Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00052 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 15. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, war seit 1. Dezember 2005 bei der Y.___, Z.___, als Chauffeur Kategorie C angestellt. Mit Schreiben vom 28. September 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 30. November 2012 auf (Urk. 5/11 Ziff. 2-3 und Ziff. 10, Urk. 5/22).
Ausgehend von einem schweren Verschulden des Versicherten verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 4. Januar 2013 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2012 (Urk. 5/53 = Urk. 5/73). Die dagegen am 5. Januar 2013 erhobene Einsprache (Urk. 5/57-72) wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2013 (Urk. 5/1 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2013 (Urk. 2) am 24. Februar Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, da er kein Verschulden an der Kündigung habe (S. 1 ff.)
Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2013 (Urk. 4) beantragte die Arbeits-losenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde, was dem Ver-sicherten am 18. März 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 E. 3 b/bb; Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Rz. 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist; bezüglich Eventualvorsatz: Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E. 1). Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242
E. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 10 ff. zu Art. 30).
1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen (Urk. 2) damit, er habe seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin, der Aktenlage sowie dem Eingeständnis des Beschwerdeführers, er trage eine „minimale Schuld“ an seiner Entlassung, sei erstellt, dass er aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht Anlass zur Kündigung gegeben habe. Der Verwarnung, datiert vom 9. September 2011, sei ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sich über längere Zeit nicht korrekt gegenüber seiner Arbeitgeberin verhalten habe. Die Ausführungen der Arbeitgeberin seien glaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, die Kisten von A.___ übersehen zu haben, und der Hinweis, dies sei aus Übermüdung geschehen, ändere nichts zu seinen Gunsten (S. 4 Ziff. 4). Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 4) aus, der Beschwerdeführer habe seine damalige Arbeitsplatzsituation unter anderem in Bezug auf Organisation, Planung und die Leistung von Überstunden zwar kritisiert, sich jedoch nie ordnungsgemäss bei der dafür zuständigen Ansprechperson beschwert. Entsprechend vermöge er dadurch seine Verfehlungen nicht zu rechtfertigen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe kein Verschulden an der Kündigung und nie fahrlässig gehandelt oder seine Arbeit absichtlich nicht verrichtet. Seine Fehler bei der Verrichtung der Arbeit seien zustande gekommen, weil seine Arbeitgeberin die Pausen zwischen den Schichten nicht eingehalten habe und er aufgrund dessen mit seiner Kraft am Anschlag gewesen sei. Der Fehler sei aufgrund eines Schlafmangels und durch schlecht organisierte Arbeitsplanung der Disponenten passiert. Zum Zeitpunkt der Verwarnung habe er 235 Stunden Überzeit gehabt. Die Arbeitszeiten der Firma seien gesetzeswidrig (S. 1 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1 Aus der von der Arbeitgeberin eingereichten und unter anderem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Verwarnung vom 9. September 2011 (Urk. 5/13) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt zu einem stattfindenden Umzug, über welchen er vorinformiert gewesen war, nicht erschienen ist und nicht auf Anrufe reagiert hat. Darauf angesprochen habe er gesagt, dass er keine Lust und sonst schon genug Überstunden gehabt habe und nur erschienen wäre, wenn dieses Umzugswochenende zwei oder dreifach ausbezahlt worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde in der Verwarnung auf sein unmotiviertes Verhalten, seine Gleichgültigkeit und auf die Loyalität gegenüber den Arbeitskollegen und der Firma hingewiesen und auch darauf, dass ein solches Verhalten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben könnte.
Im Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 (Urk. 5/20) nannte die Arbeitgeberin als Grund für die Kündigung die sehr starke Qualitätsabnahme der Arbeit in den letzten Monaten und vermehrt Kundenreklamationen aufgrund von nicht zugestellten Lieferungen, dies trotz mehrfacher Aufforderungen, Lieferungen korrekt auszuführen.
3.2 Der Beschwerdeführer führte zwar in seiner Einsprache vom Januar 2013 aus, er habe wohl eine minimale Schuld daran, dass ihm gekündigt worden sei (Urk. 5/57 oben). Diese Äusserung darf jedoch nicht im Sinne der Schuldterminologie im rechtlichen Sinne verstanden oder dahingehend ausgelegt werden, dass er sich für die erfolgte Kündigung verantwortlich hielt. So gestand er zwar ein, dass es zu Fehlleistungen gekommen war, führte diese jedoch in der Hauptsache auf Übermüdung und Schlafmangel in Folge gesetzeswidrigen Nichteinhaltens der Pausen zwischen den Schichten und die ungünstigen Arbeitsbedingungen zurück (vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 5/17).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geleisteten Überstunden und des gängigen Nichteinhaltens der Pausen zwischen den Schichten (vgl. auch Urk. 5/17) wurden weder von der Arbeitgeberin noch von der Beschwerdegegnerin bestritten.
Soweit die Beschwerdegegnerin beschwerdeantwortweise geltend machte, der Beschwerdeführer habe sich trotz belastender Arbeitsplatzsituation betreffend die Überstunden nie bei der zuständigen Ansprechsperson beschwert, weshalb dies seine Verfehlungen nicht zu rechtfertigen vermöge (vorstehend E. 2.1), ist zu beachten, dass solches insbesondere auch im Zusammenhang mit der bereits ein Jahr vor der Kündigung erfolgten Verwarnung (Urk. 5/13) im Hinblick auf einen drohenden Stellenverlust nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden konnte. Die unbestritten gebliebenen ungünstigen Arbeitsbedingungen sind vorliegend in der Hinsicht zu gewichten, dass sie zumindest als Teilfaktor für die Fehlleistungen des Beschwerdeführers angesehen werden können, was bei der Bemessung des Verschuldens mildernd ins Gewicht fällt.
Dagegen vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er jahrelang den Fahrtenschreiber falsch bediente, weil ihn die Arbeitgeberin diesbezüglich nicht instruiert habe (Urk. 5/17 S. 1 f., Urk. 5/58 Mitte), nichts für sich abzuleiten. So wäre es ihm durchaus zuzumuten und auch von ihm zu erwarten gewesen, jemanden zu fragen; zudem absolvierte er einen Kurs für die Chauffeurenzulassung (vgl. Urk. 5/14).
4. Aufgrund des Gesagten erscheint die verfügte Dauer der Einstellung von 36 Tagen, welche einer Sanktionierung im unteren Bereich des schweren Verschuldens entspricht, nicht angemessen.
Sie ist auf eine Einstellung für die Dauer von 20 Tagen, mithin einer im unteren Bereich des mittleren Verschuldens entsprechenden Sanktion (vorstehend E 1.3), zu reduzieren.
5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die verfügte Einstelldauer ist von 36 auf 20 Tage herabzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeits-losenkasse des Kantons Zürich vom 31. Januar 2013 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen auf 20 Tage herabgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan