AL.2013.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 6. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, arbeitete seit September 2004 in einem Teilzeitpensum von 70 % als Heimleiterin des Altersheims Y.___ in Z.___ (Urk. 6/11). Am 9. Februar 2011 kündigte sie ihr Anstellungsverhältnis per 31. August 2011 (letzter Arbeitstag: 29. Juli 2011; Urk. 6/9 Ziff. 1-3 und 10, Urk. 6/10). Die Versicherte meldete sich am 11. November 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/6) und beantragte ab diesem Datum am 18. November 2011 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/7).
         Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 setzte die Unia Arbeitslosenkasse die Höchstzahl der Taggelder auf 400 fest (Urk. 6/3). Die von der Versicherten dagegen am 27. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 (Urk. 6/1 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Januar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festsetzung der Höchstzahl der Taggelder auf 520 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 (Urk. 5), welche der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person,  die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche ergibt sich damit - als Teil der Schadenminderungspflicht - direkt aus dem Gesetz.
1.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
         Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse. Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich den Kontrollvorschriften unterzieht. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt am Tag vor dem Stichtag und ist zurückzurechnen (Art. 9 Abs. 3 AVIG; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., 2007, S. 2217 N 122 f.).
1.3     Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hatte die versicherte Person gemäss der bis 31. März 2011 in Kraft stehenden Fassung Anspruch auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen konnte (lit. a) und auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten aufwies (lit. b). In der auf den 1. April 2011 in Kraft getretenen Fassung belief sich die Höchstzahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 (lit. a) und bei einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf 520 Taggelder hatten versicherte Personen, die eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen konnten (lit. c) und das 55. Altersjahr zurückgelegt hatten (Ziff. 1) oder eine Invalidenrente bezogen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entsprach (Ziff. 2).
         Die Bundesversammlung beschloss in der Herbstsession 2011 einer Initiative der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates folgend, die Mindestbeitragszeit für den Höchstanspruch auf 520 Taggelder unter anderem auch für über 55-Jährige mit Wirkung ab 1. Januar 2012 von 24 auf 22 Monate zu senken, wie dies bereits der Vorschlag des Bundesrates zur Teilrevision des AVIG auf den 1. April 2011 hin vorgesehen hatte. Damals wurde im Laufe der parlamentarischen Beratung eine Erhöhung auf 24 Monate vorgenommen, womit die Betroffenen für den Höchstanspruch von 520 Taggeldern während der gesamten 2-jährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit den lückenlosen Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung erbringen mussten. Für Versicherte, die sich nicht sofort nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitslosenversicherung meldeten oder die, etwa wegen Stellenwechsel, auch nur kurze Zeit ohne Beschäftigung waren, hatte dies unerwünschte Härtefälle zur Folge, die als stossend empfunden wurden und Anlass zu einer nochmaligen Gesetzesrevision boten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_822/2011 vom 16. Mai 2012, E. 2.2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem zugrundeliegenden Verfügung davon aus, dass die zweijährige Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 11. November 2009 bis zum 10. November 2011 dauere. Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit eine Beitragszeit von 21.653 Monaten aufweise, habe sie gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. b und c AVIG einen Anspruch auf höchstens 400 Taggelder, und eine Erhöhung auf 520 Taggelder komme mangels Erfüllung der dafür erforderlichen Beitragszeit von 22 Monaten nicht in Betracht (Urk. 2, Urk. 6/3).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie bei der Kündigung ihrer Stelle auf Ende August 2011 beabsichtigt habe, innerhalb des gleichen Jahres eine neue Stelle anzutreten und dazwischen mindestens zwei bis drei Monate Ferien einzuschalten, da einerseits ein Umzug angestanden sei und sie sich anderseits eine kurze Auszeit habe gönnen wollen. Ihre Anmeldung sei auf den 11. November 2011 erfolgt, da das Ersparte langsam zur Neige gegangen sei und sie mit Einstelltagen habe rechnen müssen. Die Regel der minimalen Beitragszeit habe sie erst am 6. Dezember 2011 an der obligatorischen Informationsveranstaltung erfahren. Hätte sie die Absicht gehabt, die Arbeitslosenkasse zu beanspruchen, so wäre es ein Leichtes gewesen, sich mindestens einen halben Monat früher anzumelden. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_822/2011 vom 16. Mai 2012 sei auch zu prüfen, ob die Erfüllung der Beitragszeit von 22 Monaten für den Bestand eines Höchstanspruchs von 520 Taggeldern im Sinne eines Ermessensentscheids angenommen werden könne (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Höchstanspruch der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung von Taggeldern.

3.
3.1     Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin am 31. August 2011 endete (Urk. 6/10) und sie sich am 11. November 2011 beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 6/6). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zutreffend per 11. November 2011 eröffnet, eine vom 11. November 2009 bis zum 10. November 2011 dauernde Rahmenfrist für die Beitragszeit festgesetzt und eine - im Übrigen unbestritten gebliebene - tatsächliche Beitragszeit von insgesamt 21.653 Monaten errechnet.
         Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ist zwar am 1. September 2011 und damit noch unter der Herrschaft des alten Rechts eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.3). Besteht aber - wie hier - der daraus abgeleitete Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen des AVIG hinaus fort, gelangt das neue Recht für die Zeit nach seinem Inkrafttreten gestützt auf einen Sachverhalt zur Anwendung, der früher eingetreten ist und noch andauert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_822/2011 vom 16. Mai 2012, E. 3.1). Anwendbar ist damit die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Fassung von Art. 27 Abs. 2 AVIG, wonach für einen Anspruch auf 520 Taggelder eine Beitragszeit von 22 Monaten erforderlich ist. Unbestrittenermassen erfüllt die Beschwerdeführerin diese nicht.
3.2     Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, sie habe im Bemühen darum, die Arbeitslosenkasse nicht zu belasten, zunächst vom Ersparten gelebt (Urk. 1 S. 2), so ist dieses Verhalten zwar achtenswert, ändert jedoch nichts an der Festsetzung des Stichtags. Wie erwähnt entspricht dieser oft - so auch im Falle der Beschwerdeführerin - dem Tag, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich den Kontrollvorschriften unterzieht (vgl. vorstehend E. 1.2) und sich erkennbar im Sinne einer Schadenminderung um die schnellstmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit bemüht. Dass die Beschwerdeführerin sich bereits vor ihrer Anmeldung intensiv um die Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit bemüht hätte, ist nicht ersichtlich; vielmehr sollte ihr diese Zeit ihren eigenen Ausführungen zufolge offenbar als Auszeit beziehungsweise als Ferien dienen (Urk. 1 S. 1). Es bleibt damit beim Anmeldedatum als Stichtag, und eine nachträgliche Vorverschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kommt nicht in Frage, denn dies wäre angesichts des effektiven Datums der Anmeldung unzulässig. Anhaltspunkte für das Vorliegen von rahmenfristverlängernden Tatbeständen (Art. 9a und 9b AVIG) liegen sodann nicht vor.
         Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die notwendige 22-monatige Beitragszeit sei in den insgesamt sieben Jahren ununterbrochener Berufstätigkeit erfüllt gewesen, und es gereiche ihr zum „Stolperstein“, dass nur die letzten zwei Beitragsjahre betrachtet würden (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung von ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegenden Zeiten nicht angeht. Denn nach dem gesetzgeberischen Konzept kommt es gerade darauf an, dass die verlangte Mindestbeitragszeit während der gesetzlich vorgegebenen Rahmenfrist für die Beitragszeit erreicht wird.
         Zu Recht macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend, es sei die Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt worden. Weder ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei den zuständigen Behörden über die Dauer der Beitragszeit informiert hätte, noch konnten diese vor erfolgter Anmeldung überhaupt irgendwelchen Aufklärungspflichten nachkommen.
3.3     Zu prüfen bleibt der beschwerdeführerische Einwand (Urk. 1 S. 2), wonach von der Erfüllung der Beitragszeit ausnahmsweise abzusehen sei.
         Im Urteil 8C_822/2011 des Bundesgerichtes vom 16. Mai 2012, auf welches die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verweist, wurde vom Erfordernis der Erfüllung einer Beitragszeit von 24 Monaten abgesehen und eine Beitragszeit von 22 Monaten als genügend erachtet. Das Bundesgericht berücksichtigte dabei den Umstand, dass der Gesetzgeber die Unzulänglichkeiten des geltenden Erfordernisses der Erfüllung einer Beitragszeit von 24 Monaten erkannt hatte und mit der demnächst in Kraft tretenden Gesetzesrevision, welche die Beitragszeit auf 22 Monate senkte, beheben würde.
         Der vorliegende Fall ist indessen anders gelagert. Die Beschwerdeführerin profitiert bereits von der Erleichterung, dass in der Rahmenfrist nicht eine lückenlose Beitragszeit von zwei Jahren, sondern von lediglich 22 Monaten nachzuweisen ist. Indessen erfüllt sie auch diese nicht. Es kann nicht angehen, die Beitragszeit nach Belieben weiter zu senken, zumal dies die gesetzlich vorgesehene Abstufung des Höchstanspruchs nach der jeweiligen Beitragsdauer von 12, 18 beziehungsweise 22 Monaten aufheben würde. Wie im gleichentags gefällten Urteil des Bundesgerichtes 8C_877/2011 vom 16. Mai 2012 besteht auch vorliegend kein Anlass, von diesem Erfordernis abzuweichen.
3.4     Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin mangels Erfüllung einer Beitragszeit von 22 Monaten zu Recht einen Höchstanspruch auf 520 Taggelder. Die Festsetzung des Höchstanspruchs auf 400 Taggelder ist demnach zu bestätigen.

4.       Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).