Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00284




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 20. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1968 geborene X.___, Gipser und Baumaschinenführer, arbeitete vom 6. September 2010 bis 21. Dezember 2011 (Urk. 6/18/1) für den Stellenvermittler Y.___, der ihm aufgrund des Einsatzendes kündigte.

    Am 30. Januar 2012 (Urk. 6/16) meldete sich der Versicherte per 23. Januar 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin lief vom 23. Januar 2012 bis 22. Januar 2014 eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/12). Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z.___ (RAV) vom 12. Juli 2012 (Urk. 6/8/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 6/8) wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit für 36 Tage ab dem 26. Juni 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Es begründete seine Sanktion damit, der Beschwerdeführer sei vom RAV am
15. Juni 2012 aufgefordert worden, sich am 25. Juni 2012 beim Stellen-vermittler A.___ in B.___ für eine Stelle als Kranführer zu melden. Diese Stelle hätte er per 26. Juni 2012 oder nach Vereinbarung antreten können und es wäre bei dem fraglichen Treffen zur Vorlage des Vertrages gekommen. Der Versicherte sei jedoch unentschuldigt nicht zum anberaumten Termin erschienen (Urk. 6/8). Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2012 (Urk. 6/9) Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 19. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter seien die 36 Einstelltage erheblich zu reduzieren. In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 (Urk. 5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

1.3    Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr. 14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn die arbeitslose Person sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22) oder ein Verhalten an den Tag legt, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2007, S. 2431 Rz 1756).


2.    Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe am 25. Juni 2012 frühmorgens telefonisch die Nachricht erhalten, dass sein Cousin und bester Freund in der vergangenen Nacht im Ausland mit dem Auto tödlich verunfallt sei. Diese Nachricht habe ihn aus dem Gleichgewicht geworfen, so dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich bei der fraglichen Firma zu bewerben. Er sei gezwungen gewesen, wegen seiner psychischen Verfassung den Arzt aufzusuchen, der ihn in der Folge vom 28. Juni 2012 bis 20. Juli 2012 krankgeschrieben habe, wobei er davon ausgegangen sei, dass er für die ersten drei Tage kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötige. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners habe er – der Beschwerdeführer - seitens des Stellenvermittlers am 22. Juni 2012 die telefonische Aufforderung erhalten, sich am 25. Juni 2012 zu melden, um sich kennen zu lernen. Es sei nicht die Rede von einer konkreten Stelle gewesen (Urk. 1).

3.    Aus den Akten geht hervor und es ist insoweit auch unbestritten, dass der RAV-Berater den Beschwerdeführer aufgefordert hat, sich beim Stellenvermittler A.___ zu bewerben. Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Vorstellungstermin vom 25. Juni 2012 nicht erschienen ist.

Der Beschwerdeführer hat zwar im gerichtlichen Verfahren nun belegt, dass es den von ihm erwähnten Autounfall im Ausland gegeben hat, allerdings geht das Datum, wann sich dieser ereignet hatte, nicht aus den eingereichten Zeitungsausschnitten hervor (Urk. 3/2, 3/3). Ob dies tatsächlich am Vorabend des fraglichen 25. Juni 2012 passiert war, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden. Denn es ist dem Beschwerdegegner darin Recht zu geben, dass nicht einzusehen ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, beim Stellenvermittler A.___ anzurufen bzw. anrufen zu lassen um mitzuteilen, dass eine schwere persönliche Situation vorliege und um eine Terminverschiebung zu bitten, um klar das Interesse an diesem Kontakt und an einer möglichen Anstellung durch diesen Stellenvermittler zu bezeugen. Auch wenn er – wie er darlegt – ärztlicherseits bereits ab 25. Juni 2012 als Kranführer für arbeitsunfähig gehalten wurde (Urk. 1), spricht dies nicht dagegen, dass ihm dieses kurze klärende Telefonat mit dem Stellenvermittler an jenem Tag zumutbar gewesen wäre, nachdem nachgewiesen ist, dass er durchaus im Stande war, an jenem Tag andere Verpflichtungen zu erfüllen. So füllte er am 25. Juni 2012 das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2012“ aus
(vgl. Urk. 6/15). Weshalb er dabei gerade an diesem Tag die Frage nach dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im betreffenden Monat verneint hatte, ist dabei unklar und spricht eher dafür, dass dem Beschwerdeführer trotz des vorhandenen Leids über den Tod des Cousins ein grundsätzliches Funktionieren möglich war.

Sodann ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend, ob ihm mitgeteilt worden war, dass es beim Gespräch am 25. Juni 2012 darum ginge, sich kennen zu lernen oder um einen konkreten Vertrag zu unterzeichnen. Denn selbst wenn im Vorfeld der Terminvereinbarung für das Treffen mit dem Stellenvermittler nicht konkret von der fraglichen Stelle als Kranführer die Rede gewesen war, musste der Versicherte mit der Möglichkeit rechnen, dass ihm anlässlich des Gesprächs vom 25. Juni 2012 ein konkretes Angebot unterbreitet würde. Denn wie der Beschwerdeführer selber darlegte, hatte er dem Stellenvermittler vor dem Gespräch seine Unterlagen bereits geschickt gehabt (Urk. 1). Damit verfügte dieser also bereits über die relevanten Eckdaten des Versicherten, so dass eine grosse Wahrscheinlichkeit sicher gegeben war, dem Versicherten bereits eine geeignete Stelle unterbreiten zu können.

    Durch seine Passivität und das Versäumen dieses Termins mit dem Stellen-vermittler hat der Beschwerdeführer Grund dafür gegeben, dass seine Arbeits-losigkeit verlängert wurde. Zu Recht wurde der Beschwerdeführer daher in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

4.

4.1    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) 1–15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

    Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 125; Urteil C 20/06 vom 30. Oktober 2006, E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein "entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann - wie etwa gesundheitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.2    Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion (ARV 1990 Nr. 20
S. 132) ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat.

    Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er weder an den vereinbarten Termin mit dem Stellenvermittler A.___ gegangen noch sich rechtzeitig telefonisch abgemeldet und um eine Verschiebung gebeten hat. Durch sein Verhalten hat er massgeblich dazu beigetragen, dass er eine für ihn zumutbare Arbeitsstelle nicht hat antreten können, was auch klar aus der Aktennotiz vom 8. Oktober 2012 (Urk. 6/6) bzgl. des Stellenvermittlers A.___ in der Person von Herrn C.___ hervorgeht. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer von der Bauunternehmung D.___, E.___, auf verschiedenen Baustellen im Grossraum Zürich eingesetzt worden wäre. Er hätte die Stelle per sofort, d.h. 26. Juni 2012 oder auch nach Vereinbarung später antreten können (Urk. 6/6/1). Damit kann nicht gesagt werden, dass der Arbeitslosenversicherung lediglich ein geringer Schaden entstanden sei, da es sich um eine unbefristete Stelle gehandelt hätte, und gemäss Akten der Beschwerdeführer unmittelbar danach keine andere Stelle angetreten hat. Einzuräumen ist, dass der Versicherte durch die Nachricht des tragischen Autounfalls belastet war. Nicht zu entschuldigen ist jedoch, dass er sich trotz dieser Umstände in keiner Weise beim Stellenvermittler gemeldet hatte, was ja auch durch eine Drittperson möglich gewesen wäre.

    Die Einstellungsdauer von 36 Tagen bewegt sich im unteren Bereich eines schweren Verschuldens. Dies liegt im nachvollziehbaren Ermessen der Verwaltung und ist in Würdigung der genannten Umstände nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerde ist abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse Zürich 1

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterParadiso