Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00340




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war ab Januar 1991 bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 9/17 Ziff. 2). Am 9. Dezember 2009 kündigte diese das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2010 (Urk. 9/15). Aufgrund einer Erkrankung der Versicherten und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit endete das Arbeitsverhältnis effektiv erst am 31. Juli 2010 (vgl. Urk. 9/16).

    Am 2. September 2010 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/3) und am 29. November 2010 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Anfang Januar 2011 (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die maximale Bezugsdauer der Versicherten innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2013 auf 400 Taggelder fest (Urk. 9/79). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/92) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 30. November 2012 ab (Urk. 9/93).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. November 2012 erhob die Versicherte am 19. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die maximale Bezugsdauer sei auf 520 Taggelder festzusetzen (Urk. 1 = Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Mitteilung der Beschwerdeantwort an die Beschwerdeführerin erfolgte am
8. Februar 2013 (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für die Festlegung der Rahmenfristen für die Beitragszeit und den Leistungsbezug, für die Festlegung der Bezugsdauer und für die Ermittlung der den Beitragszeiten gleichgestellten Zeiten hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf wird verwiesen.


2.

2.1    Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerde-führerin habe ab 3. Januar 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere somit vom
3. Januar 2009 bis 2. Januar 2011. Laut Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Y.___ bis 31. Juli 2010 gedauert. Auf die erwähnte Rahmenfrist für die Beitragszeit entfalle demgemäss eine Beitragsdauer von aufgerundet 19 Monaten (exakt 18,993 Monate). Der aufgrund der Abgangsleistungen (Abgangsentschädigung von Fr. 146‘000.-- und Termination Bonus von Fr. 16‘000.--) nicht anrechenbare Arbeitsausfall respektive die dadurch sich ergebende zusätzliche Beitragszeit belaufe sich auf 2,4 Monate. Zusammen mit der auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit entfallenden Beitragszeit ergebe sich ein Total von 21,4 Monaten. Somit habe die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf 400 Taggelder. Die für den Anspruch auf 520 Taggelder nötige Beitragszeit von mindestens 22 Monaten sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 2. September 2010 habe sie sämtliche Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern erfüllt. Insbesondere sei sie vermittlungsfähig gewesen und habe auch die Kontrollvorschriften erfüllt. Am
7. September 2010 habe das RAV bestätigt, dass sie erst ab Anfang Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung beziehen wolle. Damit habe sie mögliche ungünstige steuerliche Belastungen im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung und der ungewissen Erwerbssituation vermeiden wollen. Hingegen habe sie gegenüber dem RAV nicht bestätigt, sie sei erst ab Januar 2011 vermittlungsfähig. Beginne die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits im September 2010, entfalle auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit über 22 Monaten. Da sie bereits über 55 Jahre alt sei, habe sie demnach Anspruch auf 520 Taggelder. Zu beachten sei überdies, dass sie von den Beratern des RAV in keiner Weise darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Entscheid, erst zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, Auswirkungen auf die Anzahl der Taggelder haben könnte. Andernfalls hätte sie sich anders entschieden (Urk. 1 S. 1 f.).

2.3    In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf einen früheren Zeitpunkt verlegt werden. Die Beschwerdeführerin selber habe erst ab Januar 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Entgegen ihrer Auffassung liege keine Verletzung der Auskunftspflichten durch die Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vor (Urk. 8 S. 2 f.).

3.    

3.1    Der Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG setzt zum einen eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten voraus, zum anderen die Zurücklegung des 55. Altersjahres (Ziff. 1) respektive der Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (Ziff. 2). Letzteres ist vorliegend nicht von Interesse. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Invalidenrente. Zur anderen Voraussetzung ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am 18. November 1956 geboren wurde (vgl. Urk. 9/3). Das 55. Altersjahr legte sie demgemäss am 18. November 2011 zurück. Die Voraussetzung des vollendeten 55. Altersjahres gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 AVIG muss nicht bereits im Zeitpunkt der Anmeldung respektive des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sein (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht, 2. Aufl. Basel. 2007, S. 2295 Rz. 398). Vorliegend zu prüfen ist daher in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die erforderliche Beitragszeit von 22 Monaten erfüllt.

3.2    Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung am 2. September 2010 per sofort einen Stellenantritt als möglich angegeben hatte (vgl. Urk. 9/4), erfolgte diesbezüglich am 7. September 2010 eine Mutation. Neu vermerkt ist ein möglicher Stellenantritt per Januar 2011 (Urk. 9/4). Die Richtigkeit dieser Mutation bestätigte die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, indem sie angab, dies habe steuertaktische Gründe gehabt (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4). Die Festsetzung der Rahmenfristen aufgrund dieser Angaben erfolgte demgemäss korrekt.

    Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei bereits vor Januar 2011 vermittlungsfähig gewesen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 3 f.), ändert daran nichts. Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG setzt nicht nur voraus, dass es der versicherten Person objektiv möglich ist, eine Stelle anzutreten, sondern dass sie subjektiv auch bereit dazu ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2258 ff. Rz. 261 ff.). Dies war bei der Beschwerdeführerin in der Zeit ab September bis Ende Dezember 2010 offensichtlich nicht der Fall.

    Ebenfalls zu keiner anderen Betrachtung führt der Vorwurf der Beschwerde-führerin, wäre sie vom RAV auf die Folgen des späteren Beginns der Rahmenfristen hingewiesen worden, hätte sie sich anders entschieden (Urk. 1
S. 2). Keine Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) besteht mit Blick auf mögliche Verhaltensweisen, um andere Leistungen beanspruchen zu können (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 27 Rz. 20 mit Hinweis). Das taktische Vorgehen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf steuerrechtliche Vorteile stellt eine Situation in diesem Sinne dar, für die demgemäss keine Beratungspflicht besteht.

3.3    Zur im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Frage betreffend zusätzliche Beitragszeiten im Sinne von Art. 10f der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) im Zusammenhang mit Leistungen der letzten Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, errechnete die Beschwerdegegnerin - ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin - die ihr im günstigsten Fall zusätzlich anrechenbare Beitragszeit (vgl. Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Auch dann aber ergibt sich insgesamt noch keine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten.

3.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass unter keinem der zu prüfenden Gesichtspunkte eine Beitragszeit von 22 Monaten nachgewiesen werden kann, weswegen ein Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 2
lit. c AVIG zu verneinen und somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzu-weisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm