Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00292




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 3. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die 1982 geborene X.___, wissenschaftliche Beraterin und Bankangestellte, arbeitete vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2012 (Urk. 6/25/1) als Trade & Processing Specialist für die Y.___, bei der sie wegen Differenzen mit der Teamleitung kündigte (Urk. 6/27).

    Am 2. Juli 2012 (Urk. 6/24) meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosen-versicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 2. Juli 2012 bis
1. Juli 2014 (Urk. 6/14) eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z.___ (RAV) vom 10. Juli 2012 (Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 6/3) wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen für die Dauer von 6 Tage ab dem 7. Juli 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juli 2012 (Urk. 6/4) Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 31. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter seien die 6 Einstelltage zu reduzieren. In der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2012 (Urk. 5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss eine versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei hat sie insbesondere an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).

    Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss sich die versicherte Person nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.

    Diese legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jede versicherte Person fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jede versicherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest (Art. 21 Abs. 3 AVIV).

    Laut Art. 22 Abs. 4 AVIV legt die zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person fest, wie sie in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.

1.3    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt.

    Ist ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichtbefolgen einer Weisung der zuständigen Amtsstelle gegeben, fällt eine Einstellung der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Regel ausser Betracht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts C 261/03 vom 15. Januar 2004 E. 2). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 2). So hatte das Bundesgericht beispielsweise ein entsprechendes Fehlverhalten verneint bei einem Versicherten, der den Termin verschlafen hatte, sich aber nach dem Erwachen unverzüglich telefonisch gemeldet und auch ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag gelegt hatte (auszugsweise publiziert in ARV 2000 S. 103 E. 3a). Ein sanktionswürdiges Verhalten bejahte es dagegen bei einem Versicherten, der einen Termin versäumt hatte, da er ihn vergass, und der sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (auszugsweise publiziert in ARV 2000 S. 104 E. 3a).

2.    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin sei unentschuldigt dem Beratungsgespräch vom 6. Juli 2012 ferngeblieben. Da sie grundsätzlich innert Tagesfrist auf dem Postweg erreichbar sein müsse, sei es ihre Pflicht, ihre Post so zu organisieren, dass sie sie rechtzeitig sichten könne, indem sie beispielsweise ihre Post an die Adresse einer Drittperson weiterleiten lasse. Im Übrigen ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung angegeben hätte, auf dem postalen Weg nicht erreichbar zu sein. Da sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, sei sie in ihrer Anspruchsberechtigung vorübergehend einzustellen (Urk. 2 S. 2-3).

    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, bei der RAV-Anmeldung habe sie darum gebeten, dass man sie bei kurzfristigen Terminen an der Adresse ihres Partners in A.___ kontaktiere, wo sie sich hauptsächlich aufhalte. Bei der Anmeldung beim RAV habe sie auf dem Lebenslauf die Adresse ihres Partners in A.___ angegeben. Der Umstand, dass diese Adresse nicht ihrer gemeldeten Wohnadresse entsprochen habe, sei explizit ein Thema bei der Anmeldung beim RAV gewesen. Sie habe darum gebeten, die Adresse von A.___ als Zweitadresse zu erfassen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, man habe ihr beschieden, dass es nur eine amtliche Meldeadresse gebe. Ihre Nachfrage, ob es eine andere Kontaktmöglichkeit gebe (z.B. per E-mail), sei verneint worden. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass sie sich nicht genügend organisiert hätte, denn seit dem 20. Februar 2012 habe eine Postumleitung bestanden (Urk. 1 S. 1-2).


3.

3.1    Es ist aktenmässig belegt und zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2012 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Als Wohnadresse gab sie dabei eine Adresse in B.___ an, wo sie offenbar gemeldet war, weiter unter der Rubrik „Kontakt“ eine Natel-Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse (Urk. 6/24). In der Folge war seitens der
Arbeitslosenbehörde ein Einladungsschreiben vom 3. Juli 2012 für ein Beratungsgespräch am Freitag, 6. Juli 2012 an die Wohnadresse verschickt worden, das die Versicherte erst am Montagabend, den 9. Juli 2012 erhalten hatte, worauf sie sich umgehend am 10. Juli 2012 beim Amt telefonisch meldete (Urk. 6/2).

    

    An der Wohnsitzadresse in B.___ bestand, wie die Beschwerdeführerin im Verfahren nachgewiesen hat, ein postalischer Nachsendeauftrag an die Adresse in A.___, der vom 17. Februar 2012 datiert (Urk. 3/1). Der Vorwurf des Beschwerdegegners im Einspracheentscheid, die Versicherte hätte sich mit einem Nachsendeauftrag organisieren müssen, wenn sie nicht an ihrem Wohnort sondern bei ihrem Freund anzutreffen sei (Urk. 2), stösst daher ins Leere. Dass die Tatsache der unterschiedlichen Aufenthalts- und Wohnadresse anlässlich der Anmeldung beim RAV ein Thema gewesen war, das zu Diskussionen hinsichtlich der Frage der Kontaktaufnahme durch das Amt Anlass gegeben hatte, wie die Beschwerdeführerin konstant darlegte (Urk. 3/2, Urk. 1), scheint aufgrund des bestehenden Nachsendeauftrags und der übereinstimmenden Darlegung beider Parteien, es sei nur möglich, eine Adresse bei der Anmeldung anzugeben und nicht eine zweite – welche Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber nach ihrer Darstellung gemacht worden sei und die gemäss Angaben der Behörde zutrifft (Urk. 1, Urk. 6/8) glaubhaft, auch wenn dies seitens der Mitarbeiterin der Verwaltung im Verfahren schriftlich so nicht bestätigt wurde (Urk. 6/8). Bei dieser Sachlage wäre es die Aufgabe der Behörde gewesen, gemäss Art. 22 Abs. 4 AVIV der Art der gewünschten Kontaktaufnahme genauer nachzugehen und diese entsprechend in den Akten festzulegen, was unbestrittenermassen nicht geschehen ist.

3.2    In Anbetracht dessen, dass die Versicherte sogleich am folgenden Tag nach der Entdeckung des verpassten Termins die zuständige RAV-Mitarbeiterin angerufen hat, kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin desinteressiert und aus Gleichgültigkeit passiv gewesen war und deshalb den Beratungstermin nicht eingehalten hat. Auch aus ihrem übrigen Verhalten kann geschlossen werden, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose bisher gebührend ernst genommen hat und weiterhin nimmt. So ist den Akten (Urk. 6/18, 6/22) nicht zu entnehmen, dass sie inzwischen noch weiter andere Beratungsgespräche versäumt oder Weisungen nicht befolgt hätte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 1. Oktober 2012 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse B.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterParadiso