Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00335




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 21. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1956 geborene X.___ arbeitete vom 14. März 2011 bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2012 als Maurer bei der Y.___ (Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 23. Juni 2012, Urk. 7/8). Nachdem am 17. April 2012 über die Y.___ der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 7/10), beantragte X.___ am 23. Juni 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung für die Monate November und Dezember 2011 sowie Februar und März 2012 in Höhe von total Fr. 28‘870.90 (Urk. 7/8) und meldete am 23. August 2012 eine Forderung von Fr. 44‘738.45 beim zuständigen Konkursamt an (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/6). Die am 10. Oktober 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. November 2012 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 11. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die Monate Dezember 2011, Februar 2012 und März 2012 zuzüglich Anteil Ferien und 13. Monatslohn in Höhe von insgesamt Fr. 22‘829.-- (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung an, der Beschwerdeführer habe ab September 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ keinen Lohn mehr erhalten. Trotzdem habe er weiter für seine Arbeitgeberin gearbeitet. Während dieser Zeit habe er gemäss seinen eigenen Angaben die Arbeitgeberin lediglich mündlich gemahnt. Diese mündlichen Mahnungen seien durch keine Dokumente belegt. Alleine durch mündliche Mahnungen wäre der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht ohnehin nicht genügend nachgekommen. Sein Verhalten sei als grobfahrlässig anzusehen, habe er doch gewusst, dass sich die Arbeitgeberin in schlechter finanzieller Lage befunden habe. Er habe daher mit einem Verlust seiner Ansprüche rechnen müssen. Er wäre daher gehalten gewesen, rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 1).

    Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Ratenzahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin würden nichts daran ändern, dass er durch die rein mündlichen Mahnungen seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, seien die angeblich erhaltenen Raten doch verhältnismässig gering (Urk. 6).

1.2    Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin seit September 2011 sehr wohl Lohnzahlungen erhalten, nämlich Fr. 2‘600.-- im September 2011, Fr. 1‘300.--im Oktober 2011, Fr. 4‘000.-- im November 2011, Fr. 4‘800.-- im Dezember 2012, Fr. 450.-- im Februar 2012, Fr. 2‘550.-- im März 2012 und Fr. 2‘000.-- im April 2012. Die letzte Ratenzahlung habe er am 18. April 2012 erhalten. Mit diesen Ratenzahlungen habe seine ehemalige Arbeitgeberin den Willen, den ausstehenden Lohn zu entrichten, bekundet. Deshalb habe er trotz Lohnrückstand weitergearbeitet. Es sei ihm im Januar 2012 nach erfolgloser Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse wichtig gewesen, wieder zu arbeiten (Urk. 1).


2.    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

    Der Arbeitnehmer, welcher Insolvenzentschädigung beantragt, muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140). Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 166). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1).


3.    Die vom Beschwerdeführer behaupteten Teilzahlungen der Y.___ änderten nichts an der Tatsache, dass die Lohnausstände monatlich stark anwuchsen und schnell ein erhebliches Ausmass erreichten, weshalb der Beschwerdeführer konkret mit einem Lohnverlust rechnen musste. Der Beschwerdeführer leitete trotzdem keine rechtlichen Schritte gegen die Y.___ ein (Urk. 7/2). Er hat sie offenbar nicht einmal mündlich gemahnt, da er lediglich geltend macht, dass die Lohnausstände im Rahmen von Teamsitzungen thematisiert worden seien (Urk. 7/9). Es gibt zwar keine gesetzliche Verpflichtung, während des laufenden Arbeitsverhältnisses gegen die Arbeitgeberin vorzugehen, es ist aber eine offenkundige Tatsache, dass Schuldner oftmals erst unter Druck einer schriftlichen Aufforderung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Eine versicherte Person muss daher spätestens nach einigen Monaten merken, dass ein rein mündliches Vorgehen, selbst mündliche Mahnungen, nichts nützen (Kupfer Bucher in: Murer/Stauffer [Hrsg.], AVIG, 4. Auflage, S. 262-263 mit Hinweisen).

    Indem der Beschwerdeführer mit Ausnahme von Teamaussprachen nichts gegen die Lohnausstände vornahm, ist er seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint.

    Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler