AL.2013.00001
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 22. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit dem 1. Januar 2008 als Senior Projektleiter bei der Y.___ Schweiz AG angestellt (vgl. Urk. 10/9). Per 31. Dezember 2012 wurde sein Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 10/8). Am 30. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Stellenvermittlung an und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2013 (vgl. Urk. 10/2, Urk. 10/1 Ziff. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 15. November 2012 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2013 (Urk. 10/13). Die dagegen vom Versicherten am 28. November 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/14) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 12. De-zember 2012 ab (Urk. 10/15 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Dezember 2012 (Urk. 1) und ergänzendem Schreiben vom 23. Januar 2013 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte sinngemäss, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt.
2. Die Beschwerdegegnerin verneinte aus näher dargelegten Gründen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2013 (vgl. Verfügung vom 15. November 2012, Urk. 10/13 sowie Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012, Urk. 2).
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Beschwerde aus, er habe erreicht, dass die Y.___ Deutschland AG sein Arbeitsverhältnis bis Ende März 2013 aufleben lasse. In dieser Zeit sei er freigestellt. Anschliessend werde das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen aufgehoben (Urk. 1).
3. Da der Beschwerdeführer somit gemäss eigenen Angaben noch bis Ende März 2013 in einem Arbeitsverhältnis steht, fehlt es bereits an der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2013 demnach - wenn auch aus anderen Gründen - zu Recht verneint. Ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab April 2013 ist hier nicht zu prüfen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 erweist sich folglich als im Ergebnis korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).