Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00065 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 28. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ war zuletzt ab 15. August 2011 als Sachbearbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt, als ihm am 31. Juli 2012 per Ende Oktober 2012 gekündigt wurde (Urk. 7/35, Urk. 7/37). Am 30. Oktober 2012 (Urk. 7/36) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an, und am 7. November 2012 (Urk. 7/35) stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2012. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Zürich Lagerstrasse vom 19. Dezember 2012 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/8) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von elf Tagen ab dem 1. November 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 7/9-10) mit Entscheid vom 12. Februar 2013 (Urk. 2 = Urk. 7/12) fest.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. März 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Nichteinstellung in der Anspruchsberechtigung. Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 2. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. November 2012 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einstellungsentscheid damit (Urk. 7/12), die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen elf Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kündigungsfrist von August bis Oktober 2012 (vier im August, fünf im September, zwei im Oktober) seien in quantitativer Hinsicht deutlich ungenügend. Daran würden weder die kurze Krankheit im Oktober 2012 noch die Ferienabwesenheit vom 11. bis 26. August 2012 etwas ändern. Bezüglich des im Einspracheverfahren aufgelegten medizinischen Berichtes von vom 24. April 2009, in dem PD Dr. med. A.___, Facharzt für Ophtalmologie, eine verminderte Sehschärfe erwähnte, hielt er ferner fest, dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten gewesen, sich während der Kündigungsfrist intensiver um eine Anstellung zu bemühen. Jedenfalls sei eine diesbezügliche Unzumutbarkeit durch das Arztzeugnis nicht erstellt. Insbesondere stellte sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte sich für die Stellensuche am Computer nötigenfalls auch Hilfe organisieren oder nach Stellenangeboten in Zeitungen suchen können. Er hätte sich auch vermehrt an den Wochenenden beziehungsweise an seinen freien Tagen, an welchen er nicht bereits den ganzen Tag am Computer gesessen habe, um eine Anstellung bemühen können.
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Auflage des Berichtes vom 24. April 2009 von PD Dr. A.___ entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Behinderung keinen Einfluss auf das Urteil haben soll. Aus dem Arztzeugnis sei ersichtlich, dass seine Sehschwäche einen Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit habe (Urk. 1).
2.4 Im Bericht vom 24. April 2009 (Urk. 3) hielt PD Dr. A.___ fest, bei der letzten Kontrolle am 16. April 2009 - nach erfolgten Operationen vom 17. Januar 2008 am rechten und am 10. März 2009 am linken Auge – habe die zentrale Sehschärfe am rechten Auge -1.0 sph/-0.75 cyl/67°=0.8, am linken Auge -3.5 sph/-0.75 cyl/119°=0.4 betragen. Erfreulicherweise sei die zentrale Sehschärfe am rechten Auge relativ gut, es bestehe jedoch eine parazentrale Narbe, die im unmittelbaren Bereich des Sehzentrums einen Gesichtsfeldausfall verursache. Eine bessere Sehschärfe am linken Auge könne wegen der Veränderungen am Augenhintergrund aufgrund der Kurzsichtigkeit nicht erwartet werden.
Aufgrund der Augenkonstellation lägen trotz optimaler Optik eine verminderte Sehschärfe sowie ein Gesichtsfeldausfall sehr nahe beim Sehzentrum des rechten Auges vor. Die beiden Sehfehler führten dazu, dass bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeübt werden könnten. Er, so PD Dr. A.___ weiter, könne sich gut vorstellen, dass dem Beschwerdeführer speziell längere Arbeiten im Nah- und Computerbildschirmbereich Mühe bereiteten. Bei der Auswahl der späteren beruflichen Tätigkeit sei darauf zu achten, dass nicht ausschliesslich in dieser Distanz und/oder mit geeigneten Hilfsmitteln gearbeitet werden müsse.
3.
3.1 Am 31. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer per Ende Oktober gekündigt (Urk. 7/37 Ziff. 10). Ab diesem Zeitpunkt war er verpflichtet, sich um eine Stelle zu bemühen (E. 1.2). Aus den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2012 insgesamt elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vier Bewerbungen im August 2012, fünf Bewerbungen im September 2012 fünf und zwei Bewerbungen im Oktober 2012 [Urk. 7/14]). Das ergibt ein monatliches Mittel von rund 3.7 Bewerbungen, womit die praxisgemässen Anforderungen an die Quantität der Suchbemühungen bei Weitem nicht erfüllt sind, werden doch grundsätzlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt (E. 1.3).
3.2 Zu prüfen bleibt, ob konkrete Umstände vorliegen, welche im massgebenden Zeitraum ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigen.
3.2.1 Die Umstände, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum während dreier Tage, nämlich vom 19. bis 22. Oktober 2012 (Urk. 7/8 S. 3, vgl. dazu auch Urk. 7/6 S. 2 und Urk. 7/7), krank war und vom 11. bis 26. August 2012 in den Ferien weilte, vermögen keine solchen Ausnahmen zu begründen. Die Landesabwesenheit entbindet den Versicherten – wie der Beschwerdegegner in der Verfügung 10. Januar 2013 (Urk. 7/8) zu Recht geltend machte – rechtsprechungsgemäss nicht von der Pflicht, sich persönlich genügend um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.2). Dass dies tatsächlich möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer laut Angaben auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ auch tatsächlich unter Beweis gestellt, indem er sich am 14. sowie am 25. August 2012 und damit während seiner Ferienabwesenheit um Arbeit bemüht hatte.
Anzumerken bleibt, dass die erschwerten Umstände bei der Stellensuche während der Ferienabwesenheit nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen dürfen, da sich der Beschwerdeführer doch selbst für diesen Aufenthalt entschieden und daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeitsbemühungen und die daraus folgenden Konsequenzen einzustehen hat.
3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine verminderte Sehschwäche beruft, die seine Leistungsfähigkeit beeinflusse, ist festzuhalten, dass auch im aufgelegten Arbeitszeugnis von PD Dr. A.___ keine besonderer Umstände dargelegt werden, die das ausnahmsweise Abweichen von den praxismässigen Anforderungen in quantitativer Hinsicht rechtfertigen; PD A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und führte einzig aus, dass längere Arbeiten im Nah- und Computerbildschirmbereich dem Beschwerdeführer Mühe bereiten könnten. Daraus wird auch ersichtlich, dass solche Tätigkeiten nicht gänzlich unmöglich beziehungsweise gar unzumutbar sind. Vielmehr ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durch entsprechende Vorkehrungen (Beizug von Hilfsmitteln) und organisatorische Massnahmen (Zeiteinteilungen) durchaus – wenn auch unter erschwerten Umständen bedingt durch die gesundheitliche Situation – zumutbar gewesen wäre, die praxisgemässen Anforderungen an die Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht zu erfüllen (vgl. dazu auch etwa Urk. 7/12 S. 2 ff.). Mit anderen Worten ist die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht derart, dass sie den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Stellensuche im vorgegebenen Umfang entbindet.
3.4 Zusammenfassend können die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht als rechtsgenüglich eingestuft werden, weshalb es nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.4 hiervor), dass er in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfolgte daher zu Recht.
3.5 Der Beschwerdegegner setzte die beschwerdeweise unbeanstandet gebliebene Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1.4 hiervor) auf elf Tage fest. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen und ist nicht zu beanstanden.
4. Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Unia Arbeitslosenkasse Zahlstelle Zürich 1
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrDietrich