Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00263




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner



Urteil vom 15. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, war ab 2. Mai 2009 als HR Recruitment Officer bei der Y.___ in Z.___, beschäftigt. Diese Stelle kündigte er am 23. April 2012 per 30. Juni 2012 (Urk. 11/24). Am 7. Juni 2012 (Urk. 11/23) meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Badenerstrasse zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte am 23. Juni 2012 (Urk. 11/22) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

1.2    Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 11/3) Stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für sieben Tage ab 1. Juli 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen am 23. Juli 2012 (Urk. 11/4) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. September 2012 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2012 erhob der Versicherte am 21. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantrage dessen Aufhebung. Das AWA schloss am 14. November 2012 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 19. November 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, der Beschwerdeführer habe für die Zeit zwischen der am 23. April 2012 ausgesprochenen Kündigung und dem Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2012 lediglich 13 persönliche Arbeitsbemühungen (im Monat Juni 2012) fristgerecht nachgewiesen (Urk. 2 S. 2 f.),

2.2Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, den Nachweis für zehn weitere Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2012 bereits anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 14. Juni 2012 dem Personalberater abgegeben zu haben (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/2).


3.

3.1    Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Monat Juni 2012 13 Stellenbewerbungen getätigt und diese fristgerecht nachgewiesen hat.

    Aus den Akten geht weiter hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Monat Mai 2012 um zehn Stellen bemüht hat (Urk. 11/8 Beilagen), die Nachweise aber bei der Verwaltung nicht auffindbar waren. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die Dokumente anlässlich des ersten Gespräches am 14. Juni 2012 dem Berater abgegeben worden seien und stellt sich auf den Standpunkt, diese seien erst am 16. Juli 2012 eingegangen (Urk. 2 S. 3, vgl. dazu Urk. 11/20 letzte Seite).

    Ob der Beschwerdeführer die unbestrittenermassen getätigten Stellenbewerbungen rechtzeitig nachgewiesen hat , ist aus folgenden Gründen nicht von Bedeutung.

3.2

3.2.1    Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen:

a.    das Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“, sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat;

b.    die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;

c.    den Versicherungsausweis der AHV/IV;

d.    das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.

3.2.2    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

3.3    Aufgrund der zitierten rechtlichen Regelungen ist es bei der Anmeldung zum Leistungsbezug grundsätzlich nicht möglich, bei Fehlen von Unterlagen ohne Ansetzen einer Nachfrist negative Rechtsfolgen zu verfügen. Im Gegenteil haben Versicherte, welche sich zum Leistungsbezug anmelden und nicht alle notwendigen Dokumente vorlegen, entsprechend gemahnt zu werden, damit sie das Versäumte nachholen können.

3.4    Eine andere Regelung gilt seit 1. April 2011 beim Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Hier legt Art. 26 Abs. 2 AVIV fest, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als rechtmässig befunden (BGE 139 V 164).

3.5    Dass die Nichtberücksichtigung von persönlichen Arbeitsbemühungen ohne Ansetzen einer Nachfrist nur für Arbeitsbemühungen während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelten kann und Art. 26 AVIV nicht zur Anwendung kommt, ergibt sich auch aus Folgendem:

3.5.1    Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung „Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode“ in Art. 26 Abs. 2 AVIV zwingend den Zeitpunkt nach der Anmeldung erfasst, denn die Zeit vor der Anmeldung gilt nicht als Kontrollperiode. Die Sanktionen gemäss dieser Bestimmung können sich demgemäss auch nur auf die Arbeitsbemühungen während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug beziehen.

3.5.2    Sodann ist festzuhalten, dass der massgebende Art. 26 AVIV in Abs. 2bis der bis 31. März 2011 anwendbaren Fassung bestimmte, dass die zuständige Amtsstelle bei fehlendem Nachweis bis spätestens am fünften Tag des der Kontrollperiode folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eine angemessene Nachfrist ansetzt. In Abs. 2 fand sich der Hinweis, dass mit der Anmeldung zum Taggeldbezug die versicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen muss. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich bei dieser Konstellation ohne weiteres, dass sowohl bei der Anmeldung zum Leistungsbezug wie auch für die nachfolgenden Kontrollperioden - bei Ausbleiben - jeweils eine Nachfrist zum Einreichen der Arbeitsbemühungen angesetzt werden musste.

    In der ab 1. April 2011 gültigen Fassung fehlt in Art. 26 AVIV der Verweis auf das Einreichen der Arbeitsbemühungen bei der Anmeldung zum Leistungsbezug. Dieser ersatzlose Wegfall des ursprünglichen Abs. 2 in der neuen Fassung kann nur so interpretiert werden, dass das strikte Regime der nicht mehr möglichen Nachfristansetzung nicht für Nachweise vor der Anmeldung gelten. Ansonsten hätte es für den Verordnungsgeber keinen Anlass gegeben, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen.

3.5.3    Damit gibt der Wortlaut der Verordnung keine Handhabe, bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ohne Ansetzen einer Nachfrist nachteilige Rechtsfolgen zu verfügen.


4.    Nach dem Gesagten hätte dem Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Nachfrist zur Einreichung von fehlenden Arbeitsbemühungen angesetzt oder jedenfalls die einspracheweise aufgelegten berücksichtigt werden müssen. Bei einer gesamthaften Anzahl von 23 Bewerbungen während der Kündigungsfrist (23. April bis 30. Juni 2012) kann nicht von mangelnden Arbeitsbemühungen gesprochen worden, zumal diese in qualitativer Hinsicht nicht bemängelt wurden. Demgemäss rechtfertigt sich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben ist.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des AWA vom 14. September 2012 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 01 001

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner



EG/MC/IDversandt