Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 5. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Sterneggweg 3, 8706 A.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war zuletzt seit 1. Dezember 2011 zu einem Pensum von 50 % als Assistentin und Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 7/5, Urk. 7/7), als ihr per 31. Oktober 2012 gekündigt wurde (Urk. 7/8-9). Am 5. November 2012 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zur Verfügung (Urk. 7/1-2).
Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 7/12) verneinte die Unia Arbeits-losenkasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllen der Beitragszeit. Die von der Versicherten am 3. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Ein-spracheentscheid vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/14) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/14) erhob die Versicherte am 3. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (S. 1 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 (Urk. 6) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss die versicherte Person durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Rechtsprechungsgemäss hat damit zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragspflicht ein Kausalzusammenhang zu bestehen (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3).
1.2 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Dabei kommt es allein auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Jeder Monat wird als voller Kalendermonat angerechnet, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Nussbaumer, S. 2241 N 212).
Bei angebrochenen Kalendermonaten sind Beitragstage praxisgemäss mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzurechnen. Werden die für einen vollen Beitragsmonat erforderlichen 30 Kalendertage nur knapp verfehlt, so fällt eine Aufrundung ausser Betracht, doch ist in einem solchen Fall die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehenden Monates präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage ermittelten Umrechnungsfaktors zu überprüfen (BGE 122 V 256 ff.; Nussbaumer, S. 2242 N 214 f.).
1.3 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse. Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich der Kontrollvorschriften unterzieht. Als Stichtage kommen damit nur die Wochentage Montag bis Freitag in Frage, weil nur dann die Kontrollpflicht erfüllt werden kann. Fällt der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungspflichtigen Feiertag und meldet sich die arbeitslose Person am nächstmöglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung, so bestimmt sich der Stichtag nach diesem Feiertag. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt am Tag vor dem Stichtag und ist zurückzurechnen (Art. 9 Abs. 3 AVIG; Nussbaumer, a.a.O., S. 2217 N 122 f.).
1.4 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind zur Erfüllung der Beitragszeit die Phasen der Erwerbstätigkeit und solche, für welche ein gesetzlicher Befreiungsgrund vorliegt, nicht zusammen zu zählen (Urteil des Bundesgerichts C 106/03 vom 13. April 2004 E. 3.2). Eine Kumulation der Tatbestände nach Art. 13 AVIG und Art. 14 AVIG ist damit ausgeschlossen (Nussbaumer, a.a.0., S. 83 N 207).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 7/14) damit, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht, sondern lediglich während 11 Monaten in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, und auch von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit sei (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie gelte seit Geburt als krank, weshalb sie generell von den Beitragsfristen befreit sein sollte. Zumindest solle ihr der November, welcher ihr zum Erreichen der zwölfmonatigen Beitragsfrist fehle, als Krankheit und dadurch als Befreiung angerechnet werden (S. 1 Mitte, S. 3 Mitte). Ihr sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden und der Arbeitgeber sei darüber informiert gewesen, dass sie zwölf Monate benötigen würde. Grundsätzlich müsste man den Arbeitgeber bestrafen (S. 1 Mitte). Die Beschwerdegegnerin sei ihr im Übrigen etwas schuldig, da sie ihr Leben widerrechtlich in ein Desaster gestürzt und Wiedergutmachung zu leisten habe (S. 2 Mitte, unten, S. 3 Mitte).
2.3 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen insbesondere die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder eine Befreiung von deren Erfüllung gegeben ist.
3.
3.1 In der massgebenden Zeitspanne vom 5. November 2010 (Beginn der Rahmenfrist) bis 4. November 2012 (vorstehend E. 1.3) war die Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2011 zu einem Pensum von 50 % bei der Y.___ AG tätig, wobei das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin am 17. August 2012 zunächst per 30. September 2012 (vgl. Urk. 7/8), und dann - aufgrund von Krankheit der Beschwerdeführerin während laufender Kündigungsfrist - auf den 31. Oktober 2012 gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/9). Dies entspricht genau einer Dauer von 11 Monaten, was unter der erforderlichen zwölfmonatigen Beitragszeit liegt. Weitere innert der Rahmenfrist geleistete Arbeitseinsätze sind nicht bekannt.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte nun sinngemäss geltend (vorstehend E. 2.2), ihre Arbeitgeberin habe ihr im Wissen darum, welche Konsequenzen dies für sie haben werde, absichtlich nach 11 Monaten gekündigt.
Laut dem für dieses Arbeitsverhältnis anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das schweizerische Coiffeurgewerbe (vgl. Urk. 7/7) gilt nach Ablauf der Probezeit im ersten bis vierten Dienstjahr eine einmonatige Kündigungsfrist, welche durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden kann (vgl. GAV Ziff. 7.1). Betreffend missbräuchlichen Kündigungen und Kündigungen zu Unzeit wird auf die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) verwiesen (vgl. GAV Ziff. 8).
Die am 17. August 2012 per 30. September 2012 ausgesprochene Kündigung, welche sich aufgrund von Krankheit innert der Kündigungsfrist um einen Monat verlängerte, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 336c OR. Auch eine allfällige Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinne von Art. 336 OR ist nicht aus den Akten ersichtlich und auch nicht anderweitig ausgewiesen und hätte im Übrigen auch keinen Einfluss auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit auf die zu erfüllende Beitragszeit.
3.3 Indessen machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie sei seit Geburt an krank, weshalb sie von der zwölfmonatigen Beitragszeit generell befreit sein sollte, oder zumindest der fehlende Monat als Krankheit und dadurch als Befreiung angerechnet werden sollte (vorstehend E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, sie sei schon seit Geburt immer krank gewesen, dass die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt (vorstehend E. 1.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch der Monat November, in dem sie krank gewesen ist, ist hier als Befreiungstatbestand nicht relevant, da vorausgesetzt wird, dass die Krankheit während mehr als zwölf Monaten die versicherte Person daran gehindert haben muss, die Beitragszeit zu erfüllen.
Rechtsprechungsgemäss erfolgt im Übrigen keine Kumulation der Beitragszeit mit der Zeit, in der ein Versicherter von deren Erfüllung befreit ist (vorstehend E. 1.4).
3.4 Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Beitragszeit von 11 Monaten ist damit nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten, weshalb die Beitragszeit nicht erfüllt ist. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihr aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsstreites ohnehin etwas schuldig sei und Wiedergutmachung zu leisten habe, und auch die von ihr geltend gemachte Härtefallregelung (Urk. 1 S. 1 unten) lässt sich nicht auf gesetzliche Grundlagen stützen.
4. Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. November 2012 somit zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).