Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Sterneggweg 3, 8706 Meilen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 10. August 2012 (Urk. 7/4-5). Mit Verfügung vom 7. September 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/10). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. November 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. August 2010 bis 9. August 2012 keine hinreichende Beitragszeit erworben hat. Weiter ist unbestritten, dass für die vorliegende Rahmenfrist kein Tatbestand vorliegt, der eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bewirken würde.
2.2 Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits im Februar 2007 ein erstes Mal zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Mit Verfügung vom 15. März 2007 hatte die Arbeitslosenkasse Unia die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (ebenfalls) wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint (Urk. 7/1-3). Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie sei damals von der Arbeitslosenkasse falsch informiert worden. Im Dezember 2006 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Mithin habe damals der Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 2 AVIG vorgelegen, was in der Verfügung vom 15. Februar 2007 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Es sei ihr deshalb rückwirkend die Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1).
2.3 Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Verfügung vom 15. März 2007 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies bedeutet, dass diese Verfügung nicht mehr angefochten werden kann. Sie ist für das Gericht verbindlich und die (abgeurteilte) Sache ist einer erneuten Beurteilung durch das Gericht nicht zugänglich. Das Gericht kann also nicht überprüfen, ob die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im 2007 zu Recht verneint wurde. Überprüfbar ist einzig, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den (nun in Frage stehenden) Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 10. August 2012 gegeben sind, was unstreitig nicht der Fall ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage von Urk. 6
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).