Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00050 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 24. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 14. September 2011 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von X.___ die für den Monat Juli 2011 zu viel entrichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3'128.30 zurück (Urk. 9/177) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 19. September 2011 (Urk. 9/186) mit Entscheid vom 27. September 2011 fest (Urk. 9/197). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil AL.2011.00236 vom 30. Dezember 2011 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 27. September 2011 aufhob und die Sache an die die Arbeitslosenkasse zurückwies, damit sie - nach Neubeurteilung der Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 9. März 2011 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - neu über eine allfällige Rückerstattung im Monat Juli 2011 entscheide (Urk. 9/204).
Nach Erlass des Urteils 8C_143/2012 vom 19. September 2012 durch das Bundesgericht (Urk. 9/174), mit welchem das Bundesgericht in Sachen der Parteien entschieden hatte, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 9. März 2011 jedenfalls für den streitigen Zeitraum bis zum 1. April 2011 wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in seinem Firmenkonglomerat einen anrechenbaren Arbeitsausfall von nur 50 % erleide, forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2012 (Urk. 9/211) erneut die für den Monat Juli 2011 zu viel entrichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3‘128.30 zurück. Daran hielt sie nach ergangener Einsprache vom 16. Dezember 2012 (Urk. 9/212) mit Entscheid vom 7. Februar 2013 fest (Urk. 2). Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf Parteientschädigung, soweit sie auf das Begehren eintrat.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Februar 2013 und ergänzend am 27. Februar und am 1. März 2013 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 4/1, Urk. 6) mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Rückforderung abzusehen. Im Weiteren beantragte er die Zusprechung von Parteientschädigungen für das vorliegende Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie für die Einsprachen vom 16. und 19. September 2011 und für das Beschwerdeverfahren im Prozess Nr. AL.2011.00236. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 (Urk. 8) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2013 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein (Urk. 14). Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall in einer Kontrollperiode (BGE 125 V 51 E. 6b, 121 V 336 E. 2a).
2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG).
2.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Voraussetzung für eine Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Taggeldleistungen ist (grundsätzlich) das Vorliegen eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2014 vom 9. September 2014, E. 2). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2011 für die Y.___ in einem Teilzeitpensum von 70 % tätig war und dabei einen Monatslohn von Fr. 3‘750.- erzielte (Urk. 9/159, Urk. 9/148, Urk. 1, Urk. 2). Streitig ist, ob die Kasse zu Recht die für den Monat Juli 2011 ursprünglich ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung des in diesem Monat bei der Y.___ erzielten Erwerbseinkommens neu berechnen und gestützt darauf vom Versicherten Fr. 3‘128.30 zurückfordern durfte. Diese Streitfrage wurde im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts AL.2011.00236 vom 30. Dezember 2011 (Urk. 9/204) mit Blick auf die damals noch hängigen Fragen betreffend die Anspruchsberechtigung offen gelassen.
Die Arbeitslosenkasse hält dazu im angefochtenen Entscheid fest (Urk. 2), unter Berücksichtigung des bei der Y.___ erzielten Einkommens von Fr. 3‘750.- als Zwischenverdienst hätte der Beschwerdeführer im Monat Juli 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 871.40 gehabt. Er habe jedoch bereits netto Fr. 3'999.70 erhalten, weshalb die Differenz im Betrag von Fr. 3'128.30 zu Recht zurückgefordert worden sei.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1, Urk. 4/1, Urk. 6, Urk. 14), das von ihm erzielte Einkommen bei der Y.___ sei nicht als Zwischenverdienst anzurechnen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin entbehre zudem jeglicher Logik, da er ab dem 14. Januar 2010 zu 100 % anspruchsberechtigt gewesen sei.
3.2 Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 zu 70 % bei der Y.___ tätig war (Urk. 9/148, Urk. 9/159), was er indes auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2011 nicht vermerkt hatte (Urk. 9/148). Aufgrund der erst nachträglich bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Lohnabrechnung der Y.___ für den Monat Juli 2011 (Urk. 9/148) ist daher ein Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision gegeben. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2011 unter Berücksichtigung des bei der Y.___ erzielten Einkommens neu berechnet.
Was die einzelnen Elemente der Neuberechnung der Arbeitslosentschädigung für den Monat Juli 2011 betrifft, ging die Beschwerdegegnerin - entsprechend einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % - von einem versicherten Verdienst von Fr. 5'110.- aus (Urk. 2). Dass der versicherte Verdienst unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % Fr. 5‘110.- beträgt, entspricht der Aktenlage und ist unbestritten (Urk. 9/83; E. 2.1). Dass bei der Berechnung der Taggelder im Monat Juli 2011 von einem Leistungsanspruch im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsausfalls einer Vollbeschäftigung auszugehen ist, hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_13/2013 vom 23. März 2013 rechtskräftig festgestellt (Urk. 19). Auf die erneuten gegenteiligen Vorbringen des Versicherten, er sei zu 100 % anspruchsberechtigt, ist daher nicht mehr einzugehen. Seine weiteren Vorbringen, wonach das bei der Y.___ im Rahmen eines Teilzeitpensums erzielte Erwerbseinkommen nicht als Zwischenverdienst zu berücksichtigen sei, entspricht nicht der dargelegten Rechtslage (E. 2.2), weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen legte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ausführlich dar, dass die für den Monat Juli 2011 neu ermittelte Arbeitslosenentschädigung Fr. 871.40 beträgt. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Unbestritten ist auch, dass dem Versicherten ursprünglich für den Monat Juli 2011 Fr. 3'999.70 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurden (Urk. 2). Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 3‘128.30 (Fr. 3‘999.70 ./. Fr. 871.40) an unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid (Urk. 2) somit zu bestätigen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer). Die Ausrichtung einer Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren AL.2011.00236 sowie für die Verfahren betreffend die Einsprachen vom 16. und 19. September 2011 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) respektive des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Zu prüfen bleibt der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende Einspracheverfahren.
4.2 Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570).
4.3 Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren weder obsiegt noch war er unentgeltlich vertreten (Urk. 9/212). Es besteht somit kein Anlass, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel