Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2012.00316 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 13. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, bezog ab 1. Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/4). Mit Abrechnungen vom 7. März, 12. April und 8. Mai 2012 setzte die Unia Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Januar, Februar und März 2012 jeweils auf Fr. 0 und für die Kontrollperiode April 2012 auf brutto Fr. 1‘111.90 fest (Urk. 3/6). Darüber erliess sie nach einer vorangegangenen Korrespondenz mit dem Versicherten (Schreiben der Kasse vom 23. Februar und 5. Juni 2012, Urk. 7/3, Urk. 3/2; Schreiben des Versicherten vom 29. Mai 2012, Urk. 3/1) – in welcher dieser eine Erhöhung der für die Kontrollperioden Januar bis April 2012 zugesprochenen Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte - am 6. Juni 2012 eine abweisende Verfügung (Urk. 3/3) und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 5. Juli 2012 (Urk. 3/4-5) mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm für die Monate Januar bis April 2012 insgesamt Fr. 4‘621.50 an Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen, zuzüglich einem Verzugszins von 5 % auf dem Restbetrag von Fr. 3‘509.60. In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst, hat sie gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG).
%1.2 Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG beginnt der Anspruch nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhalts pflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90‘001.- und 125‘000.- Franken (Abs. 1 Satz 2 lit. b).
Wartezeit ist nach der Rechtsprechung wertmässig, das heisst mit Taggeldern und nicht mit kontrollierten Tagen zu tilgen. Das bedeutet, dass dem Versicherten nur Wartetage angerechnet werden können, für die ihm volle Taggelder zustehen würden. Zu prüfen ist somit jeweils, wieviel volle Taggelder in einer Kontrollperiode trotz Zwischenverdienst - beziehungsweise nach Abzug anrechenbarer Altersleistungen - hätten bezogen werden können (BGE 114 V 194 E. 2b; ARV 1987 Nr. 4 S. 65; Urteil des Bundesgerichts C 231/03 vom 25. März 2004, E. 2.2).
3.
3.1 Aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 3/4-5) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) ist ersichtlich, dass die Berechnungselemente für die Ermittlung der Taggelder für die Kontrollperioden Januar bis April 2012 – nämlich die Taggeldleistung von Fr. 292.60, die monatlichen Altersleistungen von Fr. 4‘836.65 im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG, ein Zwischenverdienst im Monat Januar von Fr. 467.85 sowie die 15 zu bestehenden Wartetage (Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG) – sowie die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung unbestritten sind. Streitig ist einzig der Grundsatz, nach welchem die 15 Wartetage zu tilgen sind. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin beruht auf dem Grundsatz der wertmässigen Tilgung der Wartezeit mit der Folge, dass erstmals für die Kontrollperiode April 2012 effektiv Taggelder ausbezahlt werden (Urk. 6). Demgegenüber basiert die Berechnung des Beschwerdeführers auf dem Grundsatz der Tilgung der Wartezeit mit kontrollierten Tagen (Urk. 3/5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zutreffend auf die oben zitierte Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Wartetage wertmässig zu tilgen sind. Aus der ebenfalls in der Beschwerdeantwort dargestellten Berechnung ergibt sich, dass sie diesen Grundsatz richtig angewandt und die Berechnungen korrekt vorgenommen hat. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Tilgung der Wartezeit mit kontrollierten Tagen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Dem Beschwerdeführer ist indes zuzustimmen, dass weder die Abrechnungen vom 7. März, 12. April und 8. Mai 2012 (Urk. 3/6), noch die Verfügung vom 6. Juni 2012 (Urk. 3/3) noch der Einspracheentscheid (Urk. 2) das Prinzip der Wartezeittilgung nachvollziehbar erläutern und die Auskunft, das System rechne so, keine brauchbare Antwort auf die berechtigte Frage einer versicherten Person darstellt.
Da sich die Abrechnungen indes als korrekt erweisen und gestützt auf die Beschwerdeantwort nachvollziehbar sind, ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Seco – Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel