Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00016




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Paradiso



Urteil vom 30. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner










Sachverhalt:

1.    Die 1960 geborene X.___, Bankangestellte, arbeitete vom 1. Dezember 2010 bis 30. September 2012 (Urk. 10/18, 10/21) für die Z.___, welche sie aus wirtschaftlichen Gründen entliess (Urk. 10/16).

    Am 18. Oktober 2012 (Urk. 10/18) meldete sich die Versicherte per 1. Oktober 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums A.___ (RAV) vom 12. Oktober 2012 (Urk. 10/8) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 (Urk. 10/9) wegen ungegender persönlicher Arbeitsbemühungen für 11 Tage ab dem 1. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 6. November 2012 (Urk. 10/10) Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2) abwies.


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 16. Januar 2013 (Urk. 1), vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013 (Urk. 9) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

1.4    Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), nach konstanter Gerichtspraxis unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage ab 1. Oktober 2012.

2.2    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid damit, dass selbst wenn während der Schulferienzeit insgesamt weniger Stellen ausgeschrieben würden, dies nichts daran ändere, dass Suchbemühungen im geforderten Umfang zu tätigen seien und falls es im ausgebildeten Berufszweig zu wenig Stellen habe, müsse man die Suche auch auf andere Stellenangebote ausweiten. 16 persönliche Arbeitsbemühungen für die Zeit der dreimonatigen Kündigungsfrist würden daher in quantitativer Hinsicht den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen, nicht genügen (Urk. 2 S. 3-4). Als Arbeitsbemühung gelte nur ein konkretes Vorgehen auf eine spezifische Stelle, daher könne der Besuch von Workshops oder die Inanspruchnahme einer Outplacement-Beratung nicht als Bewerbung gelten. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch der Anforderung der Kontinuität der Arbeitsbemühungen nicht nachgekommen, indem sie innerhalb der massgebenden Zeit während rund 3 bzw. 2 Wochen keine Stellenbewerbungen getätigt habe (Urk. 2 S. 4). Es sei zwar achtenswert, dass sie am 14. November 2012 eine Festanstellung aufgenommen habe, jedoch sei dieses Arbeitsverhältnis gemäss dem relevanten Nachweis nicht durch eine Bewerbung in dem hier massgebenden Zeitraum entstanden (Urk. 1 S. 4).

    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, bei der Beurteilung der quantitativen Arbeitsbemühungen habe der Beschwerdegegner die äusseren Rahmenbedingungen nicht berücksichtigt. So sei es bekannt, dass es seit 2008 in der ganzen Finanz- und insbesondere Bankbranche zahlreiche Entlassungen gegeben habe und die Stellen in diesem Sektor alles andere als zahlreich seien. Ebenso sei es bekannt, dass Arbeitsstellen für über 50-jährige Arbeitssuchende kaum mehr ausgeschrieben würden. Abschliessend sei anzufügen, dass während den Schulferien von Mitte Juli bis Mitte August kaum Stellen ausgeschrieben oder Bewerbungsgespräche geführt würden. Es sei unzumutbar, sich auf Stellen zu bewerben, die nicht dem Profil entsprächen und bei denen man von Anfang an keine Anstellungschancen habe, bloss um auf die notwendige Anzahl Bewerbungen zu kommen (Urk. 1 S. 3). Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdegegners sei sie während ihrer zweiwöchigen Ferienabwesenheit nicht verpflichtet gewesen, sich um Arbeitsstellen zu bemühen, denn das würde den Erholungszweck von Ferien nicht gewährleisten (Urk. 1 S. 4). Schliesslich habe sie sich während der hier interessierenden Zeit auf insgesamt 23 Arbeitsstellen  und nicht bloss auf 16, wie vom Beschwerdegegner angegeben - beworben sowie verschiedene Stellenvermittler in Anspruch genommen (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Am 30. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin per 30. September 2012 die Kündigung erhalten (Urk. 10/20 S. 1 Ziff 10). Auf dem Nachweisformular für persönliche Arbeitsbemühungen (Urk. 10/5) wurden vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die vorliegend massgeblichen Kontrollmonate Juli, August und September 2012 lediglich 16 Arbeitsbemühungen eingetragen. So hat sich die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat Juli 2012 am 1., 4., 6., 10., 15. und 22. (Urk. 10/5 S. 3-4), im August am 16., 20. und 24. (Urk. 10/5 S. 5) sowie im September am 3., 5., 6., 20., 24., 26., und 29. (Urk. 10/5 S. 6) um eine neue Arbeitsstelle beworben.

3.2    Zwar ist es anerkennenswert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kenntnis der bevorstehenden Kündigung schon im Laufe des Monats Juni 2012 Stellenbemühungen getätigt hat, bezüglich der angefochtenen Verfügung gelten jedoch lediglich die letzten drei Monate vor der Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung als Kontrollmonate. Die Beschwerdeführerin hat sich per 1. Oktober 2012 (Urk. 10/18) zum Bezug von Arbeitslosengeldern angemeldet. Somit sind lediglich die Arbeitsbemühungen von Juli, August und September 2012 zu berücksichtigen.

3.3    Da in der Praxis 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat vorausgesetzt werden (vgl. E. 1.3), hätte die Beschwerdeführerin mindestens zwischen 30 und 36 Bewerbungen nachweisen müssen. Es ist aufgrund der nachgewiesenen 16 Suchbemühungen offensichtlich, dass diese schon in rein quantitativer Hinsicht der Anforderung, alles Zumutbare zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu unternehmen, nicht zu genügen vermögen. An diesem Ergebnis würde sich auch bei der Annahme von 23 nachweisbaren, konkreten Arbeitsbemühungen nichts ändern.

3.4    Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass es in der Finanzbranche seit der Krise von 2008 weniger Stellen gebe, älteren Menschen nichts angeboten werde und während den Schulferien von Mitte Juli bis Mitte August weniger Stellen ausgeschrieben würden (Urk. 1 S. 3), ist - ohne nähere Überprüfung der tatsächlichen Arbeitsmarktlage - entgegenzuhalten, dass sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht selbst in einem solchen Fall verpflichtet gewesen wäre, ihr zumutbare sowie sie nicht überfordernde Arbeit auch ausserhalb ihres bisherigen Berufsfeldes zu suchen. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie während ihren zweiwöchigen Ferien nicht zur Stellensuche verpflichtet gewesen sei, denn andernfalls wäre der beabsichtigte Erholungszweck nicht mehr gewährleistet (Urk. 1 S. 4). Dem ist nicht beizupflichten, denn es gilt der Grundsatz, dass sich der Versicherte stets so zu verhalten hat, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Daher darf die Suchbemühungen um eine neue Stelle nicht einstellen, wem bekannt ist, dass in absehbarer Zeit die Arbeitslosigkeit droht. Heutzutage bestehen durchaus Möglichkeiten - wie etwa über das Internet - auch vom Ferienort aus nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen oder man könnte eine Drittperson damit beauftragen. Sofern eine effiziente Suchstrategie und -organisation gewählt wird, wird der Erholungszweck der Ferien dadurch nicht gefährdet. Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt. So geht aus den Akten hervor, dass sie zwischen dem 22. Juli und 16. August, dem 24. August und dem 3. September sowie dem 6. und 20. September 2012 (Urk. 10/5) keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Aus den zu grossen und unregelmässigen Abständen der Bemühungsdaten ist ersichtlich, dass keine fortlaufende, intensive Suche erfolgt ist. So berechtigte sie etwa die besondere Anstrengung am 3., 5. und 6. September 2012 nicht dazu, sich für 14 Tage nicht mehr intensiv auf nachweisbarer Weise zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E. 2.3.2 am Ende).

3.5    Es ist der Auffassung des Beschwerdegegners zu folgen, dass der Workshopbesuch, allgemeine Suchbemühungen (wie etwa das Pflegen persönlicher Kontakte, Recherchen in Stellenanzeigen) oder die Inanspruchnahme einer Outplacement-Beratung nicht als Bewerbungen gelten können (Urk. 2 S. 4). Diese Aktivitäten sind durchaus sinnvoll, jedoch dürfen sie nur als eine Art Vorarbeit betrachtet werden und nicht als rechtsgenügliche Arbeitsbemühungen. Denn derartige unbelegte Bemühungen erlauben es der Verwaltung nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand die Qualität und Quantität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zu überprüfen.

3.6    Per 14. November 2012 (Urk. 3/3) hat die Beschwerdeführerin eine neue Festanstellung gefunden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ungenügende Stellenbemühungen innerhalb einer Kontrollperiode dann kein Einstellungsgrund, wenn die versicherte Person tatsächlich vermag, durch in dieser Kontrollperiode vorgenommene Bewerbungen die Arbeitslosigkeit zu beenden (ARV 1990 Nr. 20 S. 132). Die sich hier stellende Frage ist, zu welchem Zeitpunkt es zur Beendigung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin gekommen ist. Aus dem Nachweisformular für persönliche Arbeitsbemühungen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum 25. Oktober 2012 um eine Stelle bemüht hat. Daraus kann geschlossen werden, dass sie ihre Anstellung bei der B.___ frühestens an diesem Datum definitiv gefunden hat, was ausserhalb der hier massgebenden Kontrollperiode Juli-September 2012 liegt und deshalb bei der Einstelldauer der Anspruchsberechtigung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 277/00 vom 11. Juni 2001). Daran ändert auch die seitens der Beschwerdeführerin ins Recht gereichte Bestätigung des Arbeitsvermittlungsbüros C.___, Personalberatung vom 15. Januar 2013 (Urk. 7) nichts. Denn massgebend ist vorliegend nicht der 24. Juni 2012, als die Vermittlungsfirma die allgemeinen Bemühungen aufgenommen hat, sondern vielmehr als es zur konkreten Anstellung bei der Bank B.___ am 14. November 2012 kam.

    Aufgrund des Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, besondere Umstände nachzuweisen, welche ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen zu rechtfertigen vermöchten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt.

3.7    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 AVIV 1–15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

    Die Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen bewegt sich im oberen Bereich eines leichten Verschuldens. Dies liegt im nachvollziehbaren Ermessen der Verwaltung und ist in Würdigung der genannten Umstände nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerde ist abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




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