Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00248




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 27. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Kumschick

Forrer Lenherr Bögli & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin









    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 ihre Verfügung vom 17. Januar 2012 betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten Taggeldern im Betrag von Fr. 21‘105.35 bestätigt hat (Urk. 2; Urk. 10/6),

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2012 (Urk. 9),


    in Erwägung, dass

    hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze auf die Erwägungen 1.1 bis 1.4 im Urteil AL.2010.00295 in Sachen der Parteien betreffend Rückforderung von Fr. 20‘281.60 vom 30. November 2011 (Urk. 10/9) verwiesen werden kann,

    streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 21‘105.35 zurückfordern darf, wozu der Sachverhalt wie folgt zu rekapitulieren ist,

    das Amt für Volksschule des Kantons Y.___ am 9. Juli 2008 die Anstellung der Beschwerdeführerin als Leiterin der Abteilung Schulpsychologie und Schulberatung fristlos kündigte (Urk. 10/73),

    die Beschwerdegegnerin nach Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug per 24. November 2008 eine Leistungsrahmenfrist eröffnete und ab diesem Zeitpunkt Taggelder ausrichtete (Urk. 10/70, Urk. 10/77, Urk. 10/81),

    die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rechtsstreites über die Umstände und die Zulässigkeit der Kündigung mit Schreiben vom 16. März 2009 dem ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die gesetzliche Subrogation für arbeitsvertragliche Lohnansprüche ab 24. November 2008 anzeigte und ihn darauf hinwies, dass er im Umfang der von der Arbeitslosenversicherung geleisteten Zahlungen keine Lohnleistungen mehr mit befreiender Wirkung direkt an die Beschwerdeführerin erbringen könne (Urk. 10/56),

    sich die Beschwerdeführerin und der ehemalige Arbeitgeber am 5./10. August 2009 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2009 sowie für die Zeit bis 30. April 2009 auf eine Lohnzahlung von Fr. 127'824.65 brutto beziehungsweise Fr. 109'700. netto an die Versicherte einigten (Urk. 10/51),

    die Beschwerdegegnerin daraufhin die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist auf den 1. Mai 2009 verschob und mit Verfügung vom 27. Januar 2010 sowie Einspracheentscheid vom 27. Juli 2010 die zwischen 24. November 2008 und 30. April 2009 erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 20'281.60 von der Versicherten zurückforderte (Urk. 10/27, Urk. 10/40, Urk. 10/82),

    das hiesige Gericht im Urteil AL.2010.00295 vom 30. November 2011 festhielt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach deren Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 24. November 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet habe und diese Leistungen nicht gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von der Beschwerdeführerin zurückfordern dürfe, sondern vielmehr gestützt auf die in Art. 29 Abs. 2 AVIG vorgesehene gesetzliche Subrogation gegen den Arbeitgeber den Zivilweg beschreiten müsse (Urk. 10/9 E. 3),

    die Beschwerdegegnerin daraufhin die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist wiederum auf den 24. November 2008 vorverschob und mit Verfügung vom 17. Januar 2012 sowie Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 die ab dem 29. September 2010 erbrachten, die maximale Anzahl von 400 übersteigenden Taggelder im Betrag von Fr. 21‘105.35 von der Versicherten zurückforderte (Urk. 10/6, Urk. 10/8, Urk. 2),

    der beim ehemaligen Arbeitgeber realisierte Nettobetrag in Taggelder umgerechnet, um die Arbeitnehmenden-Sozialversicherungsbeiträge aufgerechnet und durch das Brutto-Taggeld (100 %) dividiert werden muss, wodurch die Anzahl Taggelder ermittelt wird, welche dem Taggeldanspruch der versicherten Person gutzuschreiben ist (AVIG-Praxis ALE C237),

    die Beschwerdegegnerin demzufolge die der Beschwerdeführerin zwischen 24. November 2008 und 30. April 2009 ausgerichteten Taggelder nicht von deren Anspruch auf 400 Taggelder (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG) abziehen durfte, vielmehr  wie das hiesige Gericht bereits mit Urteil AL.2010.00295 vom 30. November 2011 festgehalten hat  gegen den ehemaligen Arbeitgeber infolge Subrogation eine zivilrechtliche Forderung in dieser Höhe besitzt und der dabei realisierte  in Taggelder umgerechnete  Nettobetrag dem Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin wird gutschreiben müssen,

    die Beschwerdeführerin vom ehemaligen Arbeitgeber aufgrund der Vereinbarung vom 5./10. August 2009 offenbar den vollen Lohnersatz bekommen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die zwischen 24. November 2008 und 30. April 2009 ausgerichteten 64.8 Taggelder (vgl. Urk. 9 S. 3) vollumfänglich wird realisieren und hernach dem Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin wird gutschreiben können,

    die Beschwerdegegnerin gemäss eigener Angabe vom 1. Mai 2009 bis 28. Dezember 2010 400 Taggelder ausrichtete (Urk. 9 S. 2 f.), weshalb kein Grund zur Rückforderung der ab 29. September 2010 ausgerichteten 64.8 Taggelder im Betrag von Fr. 21‘105.35 besteht, was zur Gutheissung der Beschwerde führt,

    der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200. (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 16. Juli 2012 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominik Kumschick

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner