Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00322




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 28. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner





Sachverhalt:

1.     Die 1987 geborene X.___ hat keinen Berufsabschluss. Sie stand vom
3. Mai 2010 bis 12. Oktober 2012 beim Temporärbüro Y.___ in einem Arbeitsverhältnis, wobei der letzte Einsatz für diese am 1. März 2012 geendet hatte (Urk. 7/32). Vom 5. März 2012 bis 15. September 2012 stand sie bei der Z.___, ebenfalls ein Betrieb des Personalverleihs, im Arbeits-verhältnis, und arbeitete als Betriebsmitarbeiterin zu 100 % in einem Einsatz-betrieb (Urk. 7/31/1).

    Am 3. Oktober 2012 (Urk. 7/29) meldete sich die Versicherte bei der Arbeits-losenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 3. Oktober 2012 bis 2. Oktober 2014 (Urk. 7/10) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums A.___ (RAV) vom
26. Oktober 2012 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 7 Tage ab dem 3. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2012 Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 28. November 2012 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 (Urk. 6) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist bzw. vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts C 210/04 vom
10. Dezember 2004 E. 2.2.3).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

1.4    Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), nach konstanter Gerichtspraxis unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).    

    Der Arbeitnehmer muss sich daher im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer solchen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam im Gegenzug, dass der Arbeitnehmer sich weiter um (zumutbare) Arbeit bemüht (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2).


2.    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei der letzten Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin um ein temporäres Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Wenn man innerhalb von wenigen Tagen entlassen werden könne, sei man permanent von Arbeitslosigkeit bedroht, selbst wenn die Einsatzdauer unbestimmt sei. Daher wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich ab dem 3. August 2012 intensiv und kontinuierlich um eine neue Festanstellung zu bemühen (Urk. 2 S. 2). Und zwar solange, bis ihr rechtsverbindlich eine Weiterbeschäftigung oder eine neue Stelle zugesichert würde (Urk. 2 S. 3).

    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie trotz ihres 100%igen Pensums Arbeitsbemühungen hätte tätigen müssen. Ausserdem habe sie mit einer Festanstellung gerechnet. Es sei überhaupt ein Hin und Her gewesen und sie habe bis zuletzt nicht gewusst, wie es weitergehen würde (Urk. 1).


3.

3.1    Es kann der Beschwerdegegnerin in der Absolutheit, dass immer, wenn ein Temporärarbeitsverhältnis vorliegt, die versicherte Person immerzu während dessen Laufdauer neue Stellenbewerbungen tätigen muss (Urk. 2/2), mit der Konsequenz, dass wenn diese Bewerbungen während der Laufdauer unterblieben sind und es – gegebenenfalls überraschend – zur Auflösung des Temporärarbeitsverhältnis kommt, deswegen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen muss, nicht gefolgt werden. Stabile, langandauernde Temporärarbeitsverhältnisse (beispielsweise in der Baubranche) existieren durchaus auch; diese grundsätzlich anders zu behandeln als normale Arbeitsverhältnisse, bei denen erst nach der erfolgten Kündigung während der Kündigungsfrist und vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung Stellenbewerbungen getätigt werden müssen, leuchtet nicht ein. Es muss vielmehr auch bei den Temporärarbeitsverhältnissen im Einzelfall angeschaut werden, ob sich konkret eine Arbeitslosigkeit abzeichnete, mithin, ob und wann die versicherte Person konkret damit rechnen musste, arbeitslos zu werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2013 in Sachen B., AL.2011.00173 E. 3.1).

3.2    Unbestritten ist vorliegend, dass das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerde-führerin ein Temporärverhältnis war und vom 5. März bis 15. September 2012 dauerte, nicht befristet war, sondern mittels einer kurzfristigen Kündigung vom 8. September per 15. September 2012 endete (Urk. 7/31/1). Bereits zuvor hatte die Versicherte in einem Temporärarbeitsverhältnis gestanden (Urk. 7/32). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführte, war über eine Festanstellung geredet worden bzw. eine solche sei herumgesprochen worden, doch leider habe sie die Kündigung erhalten. Es sei ein „Hin und Her“ gewesen, sie habe nicht gewusst, wo sie stehe (Urk. 1).

    Vorliegend bestand aufgrund des Gesagten offenbar bereits im Vorfeld der Kündigung eine grosse Unsicherheit darüber, wie es in diesem Arbeitsverhältnis weitergehen sollte, eine konkrete, gegenüber der Versicherten geäusserte Absicht des Arbeitgebers, sie festanzustellen, war nicht geäussert worden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass in der Tat immer eine gewisse Unsicherheit über die Zukunft des Arbeitsverhältnisses bestanden hatte, mithin der Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit wahrscheinlich war. Wenn bei dieser Sachlage seitens der Arbeitslosenversicherung verlangt wird, dass sich die Versicherte bereits im Vorfeld der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung hinreichend um andere Anstellungen hätte bemühen müssen, um die drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, ist das vorliegend somit nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerdeführerin hat sich am 13., 17., 19., 20., 24., 25., 26. sowie
27. September 2012 um eine neue Arbeitsstelle beworben. Vorzuwerfen ist ihr dabei, dass sie bis zum 13. September 2012 mit der ersten nachweisbaren Stellenbemühung gewartet hat und vor allem, dass sie lediglich telefonisch und persönlich gesucht hat, nur auf einem Tätigkeitsgebiet und es sich aus-schliesslich um Blindbewerbungen gehandelt hat. Sie hat keine schriftliche Arbeitsbemühung getätigt und sich nicht auf offene Stellen beworben. Um die Erfolgschancen zu erhöhen, muss man sich vorwiegend schriftlich sowie auf ausgeschriebene Stellen bewerben. Und da nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend ist, sondern es auch auf deren Qualität ankommt (BGE 112 V 217 E. 1b), sind die nachgewiesenen 8 Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ungenügend.

3.3    Die Beschwerdegegnerin hat das Verhalten der Beschwerdeführerin mit sieben Einstelltagen sanktioniert. Es handelt sich dabei um den mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV: 1-15 Tage bei leichtem Verschulden). In Anbetracht dessen, dass für die Beschwerdeführerin bereits eine dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (Urk. 7/10), ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse Zürich 3

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterParadiso