Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00027 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 28. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war ab 1. März 2010 als Teamleiter Business Projekt Management bei der Y.___ angestellt. Der Versicherte kündigte die Anstellung wegen Differenzen mit dem Vorgesetzten auf den 30. Juni 2012 (Urk. 5/37, 5/39). Am 25. Juni 2012 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/38) und beantragte am 1. Juli 2012 (Urk. 5/37) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 11. September 2012 (Urk. 5/32 und 5/33) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Dauer von 11 Tagen ab 1. Juli 2012 und von vier Tagen ab 1. August 2012 wegen quantitativ ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit respektive in der Kontrollperiode Juli 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde er wiederum für vier Tage, nunmehr ab 1. September 2012 wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat August 2012 eingestellt (Urk. 5/34).
Gegen die sodann am 9. November 2012 erlassene Verfügung, mit welcher der Versicherte wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2012 für die Dauer von 9 Tagen ab 1. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 5/2), erhob er am 6. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 5/3). Diese wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
Für die Frage, ob die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die zumutbaren Möglichkeiten der Stellensuche genutzt worden sind und ob die Bewerbungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht als ausreichend betrachtet werden können (BGE 124 V 231 E. 4a, 120 V 76 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, der Beschwerdeführer habe zwar während der Kontrollperiode September 2012 insgesamt zehn persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht als genügend erachtet werde. Jedoch habe er vom 1. bis 26. September 2012 keine einzige Arbeitsbemühung getätigt und damit seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich kontinuierlich um Arbeit zu bemühen habe, insbesondere auch an der Infoveranstaltung vom 10. Juli 2012. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 26. Oktober 2012 habe er erklärt, er werde nach wie vor alle Bewerbungen an einem Tag machen und es sei ihm bewusst, dass er dadurch Einstelltage riskiere (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die einzig zutreffende Aussage, welche sich aus dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ableiten lasse, sei, dass er am 30. September 2012 zehn Bewerbungen verschickt habe. Weitere Schlussfolgerungen seien rein spekulativ. Auch täusche der Eindruck, dass er sämtliche Arbeitsbemühungen am 30. September 2012 vorgenommen habe insofern, als er die Stellenangebote im Internet vom 1. bis 30. September 2012 zusammengetragen und bezüglich ihrer Eignung für ihn taxiert habe (Urk. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2012 zehn Bewerbungen (Urk. 5/26) getätigt und damit die praxisgemässen Anforderungen an die Quantität der Bewerbungen knapp erfüllt hat (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Entscheid denn auch nicht die Anzahl der Bewerbungen bemängelt, sondern vielmehr die fehlende Kontinuität derselben (Urk. 2).
4.2 Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern.
4.3 Dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat September 2012 (Urk. 5/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 26. September 2012 keine einzige, am 27. September 2012 eine Bewerbung und die restlichen neun Bewerbungen am 30. September 2012 tätigte, wobei allesamt in schriftlicher Form respektive elektronisch ergingen (Urk. 5/3). Auch wenn sich gemäss oben zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Konzentration schriftlicher Bewerbungsbemühungen auf einige Tage im Kontrollmonat rechtfertigen und wegen der Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regelmässigkeit verlangt werden kann, folgt daraus noch nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsbemühungen die Konzentration derselben auf die letzten vier Tage des Kontrollmonats und damit ein Unterbruch in der Stellensuche von nahezu einem Monat zu tolerieren wäre (vgl. zur geforderten Regelmässigkeit von Arbeitsbemühungen selbst während der Kündigungszeit: vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).
Wie der Beschwerdegegner zu Recht erwog, wird die Schadenminderungspflicht durch die versicherte Person verletzt, wenn sie während eines erheblichen Teils des Monats gänzlich auf Arbeitsbemühungen verzichtet. Dass der Beschwerdeführer glaubhaft über den Monat verteilt die Inserate studierte, jedoch erst Ende Monat die Bewerbungen tätigte (Urk. 1), ändert hieran nichts. Ebenso wenig ist von Belang, dass – wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1) - die Stellen Ende September 2012 noch ausgeschrieben gewesen seien, kommt es doch nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben an (vgl. obige E. 2.2).
Hinzu kommt, dass sich die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gezielt um Arbeit bemühen muss; mithin ist sie zur Erhöhung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt verpflichtet, sich nicht nur in möglichst direkter und einlässlicher, vorzugsweise schriftlicher Form um Arbeit zu bemühen, sondern die Bewerbungen auch möglichst zeitnah zur Stellenausschreibung einzureichen.
4.4 Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen ist, wurde anlässlich des Beratungsgesprächs vom 3. August 2012 vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer intensiv auf Stellensuche begebe, da die bisherigen Arbeitsbemühungen ungenügend gewesen seien. Mit dem Beschwerdeführer sei besprochen worden, dass er dringend mehr Arbeitsbemühungen tätigen und sofort mit der Arbeitssuche beginnen müsse (Urk. 5/36 S. 2 f.). Trotz der Aufforderung zur sofortigen Stellensuche begnügte sich der Beschwerdeführer, seine elf Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode August 2012 am 31. August 2012 vorzunehmen (Urk. 5/25). Nachdem dies am Beratungsgespräch vom 25. September 2012 vom zuständigen RAV-Berater bemängelt worden war (Urk. 5/36 S. 2), beschränkte sich der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner diesbezüglichen Pflicht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf, zwei Tage später eine einzige und die folgenden neun Bewerbungen wiederum erst am letzten Tag des Monats abzuschicken, obwohl er diese angeblich im Laufe des Septembers bereits zusammengetragen hatte.
Mit diesem Verhalten hat er klarerweise nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen, und ist seiner Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nur ungenügend nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen erweist sich als rechtens.
5.
5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstelldauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug angemessen zu erhöhen ist (Art. 45 Abs. 2bis AVIV).
5.2 Die auf neun Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Der Beschwerdegegner trug damit allen objektiven und subjektiven Umständen angemessen Rechnung und dabei auch der Tatsache, dass es sich bereits um die vierte Einstellung innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug handelte. Ausserdem liegt die Einstelldauer im Rahmen des „Einstellrasters“ des seco (AVIG-Praxis ALE, Randziffer D72, Fassung Oktober 2011).
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer