AL.2012.00289
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Melanie Keller
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, meldete sich am 24. Juli 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/50) und stellte gleichentags einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Tag (Urk. 9/1). Als letztes Arbeitsverhältnis nannte er eine Vollzeitbeschäftigung bei der Z.___ GmbH, A.___ vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 (Urk. 9/1 Ziff. 14-16; vgl. auch Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ GmbH vom 1. August 2012, Urk. 9/43).
1.2 Mit Verfügung vom 4. September 2012 (Urk. 9/28) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, er habe die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt und es sei auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich. Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2012 Einsprache (Urk. 9/12) und machte geltend, vom 2. April bis 31. Mai 2012 zudem als Teilzeitaushilfe bei der B.___ GmbH, A.___ gearbeitet zu haben. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/11 = Urk. 2) wies die Kasse die Einsprache des Versicherten ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 (Urk. 8) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 10) holte das hiesige Gericht bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Zusammenzug der individuellen Konti des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 samt allfälligen Beilagen ein und brachte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis.
Am 29. Januar 2013 (Urk. 13) reichte die Ausgleichskasse die Lohndeklaration der B.___ GmbH für das Jahr 2012 vom 12. Dezember 2012 (Urk. 14/1) sowie einen aktualisierten Zusammenzug der individuellen Konti des Beschwerdeführers (Urk. 14/2) ein, wozu der Beschwerdeführer (Urk. 17) und die Beschwerdegegnerin (Urk. 19) jeweils am 22. Februar 2013 Stellung nahmen.
2.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2013 (Urk. 17) unter anderem eine an die B.___ GmbH gerichtete Rechnung der Ausgleichskasse vom 22. Februar 2013 (Urk. 18/2) eingereicht hatte, welche den Vermerk „korrigierte Jahresabrechnung für 2012“ trug, ersuchte das hiesige Gericht die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 20) um Mitteilung, wann die zur Korrektur der Jahresabrechnung 2012 Anlass gebende Mitteilung bei ihr eingegangen ist und um Einreichung des fraglichen Dokuments samt allfälligen Beilagen. Gleichzeitig wurde den Parteien die Stellungnahme der jeweiligen Gegenpartei vom 22. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht.
Am 22. April 2013 (Urk. 23) reichte die Ausgleichskasse eine Zusatzdeklaration der B.___ GmbH für das Jahr 2012 vom 15. Januar 2013 (Urk. 24/1) ein. Dazu nahmen der Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 (Urk. 27) und die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2013 (Urk. 28) Stellung, was der jeweiligen Gegenpartei am 8. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10)
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11)
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12)
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14)
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
1.3 Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen die Frage, ob er die Beitragszeit erfüllt hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Auffassung, die vom Beschwerdeführer erst nach Ergehen der Ablehnungsverfügung vorgebrachte Behauptung, er sei während der Monate April und Mai 2012 bei der B.___ GmbH angestellt gewesen und einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, sowie die in diesem Zusammenhang nachträglich eingereichten Dokumente seien - aus näher dargelegten Gründen (Ziff. 3) - unglaubwürdig. Es sei auf seine ursprüngliche Darstellung abzustellen, wonach er während der letzten zwei Jahre vor Anspruchserhebung lediglich bei der Z.___ GmbH in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe (Ziff. 3 am Ende). Aus dieser nachgewiesenen und unbestrittenen beitragspflichtigen Beschäftigung resultiere eine Beitragszeit von lediglich 10.233 Monaten (Ziff. 2), womit die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Ziff. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei gestützt auf eine falsch verstandene Auskunft des Personals des RAV irrtümlich davon ausgegangen, dass nur Vollzeitstellen als Beitragszeit angerechnet würden, weshalb er im Antragsformular sowie auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2012 hin nur diese angegeben habe. Erst nach Erlass der Verfügung vom 4. September 2012 sei er sich des Irrtums bewusst geworden und habe in seiner Einsprache vom 13. September 2012 auf seine Teilzeitstelle bei der B.___ GmbH hingewiesen (S. 4 f. Ziff. 4.1). Mit Blick auf die - näher dargelegte (S. 5 f. 4.4) - Beweislage sei es schlichtweg falsch, auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen (S. 5 Ziff. 4.3). Da er bei der B.___ GmbH eine beitragspflichtige Tätigkeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist ausgeübt habe, sei die Mindestbeitragszeit erfüllt.
3.
3.1 Die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG) lief vorliegend unbestrittenermassen vom 24. Juli 2010 bis 23. Juli 2012. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 bei der Z.___ GmbH eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und damit in der massgebenden Rahmenfrist 10.233 Monate Beitragszeit generiert hat (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. April bis 31. Mai 2012 bei der B.___ GmbH eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
3.2 Am 24. Juli 2012 füllte der Beschwerdeführer das Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“ (Urk. 9/1) aus und nannte als letztes Arbeitsverhältnis eine Vollzeitbeschäftigung bei der Z.___ GmbH, A.___ vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 (Ziff. 14-15). Danach gefragt, bei welchen Arbeitgebern er die letzten zwei Jahre vor seinem letzten Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei, gab er an, vom 1. April 2005 bis 30. April 2008 bei der C.___ AG gearbeitet zu haben (Ziff. 29).
Mit Schreiben vom 10. August 2012 (Urk. 9/42) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr mitzuteilen, welche Tätigkeiten er in der Zeit vom 1. Juni 2012 (richtig: 2011) bis 23. Juli 2012 ausgeübt habe. In seinem Antwortschreiben vom 20. August 2012 (Urk. 9/41) führte der Beschwerdeführer aus, nach Erhalt der Kündigung geglaubt zu haben, ziemlich schnell wieder eine Stelle zu finden. Er habe überall Kontakte geknüpft, leider vergeblich. Da die finanziellen Ressourcen bald zur Neige gegangen seien, habe er sich doch gezwungen gesehen, das RAV aufzusuchen.
3.3 Weder im Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“ vom 24. Juli 2012 noch im Schreiben vom 20. August 2012 erwähnte der Beschwerdeführer eine Tätigkeit bei der B.___ GmbH. Erst nach Ergehen der leistungsverweigernden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2012 (Urk. 9/19) brachte er mit Einsprache vom 13. September 2012 (Urk. 9/12) vor, vom 2. April bis 31. Mai 2012 als Teilzeitaushilfe bei der B.___ GmbH gearbeitet zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, irrtümlich der Annahme gewesen zu sein, nur Vollzeitstellen nennen zu müssen, ist dies nicht glaubhaft, da im Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“ explizit nach der Art des letzten Arbeitsverhältnisses gefragt wird und verschiedene vorgedruckte Antwortmöglichkeiten, darunter auch Teilzeitbeschäftigung, angekreuzt werden können (Urk. 9/1 Ziff. 15). Diese Antwortmöglichkeiten wurden vom Beschwerdeführer offensichtlich auch zur Kenntnis genommen, kreuzte er doch an, beim angegebenen letzten Arbeitsverhältnis bei der Z.___ GmbH habe es sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt. Der Beschwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er erst nach Erlass der Verfügung vom 4. September 2012 (Urk. 9/19) die Notwendigkeit der Angabe der Teilzeitbeschäftigung bei der B.___ GmbH erkannt haben will, ebenfalls nicht glaubhaft ist (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8 S. 2 Mitte), da aus der Verfügung nicht hervorgeht, dass auch durch Teilzeitstellen Beitragszeit generiert werden kann.
3.4
3.4.1 Nach Ergehen der anspruchsverneinenden Verfügung vom 4. September 2012 reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine Arbeitstätigkeit bei der B.___ GmbH diverse Unterlagen ein. Es handelt sich um Lohnabrechnungen der B.___ GmbH für die Monate April und Mai 2012 vom 30. April 2012 beziehungsweise 31. Mai 2012, unterzeichnet von D.___ (Urk. 9/17-18), einen von der E.___ Treuhand AG für die B.___ GmbH ausgestellten Lohnausweis vom 12. Juni 2012 (Urk. 9/23), eine Arbeitsbestätigung der B.___ GmbH vom 11. September 2012, unterzeichnet von D.___ (Urk. 9/16), zwei Arbeitgeberbescheinigungen der B.___ GmbH, eine nicht unterzeichnete vom 14. September 2012 (Urk. 9/15) und eine von D.___ unterzeichnete vom 15. September 2012 (Urk. 9/14), sowie eine Arbeitsbestätigung der B.___ GmbH vom 19. Oktober 2012, unterzeichnet von D.___ (Urk. 3/7).
3.4.2 In den Arbeitgeberbescheinigungen vom 14. und 15. September 2012 (Urk. 9/14 und Urk. 9/15) wurde eine Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers bei der B.___ GmbH vom 2. April bis 31. Mai 2012 angegeben (jeweils Ziff. 2) und festgehalten, dass der Betrieb die AHV-Beiträge mit der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich abrechne (jeweils Ziff. 9). In der Lohndeklaration der B.___ GmbH für das Jahr 2012 vom 12. Dezember 2012, ausgestellt und unterzeichnet von der E.___ Treuhand AG (Urk. 14/1), wurden jedoch keine beitragspflichtigen Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer aufgeführt.
Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse im Schreiben vom 29. Januar 2013 (Urk. 13) sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Lohndeklarationen bis Ende Januar 2012 (richtig: 2013) einzureichen. Am 16. Februar 2013, mithin mit 16-tägiger Verspätung, wurde der Ausgleichskasse ein von der E.___ Treuhand AG ausgestelltes und unterzeichnetes Rektifikat zur Deklaration vom 12. Dezember 2012 gefaxt (Urk. 24/1), woraufhin die Ausgleichskasse ihre Jahresabrechnung für das Jahr 2012 korrigierte (vgl. Urk. 23 und Urk. 24/2). Diese ergänzende Lohndeklaration trägt das Datum vom 15. Januar 2012 und weist für das Jahr 2012 nunmehr beitragspflichtige Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer in den Monaten April und Mai in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘500.-- aus.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass das Rektifikat erstellt wurde, nachdem das hiesige Gericht mit Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 10) bei der Ausgleichskasse einen Zusammenzug der individuellen Konti des Beschwerdeführers beigezogen hatte, und es an die Ausgleichskasse gefaxt wurde, nachdem das hiesige Gericht den Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 15) Frist zur Stellungnahme zur Lohndeklaration für das Jahr 2012 vom 12. Dezember 2012 angesetzt hatte. Diese Umstände lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die nachträglich ausgewiesenen Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgt sind beziehungsweise damit eine in der fraglichen Zeit tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abgegolten wurde, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer keine Quittungen für den angeblich in bar ausbezahlten Lohn vorweisen kann (vgl. Urk. 9/20). Soweit der Beschwerdeführer eine „personelle und strukturelle Änderung“ der B.___ GmbH (vgl. Urk. 27 Ziff. 2) für die verspätete Einreichung der (korrigierten) Lohndeklaration für das Jahr 2012 geltend machte (vgl. Urk. 27 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass sich mit dieser nicht weiter substantiierten Leerformel die dargelegten Unstimmigkeiten nicht erklären lassen.
3.4.3 Nicht ausser Acht gelassen werden darf sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB, Urk. 9/25) seit 19. September 2012 (Datum der Publikation im SHAB) zu 50 % an der B.___ GmbH (neu: F.___ GmbH) beteiligt und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Gesellschafter mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist. D.___, welcher ursprünglich alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Gesellschafter mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH war, ist seit dem 19. September 2012 als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift und gleichberechtigter Gesellschafter mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Belege, insbesondere die von D.___ unterzeichneten Lohnabrechnungen (Urk. 9/17-18) und Arbeitsbestätigungen (Urk. 9/16, Urk. 3/7), mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Zum Lohnausweis der E.___ Treuhand AG vom 12. Juni 2012 (Urk. 9/23) ist zudem festzuhalten, dass dieser weder den zuständigen Sachbearbeiter nennt noch eigenhändig unterschrieben ist, weshalb unter den gegebenen Umständen auch damit die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan ist.
3.5 Nach dem Gesagten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. April bis 31. Mai 2012 bei der B.___ GmbH einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass seine nachträgliche Darstellung von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst war. Gestützt auf seine „Aussage der ersten Stunde“, welcher in beweismässiger Hinsicht höheres Gewicht beizumessen ist (vgl. vorstehend E. 1.6), ist davon auszugehen, dass sein letztes Arbeitsverhältnis jenes bei der Z.___ GmbH vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 war und er in der massgebenden Rahmenfrist keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Da der Beschwerdeführer somit leidglich 10.233 Monate Beitragszeit vorweisen kann, hat er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
4. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit zu sein, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Befreiungsgrundes im Sinne von Art. 14 AVIG.
5. Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Juli 2012 somit zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).