Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00277




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 12. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, arbeitete von Mai 2007 bis Ende Mai 2010 als PC/Lan Supporter bei der Y.___ SA. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aufgelöst (Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Mai 2010, Urk. 8/17 Ziff. 2 und 10; Kündigung vom 23. März 2010, Urk. 8/16). Am 12. März 2010 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Taggeldern an (Urk. 8/1).

    Am 7. Juni 2010 trat X.___ eine Stelle als Application Specialist bei der Z.___ AG an (Urk. 8/30), worauf der Versicherte per 6. Juni 2010 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 8/32). Nachdem das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber noch während der Probezeit per 31. August 2010 gekündigt wurde (Arbeitgeberbescheinigung vom 2. September 2010, Urk. 8/23 Ziff. 2, 3, 10 und 11; Kündigung vom 19. August 2010, Urk. 8/22), meldete sich X.___ am 31. August 2010 erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/35) und per 15. März 2011 wieder ab (Urk. 8/44).

1.2    Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit klärte die Arbeitslosenkasse Einkommen ab, welche während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung bei der Ausgleichskasse als AHV pflichtig gemeldet wurden (Urk. 8/53, Urk. 8/67). Dabei brachte sie in Erfahrung, dass X.___ von Oktober 2010 bis März 2011 bei der A.___ AG gearbeitet hatte (Urk. 8/70). Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 gewährte sie dem Versicherten das rechtliche Gehör und forderte ihn zur Stellungnahme auf (Urk. 8/71), welche er am 26. Juli 2012 einreichte (Urk. 8/72).

1.3    Mit Verfügung vom 2. August 2012 forderte die Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 24‘259.25 zurück mit der Begründung, das vom Versicherten bei der A.___ AG erzielte Einkommen sei als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, was eine Neuberechnung des Anspruchs notwendig mache (Urk. 8/75 S. 5). Am 9. August 2012 erstattete die Arbeitslosenkasse sodann Strafanzeige wegen unrechtmässiger Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) (Urk. 8/78).

    Die gegen die Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache vom 22. August 2012 (Urk. 8/85) wies die Kasse mit Entscheid vom 14. September 2012 ab (Urk. 8/86 = Urk. 2).

    Das Erlassgesuch vom 31. August 2012 (Urk. 8/97) leitete die Arbeitslosenkasse am 23. Oktober 2012 zuständigkeitshalber der Kantonalen Amtsstelle (AWA) weiter (Urk. 8/99).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Oktober 2012 Beschwerde, welche unter Einschluss der darin integrierten Beilagen 77 Seiten umfasste (Urk. 1). Innert der mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 3) angesetzten Frist reichte X.___ am 2. November 2012 eine gekürzte Fassung seiner Beschwerde ein (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2012 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 29. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen - insbesondere zum versicherten Verdienst (Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 AVIG), zum Anspruch auf Differenzzahlungen beim Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

    Zu ergänzen ist, dass eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung unterliegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Einkommens aus Zwischenverdienst im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die von der A.___ AG gemeldeten Löhne (vgl. Urk. 8/68). Den für den Beschwerdeführer massgebenden Ansatz für sein Arbeitslosentaggeld hatte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 249.85 festgesetzt (S. 5 oben) und ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 15. März 2011 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt 26‘890.55 ausgerichtet (S. 5 Ziff. 2). Weiter führte sie aus, sie habe erst im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Frühjahr 2012 Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ AG erhalten. Mit der Erstellung der Rückforderungsverfügung vom 2. August 2012 sei die Verjährungsfrist somit eingehalten (S. 6 Ziff. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, die Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) hätten bereits im Jahre 2010 alle vertraglichen Details zum befristeten Zwischenverdienst gekannt. Da das RAV und die Arbeitslosenkasse eine Einheit bildeten, hätten bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Arbeitslosengelder bereits im Jahre 2010 korrekt berechnet werden können (Urk. 5 S. 3 lit. B.4). Er habe sich gegenüber dem RAV und der Beschwerdegegnerin immer korrekt verhalten und sei immer gutgläubig gewesen (S. 3 lit. B.5). Die Sache sei zudem unterdessen verjährt (S. 4 Ziff. 6). Bei voller Kenntnis der Fakten liege der Fehler beim RAV bzw. bei der Beschwerdegegnerin (S. 5 Ziff. 8). Er dürfe darauf vertrauen, dass das RAV und die Beschwerdegegnerin korrekt arbeiten, ihn vollständig aufklären und beraten würden (S. 5 Ziff. 9). Das RAV habe ihm im Jahre 2010 zum von vornherein befristeten Zwischenverdienst als Zwischenlösung geraten, ohne ihn über zu beachtende Einkommensgrenzen oder allfällige Rückzahlungspflichten zu informieren (S. 7 Ziff. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 24‘259.25.


3.

3.1    Aufgrund der Akten ausgewiesen und im Übrigen unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 15. März 2011 Arbeitslosenentschädigung in folgendem Umfang ausgerichtet hat (vgl. Urk. 8/74):

- Oktober 2010Fr. 4‘787.75

- November 2010Fr. 5‘015.75

- Dezember 2010Fr. 5‘243.70

- Januar 2011Fr. 4‘782.90

- Februar 2011Fr. 4‘555.15

- März 2011Fr. 2‘505.30

    Ebenso unbestritten und belegt ist das vom Beschwerdeführer in demselben Zeitraum bei der A.___ AG erzielte Einkommen in folgender Höhe (Urk. 8/68, inkl. Anteil am 13. Monatslohn):

- Oktober 2010Fr. 3‘363.75

- November 2010Fr. 7‘475.--

- Dezember 2010Fr. 7‘475.--

- Januar 2011Fr. 7‘475.--

- Februar 2011Fr. 7‘475.--

- März 2011Fr. 3‘737.50

3.2    Da die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder unter Nichtberücksichtigung des Zwischenverdienstes zweifellos unrichtig war und die Berichtigung angesichts des - in masslicher Hinsicht mit Blick auf die Rechts- und Sachlage zu Recht nicht bemängelten - Rückforderungsbetrages in Höhe von Fr. 24‘259.25 von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die (formlosen) Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.

3.3    Auch ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass diese erst im Frühjahr 2012 im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit Kenntnis von der Anstellung des Beschwerdeführers bei der A.___ AG erhalten hat, so dass die einjährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) mit Erlass der Rückforderungsverfügung am 2. August 2012 zweifellos eingehalten ist.

    Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, der zuständige Mitarbeiter des RAV sei über alle Details des Vertrages mit der A.___ AG informiert gewesen und hätte die Beschwerdegegnerin informieren müssen.

    Die gegenüber unzuständigen Stellen erwähnte Tätigkeit entbindet nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Deklaration bei der hiefür zuständigen Arbeitslosenkasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Aus Art. 30 ATSG, wonach alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und entsprechende Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fest steht, dass er in den monatlich zuhanden der Arbeitslosenkasse auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat ..." in den hier relevanten Monaten Oktober 2010 bis März 2011 jeweils die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, wider besseres Wissen verneinte (Urk. 8/38-43), obwohl aus den Formularen die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hinweis auf die Möglichkeiten von Leistungsentzug, Strafanzeige und Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen) unmissverständlich hervorging.

3.4    Zusammenfassend ist das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit bei der A.___ AG als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 anzurechnen. Die verfügte und betragsmässig unbestrittene Rückforderung von Fr. 24‘259.25 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter ein Erlassgesuch stellte (Urk. 5 S. 20), ist festzuhalten, dass im angefochtenen Einspracheentscheid nur über die Rückerstattung entschieden wurde und der Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.


5.    Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig