AL.2012.00252

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Pumpwerkstrasse 15,
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ bezog seit 1. September 2009 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 21. April 2011 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente von X.___ per 30. April 2011, da sich ihre Angaben nicht mit den Ergebnissen einer durchgeführten Observation deckten (Urk. 8/12). Am 8. Juni 2012 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zu Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 11. Juni 2012, Urk. 8/9) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 14. Juni 2012, Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, weil sie die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit sei (Urk. 8/6). Die von X.___ am 27. Juli 2012 durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 8. August 2012 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 14. September 2012 durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung aus, die IV-Stelle habe ihre Rente mit Verfügung vom 21. April 2011 per 30. April 2011 sistiert. In der Folge sei sie durch die Z.___ begutachtet worden. Gestützt auf dieses Gutachten habe die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Juni 2012 in Aussicht gestellt, dass die Invalidenrente eingestellt werde. Nach Erhalt dieses Vorbescheids habe sie sich bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet. Mit der Sistierungsverfügung vom 21. April 2011 habe die IV-Stelle keinen endgültigen Entscheid über den materiellen Rentenanspruch gefällt. Vielmehr werde mit dieser Verfügung für die Zeit der noch vorzunehmenden Abklärungen die Rente vorsorglich eingestellt. Damit sei ein allfällig bestehender, materieller Rentenanspruch offen gelassen. Sie habe daher zu Recht davon ausgehen dürfen, dass ihr möglicherweise eine Teil-Invalidenrente zugestanden werde. Da die Sistierungsverfügung keinen endgültigen Entscheid der IV-Stelle über den materiellen Rentenanspruch darstelle, könne für den Beginn der einjährigen Frist nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht der Zeitpunkt der Sistierungsverfügung massgebend sein. Erst mit Zustellung des Vorbescheids habe sie Gewissheit über die Renteneinstellung erlangt (Urk. 1).
1.2     Die Beschwerdegegnerin führt zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung aus, die Beschwerdeführerin habe sich verspätet angemeldet. Ausgehend vom Schutzgedanken von Art. 14 Abs. 2 AVIG, der in Abfederung unvorhersehbarer, unerwarteter Ereignisse bestehe, hätte sie sich sofort nach Erhalt der Sistierungsverfügung anmelden müssen. Sie hätte längstens aber ein Jahr mit der Anmeldung zuwarten können, um von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden zu können. Dieser Befreiungsgrund (Wegfall der IV-Rente) erfasse Personen, die nicht auf die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit vorbereitet seien und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit auf die veränderte Situation reagieren müssten. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei somit nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben sei (Urk. 2).

2.       Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Für die Auslösung der einjährigen Jahresfrist ist der Zeitpunkt des (unerwarteten) Eintritts des Befreiungsgrundes und der dadurch ausgelösten Zwangslage ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2).

3.       Die Beschwerdeführerin wusste ab Erhalt der Sistierungsverfügung vom 21. April 2011 (Urk. 3), dass sie ernsthaft mit einer Verneinung des IV-Rentenanspruchs rechnen musste. Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie auch keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr, weshalb die finanzielle Zwangslage - sofern eine solche gegeben ist - ab diesem Zeitpunkt vorlag. Die Jahresfrist gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG begann also mit Zugang der Verfügung vom 21. April 2011. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Juni 2012 (Urk. 8/8 und Urk. 8/9) erfolgte deshalb nach Ablauf dieser Jahresfrist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob überhaupt ein Kausalzusammenhang zwischen dem Wegfall der Invalidenrente und der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne einer wirtschaftlichen Notwendigkeit gegeben ist. Anzufügen bleibt, dass nach der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich die einjährige Frist ab dem definitiven Wegfall der Rente bemisst, Versicherte - sofern Rechte und Pflichten gleich gestaltet wären - nach einer Sistierung weder Leistungen der Invalidenversicherung erhielten noch mangels Befreiungsgrund Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hätten.
4.       Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).