Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00018




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 2. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1968 geborene X.___ arbeitete vom 1. September 2009 bis 31. August 2012 in einem befristeten und mehrmals erneuerten Arbeitsvertrag als Lehrbeauftragter für die Bildungsdirektion des Kantons Y.___ an der Z.___ (nachfolgend: Z.___; (vgl. etwa Urk. 6/21). Mit undatiertem Schreiben (Urk. 6/19) teilte er seinem Arbeitgeber mit, dass er das Angebot für einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für das Herbstsemester 2012 nicht annehmen und folglich nicht mehr an der Z.___ unterrichten werde, da die angebotene Lektionenzahl zu klein sei.

    Am 31. August 2012 (Urk. 6/7, 6/50) meldete sich der Versicherte per
1. September 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 3. September 2012 bis 2. September 2014 (Urk. 6/9) eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet.

    Mit Schreiben vom 24. September 2012 (Urk. 6/47, 6/49) forderte die Arbeits-losenkasse des Kantons Zürich den Versicherten im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf, zur Nichtannahme des neuen, befristeten Vertrags Stellung zu nehmen, was der Letztere mit Ausfüllung des zugesandten Fragebogens vom 27. September 2012 (Urk. 6/49) auch tat. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 17. September 2012 (Urk. 6/48) darauf hingewiesen, dass entgegen den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers er nicht gekündigt habe, sondern der befristete Vertrag ausgelaufen sei und er keinen neuen mit erhöhtem Pensum abgeschlossen habe. Daraufhin stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 (Urk. 6/4) wegen Nichtannahme von zumutbarer Arbeit für 24 Tage ab dem 31. August 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am
17. Oktober 2012 (Urk. 6/3) Einsprache. Im Schreiben vom 20. November 2012 (Urk. 6/2) teilte das AWA dem Versicherten mit, dass es im Gegensatz zur Verfügung sein Verschulden als schwer und nicht bloss mittelschwer qualifiziere. Bei einem allfälligen Festhalten an der Einsprache bestünde daher die Möglichkeit, dass die Einstelltage erhöht würden. Nachdem die angesetzte Frist unbenutzt verstrich, wies das AWA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
7. Januar 2013 (Urk. 2) ab und erhöhte die Einstelltage aufgrund einer anderen Beurteilung des Verschuldens von 24 auf 36 Tage.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 sei aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2013 (Urk. 5) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

1.3    Vom Tatbestand in Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wird neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle erfasst (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid damit, eine Arbeit sei in finanzieller Hinsicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG dann unzumutbar, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringe, der geringer als 70 % des versicherten Verdienstes sei, es sei denn, sie erhalte Kompensationszahlungen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Z.___ hätte als Zwischenverdienst angerechnet werden können, und somit hätte er Anspruch auf Kompensationszahlungen der Arbeitslosenkasse gehabt. Daraus folge, dass die Annahme des Angebots der Z.___, 6 Lektionen zu unterrichten, zumutbar gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er die rund 20%ige Stelle nicht habe antreten können, weil sie lediglich auf Semesterende und mit dreimonatiger Frist kündbar gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass diese Situation aus Sicht der Arbeitslosenversicherung nicht ungewöhnlich sei (Urk. 2 S. 4). Sie stellte den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung ein.

    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er habe den Arbeitsvertrag nicht beendet, dieser sei befristet gewesen. In den ersten beiden Anstellungsjahren habe er 12 Lektionen unterrichtet, im letzten Schuljahr habe er einer Reduktion auf 9 Lektionen zugestimmt, in der Hoffnung dieses Jahr wieder 12 Lektionen unterrichten zu können. Jedoch sei sein Pensum stattdessen wiederum um 3 Lektionen gekürzt worden. Er könne so seine Lebenskosten nicht mehr bestreiten (Urk. 1 S. 1). Ferner sei vom Beschwerdegegner nicht berücksichtigt worden, dass Lehrerstellen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur auf Semesterende kündbar seien, was die Stellensuche sehr erschwere, da ein potenzieller Arbeitgeber kaum mehrere Monate warten würde. Aufgrund seiner Lehrerverpflichtungen hätte er auch kaum eine zweite Stelle bekommen (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils mit befristeten Arbeitsverträgen als Lehrbeauftragter für die Z.___ gearbeitet hat. In den ersten beiden Jahren waren es 12 Lektionen wöchentlich und im dritten Jahr noch
9 Lektionen (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 3). Es ist ausgewiesen, dass der letzte befristete Arbeitsvertrag gemäss Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. Juni 2010 am 31. August 2012 endete (Urk. 3/4). Unbestritten ist, dass ihm für das Herbstsemester 2012 von der Bildungsdirektion ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit 6 wöchentlichen Lektionen angeboten wurde, welchen er jedoch nicht angenommen hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 3, Urk. 6/19-25). Da somit die Arbeitslosigkeit des Versicherten durch Ablauf der befristeten Anstellung von selbst eingetreten ist, ist die Frage zu klären, ob er durch die Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit im Anschluss daran, die ihm seitens einer Drittperson offeriert wurde, seine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AVIG verletzt hat, was zu einer Einstellung in der Anspruchs-berechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. oben E. 1.3) führen würde.

Feststeht, dass der Beschwerdeführer mangels der verbindlichen Zusicherung einer anderen befristeten oder vorrangig unbefristeten Arbeitsstelle in jenem Zeitpunkt gehalten war, eine ihm angebotene Stelle, soweit sie ihm zumutbar war, anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nach Art. 16 AVIG. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unver-züglich annehmen, wenn sie nach Abs. 2 von Art. 16 AVIG nicht unzumutbar ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen versicherten Verdienst bei der Arbeitslosenversicherung von Fr. 3‘145.-- (Urk. 6/15). Bei einem Pensum von 9 Stunden pro Woche, das einem Beschäftigungsgrad von 34,62 % entsprochen hat (26 Stunden = 100 %), verdiente der Versicherte mit seiner Einstufung im Lohnsystem der öffentlichen kantonalen Verwaltung Fr. 2‘753.15 (Urk. 6/23). Wenn er das neue Stellenangebot von 6 Stunden pro Woche angenommen hätte (= 23 %-Pensum), hätte er somit rund Fr. 1‘829.-- verdient. Dies ist weniger als 70 % des versicherten Verdienstes (= Fr. 2‘201.50). Diese Stelle war ihm gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG somit finanziell unter der Bedingung zumutbar, dass er Kompensationszahlungen erhalten hätte, was unbestrittenermassen der Fall gewesen wäre. Eine finanzielle Unzumutbarkeit für die Annahme dieser Stelle besteht also nicht.

    Der Beschwerdeführer wäre sodann erneut als Berufsschullehrer in den Allgemeinbildenden Fächern tätig gewesen. In der öffentlichen Berufsschule ist es durchaus üblich und auch gewünscht, dass Lehrkräfte – neben ihrer anderen angestammten Berufstätigkeit – in einem Teilzeitpensum angestellt werden, das semesterweise je nach Schülerzahl variiert. Es handelt sich dabei nicht um ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis, das im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG das Arbeitsverhältnis für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen liesse. Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Arbeit gehandelt hätte, die der ledige Versicherte bereits in den letzten drei Jahren ohne jegliche Limitationen ausgeführt hat, und aus den Akten auch keine Veränderungen ersichtlich sind, dass diese Lehrerstelle aufgrund seines Alters, seiner persönlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen für ihn nicht mehr angemessen gewesen wäre (vgl. Art. 16 Abs. 2 AVIG), wäre sie zumutbar gewesen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er aufgrund seiner langen Kündigungszeit kaum einen Arbeitgeber finden dürfte, der solange auf ihn warten würde (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass alle Lehrpersonen solche Kündigungsbedingungen haben und die Schulen daher bei der Anstellung neuer Lehrkräfte damit rechnen müssen. Somit ist diese mangelnde Flexibilität für den Arbeitsbeginn an einer neuen Stelle für eine Lehrkraft kein zu berücksichtigender Nachteil. Und soweit der Beschwerdeführer sich vom Lehrerberuf wegbewegen und erneut in einer anderen Branche wieder arbeiten wollte (vgl. angegebene ehemalige Tätigkeitsbereiche im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Urk. 6/7), ist anzumerken, dass ein solcher Schritt zumutbarerweise in Koordination mit den Beendigungsmodalitäten dieses Zwischenverdienstes hätte erfolgen können. Viele Arbeitgeber in verschiedenen Branchen begrüssen sodann durchaus auch eine Lehrtätigkeit ihrer Angestellten in einem kleinen Teil-pensum an einer Berufsschule und können darauf auch Rücksicht nehmen, so dass auch nicht gesagt werden kann, dieser Zwischenverdienst hätte das weitere Fortkommen des Versicherten verunmöglicht (Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG).

Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dieses Arbeitsverhältnis als Zwischenverdienstverhältnis fortzuführen und aus diesem Verhältnis heraus sich um eine andere oder eine ergänzende Anstellung zu bemühen. Der Beschwerdeführer hat somit seine Schadenminderungspflicht durch die Nichtannahme der Lehrertätigkeit an der Berufsschule verletzt und wurde daher zu Recht in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eingestellt (BGE 122 V 34 E. 4b).

4.

4.1    Zweck der Einstellung als versicherungsrechtlicher Sanktion (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Dabei bemisst sich die Dauer der Einstellung nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG; BGE 113 V 154, ARV 1987 Nr. 11 S. 107).

    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-venzentschädigung (AVIV) 1–15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

    Bei der Bemessung der Einstellungsdauer im Falle der Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Zwischenverdienstarbeit ist der gleiche Verschuldensmassstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 AVIV) anzulegen, wie im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (ARV 1998 Nr. 9 S. 47).

4.2    Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarkt-lichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein "entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann - wie etwa gesundheitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.3    Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er eine Arbeitsstelle nicht angenommen hat, obwohl sie für ihn zumutbar gewesen wäre. Auch wenn es sich zwar wieder nur um eine befristete Anstellung gehandelt hätte, wäre diese nicht von kurzer Dauer gewesen (vgl. ARV 2000 Nr. 9 S. 45), und sie hätte ihm ein konstantes und voraussehbares Einkommen ermöglicht in einer Tätigkeit, die ihm bestens vertraut ist. Die Tatsache, dass es sich um eine finanziell nur dank Kompensationszahlungen zumutbare Zwischenverdiensttätigkeit gehandelt hat, ist nicht beim Verschuldensmass sondern bei der konkreten Berechnung des verursachten Schadens zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 V 34 E. 4c/bb S. 40; ARV 1999 Nr. 32 S. 184 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 4). Hinweise auf das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes für die Nichtannahme der zumutbaren Tätigkeit bestehen deshalb nicht. Somit liegt ein schweres Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vor. In diesem Fall muss die Einstellungsdauer zwingend innerhalb des durch Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV gesetzten Rahmens (31 bis 60 Tage) festgesetzt werden (ARV 1999 Nr. 23 S. 136; Urteil des Bundesgerichts C 74/01 vom 20. Juli 2001 E. 1b). Aufgrund des Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung als angemessen zu betrachten.

    Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterParadiso