr. 1?300.-- des Nettolohns der Ehefrau. Dieser reicht aus, um den ?ber den Grundbedarf hinausgehenden Konsum zu bezahlen (daf?r ist bei einem Ehepaar praxisgem?ss ein Freibetrag von Fr. 500.-- zu ber?cksichtigen) und um die im Rahmen des vorliegenden Prozesses anfallenden (notwendigen) Kosten - gegebenenfalls - selber zu tragen.
???????? 4.3???? Das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher mangels prozessualer Bed?rftigkeit abzuweisen. Damit er?brigt es sich zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer nicht in der Lage w?re, den Prozess mit zumutbarer Unterst?tzung seiner sozialversicherungsrechtlich versierten Ehefrau selber zu f?hren, und ob hinreichende Aussichten auf ein Obsiegen in der Streitsache bestehen, welche den Beizug einer anwaltlichen Vertretung rechtfertigen.?
4.3???? Der Beschwerdef?hrer stellte das Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung und Verbeist?ndung im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren am 14. Juni 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00641, Urk. 1 S. 2). Das in jenem Prozess ins Recht gereichte Formular zur Abkl?rung der prozessualen Bed?rftigkeit datiert vom 19. Juli 2012 (Urk. 8 im Prozess Nr. IV.2012.00641). Im vorliegenden Verfahren ersuchte der Beschwerdef?hrer am 14. September 2012 um unentgeltliche Verbeist?ndung (Urk. 1 S. 2). Das Formular zur Abkl?rung der prozessualen Bed?rftigkeit unterzeichnete er am 14. Oktober 2012 (Urk. 15). Nachdem zwischen den beiden Gesuchen um unentgeltliche Prozessf?hrung und Verbeist?ndung lediglich rund drei Monate vergangen sind, der Beschwerdef?hrer im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen geltend machte, sondern im Gegenteil im Wesentlichen identische Unterlagen zur Substantiierung der Bed?rftigkeit einreichte (Urk. 16/2-20) wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 9/2-19 im Prozess Nr. IV.2012.00641) und im ?brigen die Verf?gung vom 13. Dezember 2012 unangefochten geblieben ist, hat es im vorliegenden Verfahren mit der Abweisung des Gesuchs um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels prozessualer Bed?rftigkeit sein Bewenden und brauchen auch hier die weiteren kumulativen Voraussetzungen nicht gepr?ft zu werden.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Gew?hrung der unentgeltlichen Verbeist?ndung im vorliegenden Prozess wird abgewiesen;
und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach
- Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
- seco - Direktion f?r Arbeit
- Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).