Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00321




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 28. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, gelernte Kunsttechnologin, bezog ab
1. November 2011 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 6. August 2012 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 36 Tagen ab dem
15. Mai 2012 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie sich für die ihr am
14. Mai 2012 zugewiesenen Stelle als Kunsttechnologin bei der Y.___ nicht beworben habe (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 22. und 31. August 2012 sowie vom 21. September und
8. Oktober 2012 (Urk. 7/12) wies das AWA mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 27. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf höchstens zehn Tage zu reduzieren. Im Weiteren beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mitsamt einer Zeugenbefragung. In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. März 2014 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie auf eine öffentliche Verhandlung und eine Zeugenbefragung verzichte (Urk. 9).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Niederglatt im Kanton Zürich (Urk. 1). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).

1.2    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

    Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984
Nr. 14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeitslose Person bei eigentlichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22).

2.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

    Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125) ist indes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5).

3.

3.1    Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ angewiesen worden war, sich bis spätestens 20. Mai 2012 bei der Y.___ als Kunsttechnologin zu bewerben, und dass die Firma in der Folge die Zustellung einer entsprechenden Bewerbung in ihren Rückmeldungen vom 20. Juni und 20. Juli 2012 verneinte (Urk. 7/4-6). Unbestritten ist auch, dass die Stelle zumutbar war.

3.2    Der Beschwerdegegner begründet die verfügte Sanktion zusammengefasst damit (Urk. 2), es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die ihr zugewiesene Stelle bei der Y.___ beworben habe.

    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie habe sich bereits mit Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012, als das relevante Stelleninserat als Kunsttechnologin aufgeschaltet worden sei, bei der Y.___ beworben und sich danach mehrfach bei der Firma telefonisch erkundigt, was mit ihrer Bewerbung geschehe; jedoch habe ihr dies niemand beantworten können. Zudem habe sie das Bewerbungsschreiben der zuständigen RAV-Personalberaterin, Frau A.___, gezeigt, weshalb diese davon Kenntnis habe haben müssen.

    

4.

4.1    Das Gericht hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und mit freier Beweiswürdigung unter Ausschöpfung der Untersuchungsmittel, in Berücksichtigung der gesamten bekannten Umstände und in gewissenhafter Prüfung der Beweise aufgrund seiner frei gebildeten Überzeugung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Ist dies nach Abschluss der Untersuchungen nicht möglich, so stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt für die erfolgte Stellenbewerbung die versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). In diesem Zusammenhang gehört zu einer Stellenbewerbung nicht nur das Verfassen des Bewerbungsschreibens und dessen rechtzeitiger Versand, sondern auch - da die Bewerbung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist - dessen Zustellung. Da die Bewerbung auf Gefahr des Erklärenden reist, trägt der Bewerber somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Bewerbung mangelt, wenn er sich gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht auf andere Weise bezüglich der Zustellung der Bewerbung absichert (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). Kann die versicherte Person nicht beweisen, dass sie sich um die zugewiesene Stelle beworben hat, liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen sie zu tragen hat.

4.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012 gleichentags uneingeschrieben mit der Post abgeschickt (Urk. 1; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2012, Urk. 7/9; Kopie des Bewerbungsschreibens vom 3. Mai 2012, Urk. 3/3). Einen Beleg dafür hat sie nicht. Auch der Hinweis, sie habe das Bewerbungsschreiben der zuständigen RAV-Beraterin gezeigt, vermag wohl dessen Existenz, nicht aber dessen Zustellung an die Y.___ zu belegen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012 bei der potentiellen Arbeitgeberin eingetroffen ist, liegen nicht vor. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht beweisen kann, dass sie sich um die zugewiesene Stelle beworben hat. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, wie etwa einer Parteibefragung (Urk. 1), sind keine neuen/anderen entscheidrelevante
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Somit liegt diesbezüglich Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach dem Gesagten die Versicherte zu tragen hat.

    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

4.3    Der Beschwerdegegner hat das Verschulden der Beschwerdeführerin mit 36 Einstelltagen im unteren Bereich eines schweren Verschuldens festgesetzt (Urk. 2).

    Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass das Gericht sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d).

Aufgrund des vorgelegten Bewerbungsschreibens vom 3. Mai 2012 (Urk. 3/3) und des Stelleninserates vom 3. Mai 2012 (Urk. 3/4) ist unter Berücksichtigung der übrigen Akten – Stellenzuweisung vom 14. Mai 2012 (Urk. 7/4), Nachweisformular vom 5. Juni 2012 betreffend persönliche Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2012 (Urk. 7/19), Beratungsgespräch vom 5. Juni 2012 (Beratungsprotokoll, Urk. 7/18) - glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012 verfasste und dass sie in der Folge subjektiv von einer planmässig ordnungsgemäss zugestellten Bewerbung ausging. Allerdings hätte sie sich dann, als sie sich bei der Firma telefonisch nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens erkundigte, absichern müssen, dass ihre Bewerbung tatsächlich eingetroffen war, und sich gegebenenfalls nochmals schriftlich bewerben müssen. Diese Unterlassung ist sicher auch auf eine gewisse Unerfahrenheit zurückzuführen (vgl. dazu auch das Beratungsgespräch vom 16. Juli 2012, Urk. 7/18).

    Es ist daher gerechtfertigt, das Verschulden des Versicherten als mittelschwer einzustufen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage festzusetzen.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 (Urk. 2) ist entsprechend abzuändern.


5.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 29. Oktober 2012 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage reduziert wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse Unia

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel