Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2012.00343
AL.2012.00343

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 24. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 6. Dezember 2010 für die Y.___ AG, als diese das Arbeitsverhältnis am 27. Januar 2012 per 27. Februar 2012 kündigte (Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Juni 2012, Urk. 7/12). Am 20. Februar 2012 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 27. Februar 2012, Urk. 7/12) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1. März 2012, Urk. 7/12). Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2012 hielt die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass der Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Februar, März, April, Mai und Juni 2012 erloschen sei, da er diesen nicht mittels Einreichens der Formulare „Angaben der versicherten Person“ rechtzeitig geltend gemacht habe (Urk. 7/7/1-5). Die von X.___ hiergegen am 9. November 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheiden vom 26. November 2012 ab (Urk. 2/1-5).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 21. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm für die Monate Februar bis Juni 2012 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 1. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein (Urk. 10), zu welcher sich die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2013 vernehmen liess (Duplik, Urk. 14). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde der Beschwerdegegnerin unter Säumnisandrohung Frist angesetzt, um dem Gericht - unter Beilage entsprechender Beweismittel - mitzuteilen, ob und allenfalls wann sie ihr Schreiben vom 25. September 2012, mit welchem sie dem Beschwerdeführer Frist bis am 5. Oktober 2012 angesetzt hatte, um das Formular „Angaben der versicherten Person“ bei ihr einzureichen, versandt hat bzw. wann es dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin liess sich - nach Ablauf der angesetzten Frist - am 14. Juni 2013 vernehmen (Urk. 19) und reichte unter anderem den Briefumschlag zum Schreiben vom 25. September 2012 ein (Urk. 20/1).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Februar bis Juni 2012 im Wesentlichen vor, gemäss Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) müsse ein Versicherter seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung spätestens drei Monat nach Ablauf der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend machen. Hierzu müsse nach Art. 29 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) das Formular „Angaben der versicherten Person“ für jede Kontrollperiode eingereicht werden. Die Bestimmungen über den Verfall des Anspruchs einer Kontrollperiode seien auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ vermerkt. Es könne vorkommen, dass Unterlagen einmalig verloren gingen. Dass aber jeden Monat das Formular verloren gehe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Probleme seiner Frau während der Schwangerschaft zumutbar gewesen, die verlangten Unterlagen einzureichen (Urk. 2, Urk. 6 und Urk. 14).
1.2     Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe das Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperioden Februar bis Juni 2012 jeweils nach Erhalt vom Seco ausgefüllt und unterschrieben und ab dem 25. des Monats in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin persönlich eingeworfen. Durch die schwere psychische Krankheit seiner Ehefrau während der Schwangerschaft und die damit verbundene grosse Belastung seinerseits habe er leider erst nach Erhalt der Verfügungen vom 10. Oktober 2012 wahrgenommen, dass er hätte handeln müssen. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, sie hätte ihn mit eingeschriebenem Brief vom 25. September 2012 aufgefordert, die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Februar bis Juni 2012 einzureichen. Mit den Verfügungen vom 10. Oktober 2012 habe die Beschwerdegegnerin die Kontrollperioden Februar bis Juni 2012 verfallen lassen. Er habe das Schreiben vom 25. September 2012 erst am 6. Oktober 2012 mit A-Post erhalten. Er habe es nicht früher abholen können, da er sich aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Frau in einer persönlichen Notsituation befunden habe (Urk. 1 und Urk. 10).

2.       Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG).
         Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse einreicht: a) den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag, b) das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars, c) die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre, d) das Formular «Angaben der versicherten Person», e) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt. Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: a) das Formular «Angaben der versicherten Person», b) die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste, c) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt. Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 AVIV). Wird letzteres unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Säumnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für nicht Geltendmachung nicht eintreten (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, 2013, S. 115 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts C 114/06 vom 17. Juli 2007 E. 4.2).

3.
3.1     Es ist zwischen den Parteien strittig, ob der Beschwerdeführer monatlich das Formular „Angaben der versicherten Person“ bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat (vgl. E. 1). Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 25. September 2012, welcher eingeschrieben versandt wurde, dem Beschwerdeführer mitteilte (Urk. 7/9):
       „Im Moment können wir Ihnen die Arbeitslosenentschädigung für seit Februar 2012 nicht abrechnen, weil uns noch Folgendes fehlt: Formulare Angaben der versicherten (Selbstdeklaration) für ab Februar 2012. Sollten die Formulare verloren gegangen sein, verlangen Sie bitte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dementsprechende Duplikate. Wir weisen Sie darauf hin, dass der Anspruch gemäss Art. 20 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) erlischt, wenn er nicht drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Zur Einreichung der Unterlagen setzen wir Ihnen einen Frist bis zum 5.10.2012 und machen Sie darauf aufmerksam, dass bei Nichteinreichung Ihr Anspruch für die Monate Februar 2012, März 2012, April 2012, Mai 2012 sowie Juni 2012 am 06.10.2012 sowie für den Monat Juli 2012 am 01.11.2011 verfällt.“
         Am 10. Oktober 2012 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügungen, mit welchen sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2012 verneinte (Urk. 7/1-5). Mit seiner Einsprache vom 9. November 2012 gegen die Verfügungen vom 10. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer die Fomulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Februar bis Juni 2012 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/4 und Urk. 7/5/1-5).
3.2     Wie ausgeführt (E. 2) war die Beschwerdegegnerin - sofern davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe jeweils die Formulare „Angaben der versicherten Person“ nicht eingereicht - gehalten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung der Formulare anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer denn auch mit Schreiben vom 25. September 2012 Frist bis zum 5. Oktober 2012 zur Einreichung der Formulare angesetzt (Urk. 7/9 und Urk. 20/1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das Schreiben vom 25. September 2012 erhalten hat. Er macht jedoch geltend, dass er es erst am 6. Oktober 2012, also nach Fristablauf, erhalten hat (Urk. 10). Es kann offen bleiben, ob er das Schreiben vom 25. September 2012 tatsächlich erst am 6. Oktober 2012 erhalten hat. Mangels Anhaltspunkte für eine frühere Zustellung gilt das Schreiben vom 25. September 2012 nämlich am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist (Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), also am 3. Oktober 2012, als zugestellt, und auch dies nur, wenn der Beschwerdeführer mit einer Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 38 N 11). Der Beschwerdeführer hatte also auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass er mit der Zustellung des Schreibens vom 25. September 2012 hatte rechnen müssen, nur eine Frist von zwei Tagen zur Beschaffung der Formulare beim RAV und deren Einreichung bei der Beschwerdegegnerin. Eine Frist von zwei Tagen kann nicht als angemessen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV qualifiziert werden.
         Da der Beschwerdeführer innert der Einsprachefrist zu den Verfügungen vom 10. Oktober 2012 die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Februar bis Juni 2012 nachgereicht hat, ist er seiner Pflicht zur Einreichung der Formulare rechtzeitig nachgekommen. Es kann daher offen bleiben, ob er nicht bereits - wie von ihm behauptet - während bzw. kurz nach der jeweiligen Kontrollperiode das Formular eingereicht hat. Nach dem Gesagten hat er, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in den Kontrollperioden Februar bis Juni 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Einspracheentscheide der Unia Arbeitslosenkasse vom 26. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperioden Februar bis Juni 2012 das Formular „Angaben der versicherten Person“ fristgerecht eingereicht hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).