Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00024 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 5. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, meldete sich am 15. Juli 2011 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/44) und beantragte ab gleichem Datum Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/43 Ziff. 2). Aufgrund einer Meldung des RAV vom 16. August 2012 (Urk. 10/33) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2012 wegen Nichtbefolgens einer Weisung für sechs Tage mit Beginn ab 14. Juli 2012 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/31), da der Versicherte einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei. In Gutheissung der vom Versicherten eingereichten Einsprache vom 12. August 2012 (Urk. 10/32) hob das AWA mit Entscheid vom 16. August 2012 (Urk. 10/34) die Verfügung vom 18. Juli 2012 auf, da es den verpassten Termin als eine erstmalige und entschuldbare Unaufmerksamkeit wertete.
1.2 Aufgrund einer Meldung des RAV vom 26. August 2012 (Urk. 7/3) stellte das AWA den Versicherten mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/1 = Urk. 10/3) wegen Nichtbefolgens einer Weisung für sechs Tage mit Beginn ab 27. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob dagegen am 30. November 2012 (Urk. 10/4) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 wies das AWA die Einsprache ab (Urk. 10/5 = Urk. 2)
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Januar 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).
1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt.
Zu den Kontrollvorschriften zählen auch die Beratungs- und Kontrollgespräche. Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und hat sicherzustellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch, anlässlich dessen die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft der arbeitslosen Personen überprüft werden. Mit diesem Konzept ist die Kontrollpflicht für die Versicherten persönlicher geworden und wesentlich erleichtert worden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2273 f. N 318 f.). Der Besuch dieser obligatorischen Gespräche ist demnach für die Sachverhaltsabklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen relevant und daneben Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) damit, dass von versicherten Personen eine genaue Einhaltung der Termine erwartet werden könne und insbesondere, dass sie sich so organisieren, dass sie diese korrekt erfassen und falls sie verhindert sind, sich vor dem Termin abmelden oder abmelden liessen. Die RAV-Berater seien auf einen pünktlichen Beginn des Gesprächs angewiesen, da sie mehrere Termine pro Tag wahrzunehmen hätten. Der Beschwerdeführer habe den Termin vom 26. Oktober 2012 verschlafen (S. 2 Ziff. 2-3). Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal ein Beratungsgespräch unentschuldigt verpasst habe. Die gesundheitliche Verfassung könne aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden und nur bei einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit als entschuldbarer Grund berücksichtigt werden (S. 2 Ziff. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er psychisch labil sei und verwies auf die Stellungnahme seines behandelnden Psychologen, Dr. Z.___. Zudem wies er daraufhin, dass ihn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 Tagen finanziell unverhältnismässig hart treffe.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen zu Recht erfolgte.
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer zum Beratungs- und Kontrollgespräch vom 26. Oktober 2012 um 08.30 Uhr (vgl. Urk. 10/17) nicht erschienen ist (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/2). Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer bei seinem RAV-Berater kurz vor 09.00 Uhr eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinterlassen hat, dass er verschlafen habe, (vgl. Urk. 10/40 S. 2 f.; Urk. 10/4 S. 1).
3.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 5; C 262/04 vom 24. Februar 2005 E. 1; C 261/03 vom 15. Januar 2004 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das Verschlafen eines Beratungsgesprächs noch kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, sofern der Versicherte sich unverzüglich telefonisch bei der zuständigen Stelle meldet und ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag legt (Urteil des Bundesgerichts C 209/99 vom 2. September 1999 E. 3a).
3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim RAV am 26. Oktober 2012 um 08.30 Uhr einen Termin hatte. Diesen Termin versäumte der Beschwerdeführer aber und meldete sich um 09.00 Uhr telefonisch beim RAV-Berater, indem er ihm eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinterliess, dass er verschlafen habe. Grundsätzlich reicht diese Unaufmerksamkeit nicht, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Dies gilt aber nur insoweit, als der Versicherte ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag legt. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Bereits am 13. Juli 2012 – gut drei Monate zuvor - blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt einem Beratungsgespräch fern. Von einer Sanktionierung wurde damals abgesehen, da die Beschwerdegegnerin dies als eine erstmalige und entschuldbare Unaufmerksamkeit gewertet hatte (Urk. 10/34). Im prozessorientierten Beratungsprotokoll RAV hat der RAV-Betreuer mit Eintrag vom 9. November 2012 vermerkt, dass die Thematik der Zuverlässigkeit intensiv besprochen worden sei und der Beschwerdeführer zu spät zu Terminen komme und nicht immer pünktlich sei (vgl. Urk. 10/40 S. 2). Es kann damit nicht von einem grundsätzlich pünktlichen Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden.
3.4 Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften respektive Weisungen nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG zu Recht.
An dieser Beurteilung ändert auch das Zeugnis vom 28. Januar 2013 von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Urk. 3) nichts, zumal keine volle Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung attestiert worden ist.
4. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens (vgl. E. 1.4). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von sechs Tagen erscheint als gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den Gegebenheiten des Falles als angemessen.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürichs, Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerDisler