AL.2013.00033
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse syndicom
Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ arbeitete seit dem 22. Juni 1987 als Senior Product Manager bei Y.___ AG, als er das Arbeitsverhältnis am 29. Juni 2010 per 31. Dezember 2010 kündigte (Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/9). Am 9. Dezember 2010 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 9. Dezember 2010, Urk. 7/1) und beantragte ab 1. Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung (Schreiben der Comedia [heute: syndicom] vom 12. Dezember 2010, Urk. 7/2). Per 1. Februar 2011 meldete er sich wieder von der Arbeitsvermittlung ab (Abmeldebestätigung des RAV vom 10. Februar 2011, Urk. 7/3). Am 15. August 2011 meldete er sich erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 25. August 2011, Urk. 7/6) und beantragte ab dem 15. August 2011 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/5). Die Arbeitslosenkasse syndicom eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 15. August 2011 und richtete X.___ Arbeitslosenentschädigung aus (ALR/AM Stammblatt-Anspruch, Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 1. November 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse syndicom einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab dem 1. Januar 2011, da er die verlangten Unterlagen zur Geltendmachung seines Antrages nicht eingereicht habe (Urk. 7/21). Die von X.___ am 26. November 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/22) wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 1. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2011 zu eröffnen und es sei festzustellen, dass er entsprechend Anspruch auf 520 Taggelder habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2011 im Wesentlichen vor, trotz diverser Korrespondenz habe der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2011 eingereicht. Er habe sich daher nicht rechtsgültig zum Leistungsbezug ab 1. Januar 2011 angemeldet. Falls er ihnen die verlangten Unterlagen eingereicht hätte, hätten sie sein Dossier überprüfen, seinen Anspruch definieren und ihm die notwendigen Informationen mitteilen können. Er habe sich zudem per 1. Februar 2011 wieder von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die fehlende und falsche Information der Personalberaterin des RAV bezüglich des Verlustes von Taggeldern bei Nichteröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei für ihn die Grundlage gewesen, den Vorschlag zur rückwirkenden Abmeldung per Anmeldedatum zu akzeptieren. Er sei entsprechend davon ausgegangen, dass ihm im Nachhinein keine materiellen Nachteile daraus entstünden (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; in der seit 1. April 2011 gültigen Fassung) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann, (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann, (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht. Bis zum 31. März 2011 galten folgende Leistungsansprüche: a) höchstens 400 Taggelder, wenn die versicherte Person eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann, b) höchstens 520 Taggelder, wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann und c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie: aa) eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und bb) eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 AVIG in der bis am 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 8 AVIG erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG, wer a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c) in der Schweiz wohnt (Art. 12); d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f) vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse a) den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag, b) das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars, c) die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre, d) das Formular «Angaben der versicherten Person» und e) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt, einreicht (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Dezember 2010 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1). Am 12. Dezember 2010 teilte ihm die Comedia mit, dass er zur Prüfung seiner Anspruchsberechtigung innert 10 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, eine Zahlungsverbindung, Arbeitgeberbescheinigungen sämtlicher Arbeitsverhältnisse der letzten zwei Jahre und Kopien des Arbeitsvertrages, der Kündigung und der SV-Karte einzureichen habe (Urk. 7/2). Am 9. Februar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch von der Arbeitsvermittlung ab, da er per 1. Februar 2011 eine Stelle (im Ausland) gefunden habe (Prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Eintrag vom 10. Februar 2011, Urk. 7/4).
3.2 Der Beschwerdeführer erfüllte Anfang Januar 2011 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Sinne von Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 AVIG. So war er ganz arbeitslos, erlitt einen anrechenbaren Arbeitsausfall, war in der Schweiz wohnhaft, hatte die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und hatte weder das Rentenalter der AHV erreicht noch eine Altersrente der AHV bezogen, erfüllte die Beitragszeit, war vermittlungsfähig und erfüllte insbesondere auch die Kontrollvorschriften. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Pflichten gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV, namentlich das Einreichen des Anmeldeformulars, gehört nämlich nicht zu den Kontrollvorschriften von Art. 9 Abs. 2 AVIG, ist diese Pflicht doch im AVIV im 3. Abschnitt „Entschädigung“ geregelt und hat daher nur Auswirkungen auf die Auszahlung der Leistungen, nicht aber auf die Eröffnung der Rahmenfrist. Da der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen erfüllte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2011 zu eröffnen, womit der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf bis zu 520 Taggelder hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse syndicom vom 21. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers am 1. Januar 2011 zu laufen begann und der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf bis zu 520 Taggelder hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse syndicom
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).