Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00015 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 4. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene Ärztin X.___, arbeitete vom 17. bis 31. Mai 2010 zu einem Pensum von 50 % und vom 1. Juni 2010 bis 31. Juli 2011 (Urk. 6/30) zu einem Pensum von 100 % als Assistenzärztin für die Y.___.
Am 11. August 2011 (Urk. 6/28) meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 11. August 2011 bis 10. August 2013 (Urk. 6/11) eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z.___ (RAV) vom 20. September 2012 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 26. September 2012 (Urk. 6/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2012 für 17 Tage ab dem 1. August 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2011 (richtig: 2012) Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 28. November 2012 (Urk. 2) abwies.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Dezember 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 17 Tagen sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 (Urk. 5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens 10 bis 12 geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
2. Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode Juli 2012 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Indem sie jedoch Arbeitslosenentschädigung beanspruche, habe sie eigene Anstrengungen zur Überwindung ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen, selbst wenn wenige geeignete Stellen ausgeschrieben gewesen seien (Urk. 2/2-3).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, wie bereits mehrmals mitgeteilt, habe sie im Juli 2012 lediglich zu 50 % gearbeitet, für die restlichen 50 % sei sie krank geschrieben gewesen. Abgesehen davon habe es in diesem Monat gar keine ausgeschriebenen Stellen gegeben. Ohnehin müsse sich die versicherte Person gemäss Gesetzesgrundlage bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Juli 2012 kein Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" einreichte und damit keine persönlichen Arbeitsbemühungen deklarierte (Urk. 1, 2).
Soweit die Beschwerdeführerin anführte, im Juli 2012 sei sie nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen, was sie mit einem Arztzeugnis belegt habe und daher gemäss Gesetzesgrundlage sich nicht rechtfertigen müsse, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hindern eine versicherte Person allfällige gesundheitliche Einschränkungen nicht daran, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, sofern sie nicht voll arbeitsunfähig ist. Selbst eine zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Person ist für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 28. September 2006, E. 7). Da die Beschwerdeführerin im Juli 2012, wie sie selber einräumt, mindestens zu 50 % arbeitsfähig war, wäre sie verpflichtet gewesen, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen oder allenfalls eine Drittperson damit zu beauftragen.
3.2 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es im Juli 2012 nicht genügend offene Stellen gegeben habe, auf die sie sich hätte bewerben können. Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, denn aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht wäre sie in einem solchen Fall verpflichtet gewesen, ihr zumutbare sowie sie nicht überfordernde Arbeit auch ausserhalb ihres bisherigen Berufsfeldes zu suchen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Denn gerade dann müssen die Arbeitsbemühungen intensiviert werden, wenn die Erfolgsaussichten des Arbeitssuchenden geringer scheinen (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.3).
3.3 Wie dargelegt (vgl. E. 1.3), müssen in der Praxis in der Regel mindestens 10-12 geeignete Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen werden. Allerdings vereinbarte der RAV-Berater mit der Beschwerdeführerin gemäss Eintrag vom 16. Mai 2012 (Urk. 6/27/6) im prozessorientierten Beratungsprotokoll, dass ab Mai 2012 6 Bemühungsnachweise ausreichend seien.
Da die Beschwerdeführerin für den Monat Juli 2012 keine genügenden Arbeitsbemühungen nachwies, hat sie sich nicht an die Vereinbarung gehalten und folglich ist sie grundsätzlich zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung.
4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIV).
4.3 Der Beschwerdegegner verfügte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 17 Tagen (Urk. 2). Zu Recht führte das AWA aus, die Beschwerdeführerin sei bereits mit Verfügung vom 31. Januar 2012 (Urk. 6/18-19) wegen ungenügender persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Dezember 2011 sowie mit Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 6/20-21) wegen ungenügender persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Januar 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden (Urk. 2 S. 3). Gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Da die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode Juli 2012 wiederholt ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat, ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass sich eine angemessene Erhöhung rechtfertigt.
4.4 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 17 Tagen liegt in Anwendung von Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV im unteren Bereich eines mittleren Verschuldens. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor wiederholt wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, ist die Annahme eines mittleren Verschuldens im unteren Bereich nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von 17 Tagen erscheint als gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den Gegebenheiten des Falles als angemessen. Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterParadiso