AL.2013.00022
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1975 in A.___ geborene X.___, seit 2006 Mutter einer Tochter, kehrte am 26. Mai 2010 nach einem mehrjährigen Aufenthalt in B.___, während dem sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war, in die Schweiz zurück (Urk. 8/26 Ziff. 32, Urk. 8/46, Urk. 8/61). Nachdem mit Verfügung vom 17. Juni 2010 (Urk. 8/8) ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Juni 2010 und mit Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 8/64), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/69), ein solcher ab 5. November 2011 jeweils wegen Nichterfüllens der Beitragszeit und mangels Vorliegens eines Befreiungsgrundes rechtskräftig verneint worden war, stellte die Versicherte am 28. August 2012 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/85). Mit Verfügung vom 20. September 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch ab 28. August 2012, da weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege (Urk. 8/81). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2013 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Anerkennung ihres Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3.2 Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Rechtsprechungsgemäss ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 125 V 123 E. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. August 2012. Aus den Akten erhellt und ist unbestritten, dass sie innerhalb der vom 28. August 2010 bis 27. August 2012 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Streitig ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, wobei namentlich der in Art. 14 Abs. 2 AVIG nebst weiteren Sachverhalten geregelte Befreiungsgrund der Trennung oder Scheidung der Ehe (vgl. E. 1.3.2 hiervor) zur Diskussion steht (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 1 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2013 im Wesentlichen geltend, dass sie durch die Trennung/Scheidung von ihrem Ehegatten am 5./22. November 2011 in finanzielle Not geraten sei. Nachdem sie beziehungsweise die Familie ab 1. Mai 2011 auf Grund des Erwerbseinkommens ihres damaligen Ehegatten keine wirtschaftliche Hilfe des Sozialamtes mehr benötigt habe, werde sie seit 1. November 2011 wieder vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt (Bestätigung der Sozialberatung der Stadt C.___ vom 22. Januar 2013 [Urk. 3]). Insofern sei sie im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und dementsprechend von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Urk. 1 S. 1 f.).
2.3 Es ist aktenkundig, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 22. November 2011 - nachdem ihr damaliger Ehegatte am 5. November 2011 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war (Urk. 8/36-37) - in B.___ rechtskräftig geschieden (Urk. 8/45 S. 2 ff.) wurde. In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2012 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab 5. November 2011 an (Urk. 8/70). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 14. März 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. November 2011 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in der für die Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist (5. November 2009 bis 4. November 2011) lediglich während 1.494 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und habe daher die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Alsdann könne sie auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden, da sie bereits vor der Scheidung auf Stellensuche gewesen sei und es mithin am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Scheidung und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit fehle (Urk. 8/64 S. 2). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 fest (Urk. 8/69).
2.4 Indem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren postuliert, auf Grund der Ehescheidung vom 22. November 2011 von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit zu sein, übersieht sie, dass bereits mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/69) entschieden wurde, sie könne sich mangels Kausalität nicht mit Erfolg auf den Befreiungstatbestand der Trennung/Scheidung der Ehe gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben. Mit anderen Worten hat es die Beschwerdeführerin damals unterlassen, ihre Kritik am Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 in einem Rechtsmittelverfahren zu erheben, weshalb nunmehr die Rechtskraft dieses Entscheids einer anderen Beurteilung von vornherein entgegensteht. Dies bedeutet, dass dieser Entscheid heute nicht mehr angefochten werden kann und für das Gericht verbindlich ist. Mithin liegt - in Bezug auf den unverändert gebliebenen Sachverhalt - eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, welche einer erneuten Beurteilung durch das Gericht nicht zugänglich ist.
3. Folglich erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 erhobene Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).