Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00023




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 5. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

lic. iur. Y.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom
1. September 2010 bis 31. Juli 2012 bei der Z.___, A.___, als Automechaniker tätig (Urk. 7/56 Ziff. 2). Am 27. Juni 2012 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) für die Zeit ab 1. August 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/55) und am 5. Juli 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/54) an.

    Am 24. September 2012 wies das RAV dem Versicherten eine Arbeitsstelle als Reifen-/Pneumonteur bei der B.___, C.___, zu und forderte ihn auf, sich bis spätestens 27. September 2012 bei dieser zu bewerben (Urk. 7/13). Der Versicherte kam dieser Aufforderung nach, worauf die B.___ dem RAV am 1. Oktober 2012 mitteilte, dass es nicht zu einer Anstellung gekommen sei, weil der Versicherte ihr gegenüber am 1. Oktober 2012 erklärt habe, dass er Pneus nicht montieren könne (Urk. 7/15).

    Am 17. Oktober 2012 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 (Urk. 7/4) stellte das AWA den Versicherten für die Dauer von 36 Tagen ab dem 2. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein, weil er durch die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit Kontrollvorschriften verletzt beziehungsweise Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung nicht befolgt habe. Die vom Versicherten am 12. Dezember 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies das AWA mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Januar 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und die Einholung einer Stellungnahme eines Neurologen, eventuell eine Reduktion der Anzahl Einstelltage (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherte am 20. Februar 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

1.3    Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

    Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen,

- wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a);

- wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b);

- wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit. c);

- wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d);

- wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird (lit. e);

- wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Person ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f);

- wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (lit. g);

- wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen (lit. h);

- oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zustimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar erklären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (lit. i).

1.4    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

1.5    Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984
Nr. 14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeitslose Person bei eigentlichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, BGE 122 V 38 E. 3b, Urteile des Bundesgerichts C 272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 1 und C 300/05 vom 9. Februar 2006 E. 1).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. De-zember 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich bei der Ausübung von Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen beeinträchtigt gewesen sei, weshalb es sich bei der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle als Reifenmonteur bei der B.___ um eine seinem Gesundheitszustand angemessene Stelle gehandelt habe, weshalb der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme einer ihm zugewiesenen Arbeitsstelle ohne entschuldbare Gründe im Rahmen eines schweren Verschuldens für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es ihm auf Grund seiner ge-sundheitlichen Einschränkung nicht möglich gewesen sei, eine Tätigkeit als Pneumonteur auszuüben (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Urk. 15) teilte die B.___ dem RAV mit, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 auf die zugewiesene Arbeitsstelle als Reifen- und Pneumonteur beworben habe, dass es in der Folge jedoch nicht zu einer Anstellung gekommen sei, weil der Beschwerdeführer ihr gegenüber ausgesagt habe, dass er keine Pneus montieren könne.

    In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 (Eingangsstempel; Urk. 7/14) teilte die B.___ dem RAV mit, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsstelle als Reifenmonteur um eine Arbeitsstelle bei der D.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % und bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- gehandelt habe.

3.2    In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/17) führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich schriftlich bei der B.___ auf die zugewiesene Stelle beworben habe, und dass diese ihn anschliessend angerufen habe. Anlässlich dieses Telefongesprächs mit der B.___ habe er dieser gegenüber erwähnt, dass er seit seiner Ausbildung (zum Automechaniker; vgl. Urk. 7/48/1) keine Pneuwechsel mehr durchgeführt habe, da er an seinem letzten Arbeitsplatz (bei der Z.___) dafür nicht zuständig gewesen sei.

3.3    In seiner Einsprache vom 22. November 2012 (Urk. 7/9) gab der Beschwer-deführer an, dass er der B.___ zwar mitgeteilt habe, dass er seit seiner Ausbildung keinen Pneuwechsel mehr durchgeführt habe, dass er sich indes bereit erklärt habe, dies jedoch trotzdem zu versuchen.

3.4    In seiner zuhanden des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/6) führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen Tätigkeiten mit starken Kopfbewegungen und insbesondere auch die Tätigkeit als Reifenmonteur nicht habe ausüben können, und dass er aus diesem Grunde, der B.___ mitgeteilt habe, er könne keine Pneuwechsel durchführen.

3.5    Beschwerdeweise erwähnte der Beschwerdeführer, dass er der B.___ mitgeteilt habe, dass er auf Grund eines ärztlichen Attests keine belastenden und mit extremen Kopfstellungen verbundene Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 2).


4.

4.1    Nach Gesagtem steht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 E. 2.1 mit Hinweisen) fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der B.___ zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, dass er diesbezüglich hingegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekundet hat. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer der B.___ mit, das er die Arbeit des Pneu- und Reifenmonteurs nicht ausüben könne, weil er diese Tätigkeit seit seiner Ausbildung zum Automechaniker nicht mehr ausgeübt habe, beziehungsweise, das er diese Tätigkeit nicht ausüben könne, weil ihm aus gesundheitlichen Gründen Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen nicht zuzumuten seien.

4.2    Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob es sich bei der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsstelle um eine ihm aus gesundheitlichen zumutbare Arbeit gehandelt oder ob es sich dabei um eine seinem Gesundheitszustand nicht angemessene Arbeit und daher im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbare Arbeit gehandelt hat.

4.3    Mit Zeugnis vom 5. November 2012 (Urk. 7/8) attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit und hielt präzisierend fest, dass in der Ausübung einer normalen Tätigkeit als Automechaniker keine Einschränkung bestehe, dass dem Beschwerdeführer jedoch die Ausübung von belastenden Tätigkeiten mit einer „extremen Kopfstellung“ nicht zuzumuten sei.


5.

5.1    Bei der Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur in gesundheitlicher Hinsicht kann auf die Umschreibung der Tätigkeit des Reifenpraktikers EBA abgestellt werden (www.sbfi.admin.ch/bvz/grundbildung; www.biz-berufsinfo.ch; www.berufsberatung.ch; Urk. 7/48/3):

Reifenpraktiker/innen überprüfen Reifen und Räder von Fahrzeugen, wechseln sie fachgerecht aus und reparieren sie. Sie führen auch kleinere Servicearbeiten am Fahrzeug aus. Reifenpraktiker/innen arbeiten in Reifenfachhäusern oder Autowerkstätten. Sie beurteilen den Zustand von Reifen. Falls ein Reifen abgefahren oder beschädigt ist, reparieren oder ersetzen sie diesen. Sie informieren die Kundschaft über verschiedene Angebote und deren Kosten. Für einen Reifen- oder Räderwechsel sichern Reifenpraktiker/innen das Fahrzeug. Die alten Reifen und Räder demontieren sie und montieren neue mit einer Pneumontiermaschine. Dabei wissen sie genau, wie sie mit verschiedenen Reifentypen umgehen müssen. Falls die Kundschaft es wünscht, rüsten sie Autos von Normal- auf Breitbereifung um. Haben sie neue Reifen montiert, pumpen sie diese auf und reinigen Felgen, Pneus und auf Wunsch das ganze Fahrzeug. Zu den Aufgaben der Reifenpraktiker/innen gehört das Auswuchten der Räder, mit dem die Unwucht - eine Ungleichverteilung der Masse am drehenden Rad - ausgeglichen wird. Dazu spannen Reifenpraktiker/innen die Räder auf spezielle Maschinen und messen die Unwucht. Unterschiede gleichen sie durch Gewichte an den Felgen aus oder korrigieren sie durch das Drehen des Reifens auf der Felge. Möglich ist auch eine Korrektur mit einer elektronischen Feinwuchtung. Diese führen sie durch, wenn die Räder am Fahrzeug montiert sind. Zuständig sind Reifenpraktiker/innen auch für die richtige Lagerung von Sommer- und Winterreifen. Sie montieren und demontieren Schneeketten und warten Werkzeuge sowie Maschinen. Ausserdem führen sie einfache Kontroll- und Servicearbeiten am Fahrzeug aus. Sie überprüfen etwa Lenkung, Bremse, Auspuff und Aussenbeleuchtung auf sichtbare Schäden und messen die Füllstände von Öl, Brems-, Batterie- und anderen Flüssigkeiten.“

5.2    Der erwähnten Umschreibung der Tätigkeit des Reifenpraktikers lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei um ein körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handelt, welche von den körperlichen Anforderungen und Belastungen her grundsätzlich mit den entsprechenden Anforderungen der Tätigkeit eines Automonteurs vergleichbar ist. Sodann ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Tätigkeit des Reifenpraktikers weder die Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen noch die Einnahme von „extremen Kopfstellungen“ erfordert. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die ihm die Ausübung der ihm durch das RAV zugewiesenen Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur, bei welcher es sich nicht um eine belastende, mit extremen Kopfstellungen verbundene Tätigkeit handelt, um eine dem Zumutbarkeitprofil von Dr. E.___ (vorstehende E. 4.3) entsprechende und damit um eine zumutbare und insbesondere dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführes angemessene Tätigkeit handelte.

5.3    Die Einwendung des Beschwerdeführes vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern und es ist - angesichts der klaren Aktenlage - von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2), von der Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).

5.4    Dass die Ausübung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur diesem aus anderen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht (Urk. 1). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit aus anderen Gründen sind in den Akten sodann nicht zu erkennen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Arbeitsstelle als Reifen- und Pneumonteur bei der B.___ mit einem Arbeitseinsatz bei der D.___, bei welcher es sich um eine Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100 % und bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- (vgl. Urk. 7/14) handelte, im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung unverzüglich hätte annehmen müssen (Art. 16 Abs. 1 AVIG).


6.    Der Beschwerdeführer, welcher die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der B.___ zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, welcher diesbezüglich hingegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekundet hat, ist der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung daher nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Vielmehr hätte er seine eindeutige Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekunden müssen. Mit seinem Verhalten nahm er in Kauf, dass die B.___ andere Stellenbewerber kontaktieren und die Stelle anschliessend anderweitig besetzen werde. Sein Verhalten muss unter den gegebenen Umständen daher im Sinne einer Teilkausalität mitursächlich für die Nichtanstellung gewertet werden. Hierin liegt sein Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Der Einstellungstatbestand der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften und Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist mithin erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1.1 mit Hinweisen).


7.    

7.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV).

7.2    Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5).

7.3    Entschuldbare Gründe für eine Ablehnung der Arbeitsstelle bei der B.___ sind in den Akten nicht zu erkennen. Um einen solchen Grund handelt es sich insbesondere nicht bei der dem Beschwerdeführer durch Dr. E.___ attestierten Einschränkung bei der Ausübung von belastenden Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen (Urk. 7/8), da es sich bei der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit nicht um eine solche Tätigkeit handelte (vorstehende E. 5.2). Nicht um einen entschuldbaren Grund handelt es sich sodann um den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker nicht für den Reifen- Pneuwechsel zuständig war, sowie beim Umstand, dass er die Tätigkeit des Reifen- und Pneuwechsels zuletzt während seiner Ausbildung zum Automechaniker ausgeübt hat (vorstehende E. 3.3). Denn auf Grund des Umstandes, dass der Reifen- und Pneuwechsel Teil der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Automechaniker darstellte, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Berufsausbildung keinen Reifen- und Pneuwechsel mehr ausführte, kann daher kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV darstellen.

7.4    Zusammenfassend steht fest, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als minder schwer erscheint, weshalb eine Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens gerechtfertigt ist, wobei die Dauer von 36 Tagen im unteren Bereich des anwendbaren Rahmens liegt, was den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt.

    Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8405 Winterthur

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz