Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2012.00342 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 27. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zahlstelle 57/020
Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ war ab 1. März 2012 bei der Y.___ tätig, als er am 26. Mai 2012 das Arbeitsverhältnis per 7. Juni 2012 kündigte (Urk. 6/22-23). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis per 15. Juni 2012 aufgelöst (Urk. 6/23). Am 10. September 2012 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an, und am 23. September 2012 stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 10. September 2012 (Urk. 6/26-27). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/15) stellte die Syna Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 10. September 2012 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/12) mit Entscheid vom 15. November 2012 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter beantragte er eine Reduktion der Einstelltage. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV, wonach bei einer unentschuldbaren Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden vorliege, stellt bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV lediglich eine Regel dar (Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 4.1).
2.2 Nach Art. 327a des Obligationenrechts (OR) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen (Abs. 1). Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig (Abs. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 6/12 und Urk. 6/12) im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin habe ihm mündlich zugesichert, ihn nicht bei der Kundin Z.___ einzusetzen. Entgegen dieser Abmachung habe sie ihm gegen Ende der Probezeit mitgeteilt, man müsse mangels anderer Projekte doch nochmals darüber nachdenken, ihn für die Kundin Z.___ einzusetzen. Daraufhin habe er am 26. Mai 2012 gekündigt. Im Weiteren habe ihm die Arbeitgeberin für eine nach Antritt der Stelle absolvierte zweiwöchige Schulung in A.___ gestützt auf das vertragliche Spesenreglement keine Mittagessenentschädigung bezahlt, was Art. 327a OR und damit den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen widerspreche.
3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin in angefochtenen Entscheid
(Urk. 2) vor, der Versicherte habe die Zusage der Arbeitgeberin, ihn nicht direkt bei der Kundin Z.___ einzusetzen, nicht belegt. Bezüglich der Mittagessenspesen liege ebenfalls kein entschuldbarer Grund für eine Kündigung vor, zumal er deren Ausrichtung hätte gerichtlich einklagen können.
4.
4.1
4.1.1 Der Einwand des Versicherten, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen des von der Arbeitgeberin entgegen früheren Zusagen in Betracht gezogenen Einsatzes bei der Z.___ unzumutbar gewesen sei, ist unbegründet.
Zwar trifft es zu, dass die Arbeitgeberin ihm bei den Vorstellungsgesprächen mündlich zugesagt hatte, ihn nicht bei der Kundin Z.___ einzusetzen (Bestätigung der Firma vom 12. Dezember 2012, Urk. 3/1). Indessen hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Vorbringen bereits dann gekündigt, als die Arbeitgeberin ihm erst mitgeteilt hatte, dass man entgegen dieser früheren Zusage doch nochmals „darüber nachdenken müsse“, ihn mangels anderer Projekte bei der Kundin Z.___ einzusetzen (Urk. 6/16). Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, aufgrund dieser veränderten Situation mit der Arbeitgeberin über einen allfälligen Einsatz bei der Z.___ zumindest zu verhandeln, umso mehr als nach Lage der Akten keineswegs feststeht oder feststand, dass die Firma das Arbeitsverhältnis bei einer Nichteinigung über diesen Einsatz gekündigt hätte. Das Vorgehen des Versicherten, bereits aufgrund des ersten Gesprächsangebotes der Arbeitgeberin, über einen Einsatz bei der Z.___ nochmals zu verhandeln, sofort zu kündigen, ist daher nicht entschuldbar, womit sich die Frage nach der Zumutbarkeit eines Einsatzes bei der Z.___ gar nicht stellt (Urteil des Bundesgerichts C 122/00 vom 30. März 2001, E. 2b/aa). Selbst wenn jedoch die Arbeitgeberin für den Fall einer Nichteinigung eine Kündigung angedroht hätte, wäre dem Versicherten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest solange zumutbar gewesen, bis er eine andere Arbeitsstelle gefunden hätte. Denn trotz der vom Beschwerdeführer erwähnten früheren Entlassung bei der Z.___ sind keine Gründe ersichtlich, welche den von der Arbeitgeberin in Betracht gezogenen Einsatz bei der Z.___ als unzumutbar (Art. 16 AVIG) erscheinen liessen.
4.1.2 Die Vorbringen des Versicherten, dass ihm die Fortsetzung des Arbeits-verhältnisses nicht zumutbar gewesen sei, weil ihm die Arbeitgeberin während eines zweiwöchigen Schulungsaufenthalts in A.___ keine Mittagessen-entschädigung bezahlt habe, sind ebenfalls unbegründet.
Zunächst kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten bei dieser betrieblichen Schulung für die Mittagessen tatsächlich Kosten entstanden sind. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass ihm solche Kosten erwachsen sind. Sodann ist die Auffassung des Versicherten, das (vertragliche) Spesenreglement widerspreche Art. 327a OR, nicht stichhaltig. Denn die allgemein gehaltene Formulierung im Spesenreglement – wonach ein Mitarbeiter bei einer (notwendigen) Geschäftsreise ins Ausland Anspruch auf Vergütung der effektiven Verpflegungskosten habe (Urk. 6/13 Ziff. 3.3) – schliesst eine entsprechende Mittagessenentschädigung nicht aus, woran die nachfolgend im Reglement vorgesehenen Höchstrichtwerte für Frühstücke und Abendessen nichts ändern. Zudem hat der Beschwerdeführer die Kosten (sofern sie überhaupt entstanden sind) der Arbeitgeberin gegenüber nicht mit Nachdruck geltend gemacht. Es geht jedoch nicht an, ein Arbeitsverhältnis einzig wegen einer verhältnismässig geringfügigen und schon längere Zeit zurückliegenden, noch unbezahlten Spesenentschädigung zu kündigen, ohne zuvor die Entschädigung vom Arbeitgeber mit dem nötigen Nachdruck eingefordert zu haben. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Firma die Nichtentschädigung der Mittagessen auf Nachfrage mündlich mit dem Hinweis auf fehlende Mehrkosten begründet habe (Urk. 1), nichts. Denn eine Nachfrage stellt keine Forderung dar, so dass er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
4.2 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ zumutbar gewesen. Zu Recht wurde er daher wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
5. Die verfügte Einstellung von 20 Tagen ab dem 10. September 2012 liegt im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens und erscheint den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und Gegebenheiten des Falles als angemessen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel