AL.2012.00289
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Melanie Keller
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Z?rich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1965, meldete sich am 24. Juli 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/50) und stellte gleichentags einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung ab diesem Tag (Urk. 9/1). Als letztes Arbeitsverh?ltnis nannte er eine Vollzeitbesch?ftigung bei der Z.___ GmbH, A.___ vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 (Urk. 9/1 Ziff. 14-16; vgl. auch Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ GmbH vom 1. August 2012, Urk. 9/43).
1.2???? Mit Verf?gung vom 4. September 2012 (Urk. 9/28) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung mit der Begr?ndung, er habe die Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten nicht erf?llt und es sei auch kein Grund f?r eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit ersichtlich. Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2012 Einsprache (Urk. 9/12) und machte geltend, vom 2. April bis 31. Mai 2012 zudem als Teilzeitaushilfe bei der B.___ GmbH, A.___ gearbeitet zu haben. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/11 = Urk. 2) wies die Kasse die Einsprache des Versicherten ab.
2.
2.1???? Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 (Urk. 8) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
2.2???? Mit Verf?gung vom 7. Januar 2013 (Urk. 10) holte das hiesige Gericht bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, einen Zusammenzug der individuellen Konti des Beschwerdef?hrers f?r das Jahr 2012 samt allf?lligen Beilagen ein und brachte dem Beschwerdef?hrer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis.
???????? Am 29. Januar 2013 (Urk. 13) reichte die Ausgleichskasse die Lohndeklaration der B.___ GmbH f?r das Jahr 2012 vom 12. Dezember 2012 (Urk. 14/1) sowie einen aktualisierten Zusammenzug der individuellen Konti des Beschwerdef?hrers (Urk. 14/2) ein, wozu der Beschwerdef?hrer (Urk. 17) und die Beschwerdegegnerin (Urk. 19) jeweils am 22. Februar 2013 Stellung nahmen.
2.3???? Nachdem der Beschwerdef?hrer mit seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2013 (Urk. 17) unter anderem eine an die B.___ GmbH gerichtete Rechnung der Ausgleichskasse vom 22. Februar 2013 (Urk. 18/2) eingereicht hatte, welche den Vermerk ?korrigierte Jahresabrechnung f?r 2012? trug, ersuchte das hiesige Gericht die Ausgleichskasse mit Verf?gung vom 27. Februar 2013 (Urk. 20) um Mitteilung, wann die zur Korrektur der Jahresabrechnung 2012 Anlass gebende Mitteilung bei ihr eingegangen ist und um Einreichung des fraglichen Dokuments samt allf?lligen Beilagen. Gleichzeitig wurde den Parteien die Stellungnahme der jeweiligen Gegenpartei vom 22. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht.
???????? Am 22. April 2013 (Urk. 23) reichte die Ausgleichskasse eine Zusatzdeklaration der B.___ GmbH f?r das Jahr 2012 vom 15. Januar 2013 (Urk. 24/1) ein. Dazu nahmen der Beschwerdef?hrer am 2. Mai 2013 (Urk. 27) und die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2013 (Urk. 28) Stellung, was der jeweiligen Gegenpartei am 8. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10)
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11)
c.? in der Schweiz wohnt (Art. 12)
d. die obligatorische Schulzeit zur?ckgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht
e.? die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit ???????? befreit ist (Art. 13 und 14)
f.? vermittlungsf?hig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erf?llt (Art. 17).
1.2???? Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung unter dem Gesichtspunkt der erf?llten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grunds?tzlich einzig die Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung w?hrend der geforderten Dauer von zw?lf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese T?tigkeit muss gen?gend ?berpr?fbar sein. Dem Nachweis tats?chlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbst?ndigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen F?llen unter Umst?nden ausschlaggebenden Indizes f?r die Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung (BGE 131 V 444).
1.3???? Als Beitragsmonat z?hlt gem?ss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengez?hlt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
1.4???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
1.5???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.6???? Praxisgem?ss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die ?Aussagen der ersten Stunde? ab, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1???? Strittig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung und in diesem Rahmen die Frage, ob er die Beitragszeit erf?llt hat.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Auffassung, die vom Beschwerdef?hrer erst nach Ergehen der Ablehnungsverf?gung vorgebrachte Behauptung, er sei w?hrend der Monate April und Mai 2012 bei der B.___ GmbH angestellt gewesen und einer beitragspflichtigen Besch?ftigung nachgegangen, sowie die in diesem Zusammenhang nachtr?glich eingereichten Dokumente seien - aus n?her dargelegten Gr?nden (Ziff. 3) - unglaubw?rdig. Es sei auf seine urspr?ngliche Darstellung abzustellen, wonach er w?hrend der letzten zwei Jahre vor Anspruchserhebung lediglich bei der Z.___ GmbH in einem Arbeitsverh?ltnis gestanden habe (Ziff. 3 am Ende). Aus dieser nachgewiesenen und unbestrittenen beitragspflichtigen Besch?ftigung resultiere eine Beitragszeit von lediglich 10.233 Monaten (Ziff. 2), womit die Mindestbeitragszeit nicht erf?llt sei (Ziff. 4).
2.3???? Der Beschwerdef?hrer machte demgegen?ber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei gest?tzt auf eine falsch verstandene Auskunft des Personals des RAV irrt?mlich davon ausgegangen, dass nur Vollzeitstellen als Beitragszeit angerechnet w?rden, weshalb er im Antragsformular sowie auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2012 hin nur diese angegeben habe. Erst nach Erlass der Verf?gung vom 4. September 2012 sei er sich des Irrtums bewusst geworden und habe in seiner Einsprache vom 13. September 2012 auf seine Teilzeitstelle bei der B.___ GmbH hingewiesen (S. 4 f. Ziff. 4.1). Mit Blick auf die - n?her dargelegte (S. 5 f. 4.4) - Beweislage sei es schlichtweg falsch, auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen (S. 5 Ziff. 4.3). Da er bei der B.___ GmbH eine beitragspflichtige T?tigkeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist ausge?bt habe, sei die Mindestbeitragszeit erf?llt.
3.
3.1???? Die massgebende Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG) lief vorliegend unbestrittenermassen vom 24. Juli 2010 bis 23. Juli 2012. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdef?hrer vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 bei der Z.___ GmbH eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt und damit in der massgebenden Rahmenfrist 10.233 Monate Beitragszeit generiert hat (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
???????? Strittig und zu pr?fen ist hingegen, ob der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 2. April bis 31. Mai 2012 bei der B.___ GmbH eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat.
3.2???? Am 24. Juli 2012 f?llte der Beschwerdef?hrer das Formular ?Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung? (Urk. 9/1) aus und nannte als letztes Arbeitsverh?ltnis eine Vollzeitbesch?ftigung bei der Z.___ GmbH, A.___ vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 (Ziff. 14-15). Danach gefragt, bei welchen Arbeitgebern er die letzten zwei Jahre vor seinem letzten Arbeitsverh?ltnis t?tig gewesen sei, gab er an, vom 1. April 2005 bis 30. April 2008 bei der C.___ AG gearbeitet zu haben (Ziff. 29).
???????? Mit Schreiben vom 10. August 2012 (Urk. 9/42) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef?hrer auf, ihr mitzuteilen, welche T?tigkeiten er in der Zeit vom 1. Juni 2012 (richtig: 2011) bis 23. Juli 2012 ausge?bt habe. In seinem Antwortschreiben vom 20. August 2012 (Urk. 9/41) f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, nach Erhalt der K?ndigung geglaubt zu haben, ziemlich schnell wieder eine Stelle zu finden. Er habe ?berall Kontakte gekn?pft, leider vergeblich. Da die finanziellen Ressourcen bald zur Neige gegangen seien, habe er sich doch gezwungen gesehen, das RAV aufzusuchen.
3.3???? Weder im Formular ?Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung? vom 24. Juli 2012 noch im Schreiben vom 20. August 2012 erw?hnte der Beschwerdef?hrer eine T?tigkeit bei der B.___ GmbH. Erst nach Ergehen der leistungsverweigernden Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2012 (Urk. 9/19) brachte er mit Einsprache vom 13. September 2012 (Urk. 9/12) vor, vom 2. April bis 31. Mai 2012 als Teilzeitaushilfe bei der B.___ GmbH gearbeitet zu haben.
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer geltend machte, irrt?mlich der Annahme gewesen zu sein, nur Vollzeitstellen nennen zu m?ssen, ist dies nicht glaubhaft, da im Formular ?Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung? explizit nach der Art des letzten Arbeitsverh?ltnisses gefragt wird und verschiedene vorgedruckte Antwortm?glichkeiten, darunter auch Teilzeitbesch?ftigung, angekreuzt werden k?nnen (Urk. 9/1 Ziff. 15). Diese Antwortm?glichkeiten wurden vom Beschwerdef?hrer offensichtlich auch zur Kenntnis genommen, kreuzte er doch an, beim angegebenen letzten Arbeitsverh?ltnis bei der Z.___ GmbH habe es sich um eine Vollzeitbesch?ftigung gehandelt. Der Beschwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass die Aussage des Beschwerdef?hrers, wonach er erst nach Erlass der Verf?gung vom 4. September 2012 (Urk. 9/19) die Notwendigkeit der Angabe der Teilzeitbesch?ftigung bei der B.___ GmbH erkannt haben will, ebenfalls nicht glaubhaft ist (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8 S. 2 Mitte), da aus der Verf?gung nicht hervorgeht, dass auch durch Teilzeitstellen Beitragszeit generiert werden kann.
3.4
3.4.1?? Nach Ergehen der anspruchsverneinenden Verf?gung vom 4. September 2012 reichte der Beschwerdef?hrer als Beleg f?r seine Arbeitst?tigkeit bei der B.___ GmbH diverse Unterlagen ein. Es handelt sich um Lohnabrechnungen der B.___ GmbH f?r die Monate April und Mai 2012 vom 30. April 2012 beziehungsweise 31. Mai 2012, unterzeichnet von D.___ (Urk. 9/17-18), einen von der E.___ Treuhand AG f?r die B.___ GmbH ausgestellten Lohnausweis vom 12. Juni 2012 (Urk. 9/23), eine Arbeitsbest?tigung der B.___ GmbH vom 11. September 2012, unterzeichnet von D.___ (Urk. 9/16), zwei Arbeitgeberbescheinigungen der B.___ GmbH, eine nicht unterzeichnete vom 14. September 2012 (Urk. 9/15) und eine von D.___ unterzeichnete vom 15. September 2012 (Urk. 9/14), sowie eine Arbeitsbest?tigung der B.___ GmbH vom 19. Oktober 2012, unterzeichnet von D.___ (Urk. 3/7).
3.4.2?? In den Arbeitgeberbescheinigungen vom 14. und 15. September 2012 (Urk. 9/14 und Urk. 9/15) wurde eine Teilzeitbesch?ftigung des Beschwerdef?hrers bei der B.___ GmbH vom 2. April bis 31. Mai 2012 angegeben (jeweils Ziff. 2) und festgehalten, dass der Betrieb die AHV-Beitr?ge mit der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich abrechne (jeweils Ziff. 9). In der Lohndeklaration der B.___ GmbH f?r das Jahr 2012 vom 12. Dezember 2012, ausgestellt und unterzeichnet von der E.___ Treuhand AG (Urk. 14/1), wurden jedoch keine beitragspflichtigen Lohnzahlungen an den Beschwerdef?hrer aufgef?hrt.
???????? Gem?ss Auskunft der Ausgleichskasse im Schreiben vom 29. Januar 2013 (Urk. 13) sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Lohndeklarationen bis Ende Januar 2012 (richtig: 2013) einzureichen. Am 16. Februar 2013, mithin mit 16-t?giger Versp?tung, wurde der Ausgleichskasse ein von der E.___ Treuhand AG ausgestelltes und unterzeichnetes Rektifikat zur Deklaration vom 12. Dezember 2012 gefaxt (Urk. 24/1), woraufhin die Ausgleichskasse ihre Jahresabrechnung f?r das Jahr 2012 korrigierte (vgl. Urk. 23 und Urk. 24/2). Diese erg?nzende Lohndeklaration tr?gt das Datum vom 15. Januar 2012 und weist f?r das Jahr 2012 nunmehr beitragspflichtige Lohnzahlungen an den Beschwerdef?hrer in den Monaten April und Mai in der H?he von insgesamt Fr. 3?500.-- aus.
???????? Auffallend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass das Rektifikat erstellt wurde, nachdem das hiesige Gericht mit Verf?gung vom 7. Januar 2013 (Urk. 10) bei der Ausgleichskasse einen Zusammenzug der individuellen Konti des Beschwerdef?hrers beigezogen hatte, und es an die Ausgleichskasse gefaxt wurde, nachdem das hiesige Gericht den Parteien mit Verf?gung vom 31. Januar 2013 (Urk. 15) Frist zur Stellungnahme zur Lohndeklaration f?r das Jahr 2012 vom 12. Dezember 2012 angesetzt hatte. Diese Umst?nde lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die nachtr?glich ausgewiesenen Lohnzahlungen auch tats?chlich erfolgt sind beziehungsweise damit eine in der fraglichen Zeit tats?chlich erbrachte Arbeitsleistung abgegolten wurde, dies umso mehr, als der Beschwerdef?hrer keine Quittungen f?r den angeblich in bar ausbezahlten Lohn vorweisen kann (vgl. Urk. 9/20). Soweit der Beschwerdef?hrer eine ?personelle und strukturelle ?nderung? der B.___ GmbH (vgl. Urk. 27 Ziff. 2) f?r die versp?tete Einreichung der (korrigierten) Lohndeklaration f?r das Jahr 2012 geltend machte (vgl. Urk. 27 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass sich mit dieser nicht weiter substantiierten Leerformel die dargelegten Unstimmigkeiten nicht erkl?ren lassen.
3.4.3?? Nicht ausser Acht gelassen werden darf sodann, dass der Beschwerdef?hrer gem?ss Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB, Urk. 9/25) seit 19. September 2012 (Datum der Publikation im SHAB) zu 50 % an der B.___ GmbH (neu: F.___ GmbH) beteiligt und als Gesch?ftsf?hrer mit Einzelunterschrift und Gesellschafter mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist. D.___, welcher urspr?nglich alleiniger Gesch?ftsf?hrer mit Einzelunterschrift und Gesellschafter mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH war, ist seit dem 19. September 2012 als Vorsitzender der Gesch?ftsf?hrung mit Einzelunterschrift und gleichberechtigter Gesellschafter mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdef?hrer nachtr?glich eingereichten Belege, insbesondere die von D.___ unterzeichneten Lohnabrechnungen (Urk. 9/17-18) und Arbeitsbest?tigungen (Urk. 9/16, Urk. 3/7), mit besonderer Vorsicht zu w?rdigen. Zum Lohnausweis der E.___ Treuhand AG vom 12. Juni 2012 (Urk. 9/23) ist zudem festzuhalten, dass dieser weder den zust?ndigen Sachbearbeiter nennt noch eigenh?ndig unterschrieben ist, weshalb unter den gegebenen Umst?nden auch damit die Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung nicht ?berwiegend wahrscheinlich dargetan ist.
3.5???? Nach dem Gesagten ist nicht mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 2. April bis 31. Mai 2012 bei der B.___ GmbH einer beitragspflichtigen Besch?ftigung nachgegangen ist. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass seine nachtr?gliche Darstellung von ?berlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst war. Gest?tzt auf seine ?Aussage der ersten Stunde?, welcher in beweism?ssiger Hinsicht h?heres Gewicht beizumessen ist (vgl. vorstehend E. 1.6), ist davon auszugehen, dass sein letztes Arbeitsverh?ltnis jenes bei der Z.___ GmbH vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 war und er in der massgebenden Rahmenfrist keine weitere beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat. Da der Beschwerdef?hrer somit leidglich 10.233 Monate Beitragszeit vorweisen kann, hat er die Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten nicht erf?llt und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung.
4.?????? Der Beschwerdef?hrer machte nicht geltend, von der Erf?llung der Beitragszeit befreit zu sein, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte f?r das Vorliegen eines Befreiungsgrundes im Sinne von Art. 14 AVIG.
5.?????? Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zw?lf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 24. Juli 2012 somit zu Recht verneint.
???????? Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
- seco - Direktion f?r Arbeit
- Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).