Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00066




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 8. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli bis 30. November 2012 im Rahmen einer vollzeitlichen, befristeten Tätigkeit als stellvertretender Bademeister bei der Gemeinde Y.___ tätig (Urk. 6/38 Ziff. 2, Urk. 6/33 S. 2). Am 27. November 2012 meldete er sich für die Zeit ab 1. Dezember 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum O.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % an (Urk. 6/37). Am 10. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Z.___, Gemeinde Y.___, zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2012 an (Urk. 6/36 Ziff. 2). Gleichzeitig war der Versicherte im Rahmen einer teilzeitlichen, vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 befristeten Nebenerwerbstätigkeit als Mitarbeiter Empfang/Zutrittskontrolle bei der Gemeinde A.___, Sozialdepartement, tätig (Urk. 6/39, Urk. 6/7).

    Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 6. Dezember 2012 (Urk. 6/8 S. 2) teilte ihm das RAV mit, dass die vier von ihm bisher für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, vom 1. Oktober bis 20. November 2012 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend seien und setzte ihm eine Nachfrist bis 10. Dezember 2012 zum Einreichen der Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an, worauf der Versicherte am 11. Dezember 2012 (Eingangsstempel; Urk. 6/26) Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. bis 30. November 2012 einreichte.

1.2    Am 13. Dezember 2012 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen des Versicherten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 6/3) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für sieben Tage mit Beginn am 1. Dezember 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 4. Februar 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/4) wies das AWA mit Entscheid vom 13. Februar 2013 (Urk. 6/9 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. März 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2012 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2013 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 23. April 2013 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). Sie kann sich zudem nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2).

1.4    Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

1.5    Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden könne, beurteile sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (SVR 2007 ALV Nr. 6 S. 19, C 244/05 E. 2.1). Da die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG mit längerdauernder Arbeitslosigkeit abnimmt, ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht zu Beginn der Stellensuche und insbesondere während der Kündigungsfrist beziehungsweise vor Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht allzu streng zu handhaben. Gemäss der Rechtsprechung ist qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung daher das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet. Unter der Voraussetzung, dass überhaupt Arbeitsstellen in ihrem bisherigen Berufszweig vorhanden sind, sind Arbeitssuchende daher nicht verpflichtetet, die Arbeitssuche bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf weitere Branchen auszudehnen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.6    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und
C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz. 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1).

1.7    Praxisgemäss ist die Pflicht zur Stellensuche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beziehungsweise vor der Anspruchstellung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen (Weisung des seco, AVIG-Praxis ALE, Ziff. B314, in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung).

    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher vom 1. Juli bis 30. November 2012 eine befristete Tätigkeit als Bademeister ausgeübt und sich am 27. November 2012 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, praxisgemäss für die letzten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses und somit vom 1. Oktober bis 30. November 2012 persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen hatte. Da der Beschwerdeführer lediglich sechs während der Zeit vom 1. bis 30. November 2012 getätigte persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2), habe er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht nicht genügend um Arbeit bemüht (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er als ausgebildeter Badangestellter vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Gemeinde Y.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als stellvertretender Bademeister tätig gewesen sei, und dass er damit gerechnet habe, dass sein Arbeitsverhältnis verlängert werden würde. Es habe ihn daher erstaunt, dass die Gemeinde Y.___ das Arbeitsverhältnis Ende Oktober 2012 nicht verlängert habe. Er habe sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit daher lediglich im Monat November 2012 um Arbeit bemühen können. Zu dieser Zeit seien sehr wenige Stellen als Bademeister ausgeschrieben gewesen (Urk. 1).

3.

3.1    Der Beschwerdeführer war als ausgebildeter Bademeister bei der Gemeinde Y.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. Juli bis 30. November 2012 als stellvertretender Bademeister tätig. Gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 1.7) wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur Stellensuche zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, während der Zeit vom 1. September bis 30. November 2012 Stellen in seinem bisherigen Beruf als Bademeister zu suchen und bei der Anmeldung zum Leistungsbezug für jeden der drei Monate mindestens 10 persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen.

3.2    Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2012 lediglich 6 während der Zeit vom 1. bis 27. November 2012 getätigte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 6/26). Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit daher weniger als die für diese Zeit in der Regel verlangten 10 bis 12 Bewerbungen für jeden Monat (vorstehende E. 1.6) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht daher nicht genügend um Arbeit bemüht.

3.3    Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass er erst Ende Oktober 2012 erfahren habe, dass die Gemeinde Y.___ das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängern werde (Urk. 1). Der Beschwerdeführer, welcher lediglich in einem bis Ende November 2011 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde Y.___ tätig war, hätte vielmehr in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht sich frühzeitig, spätestens ab 1. September 2012 um eine neue Stelle bemühen müssen und hätte nicht auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages vertrauen dürfen.

    Dem Beschwerdeführer ist sodann nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei, weil er im fraglichen Zeitraum eine Nebentätigkeit bei der Gemeinde A.___ ausgeübt habe (Urk. 1 S. 2). Denn der Beschwerdeführer übte die teilzeitliche Nebenerwerbstigkeit bei der Gemeinde A.___ (Urk. 6/39) neben der vollzeitlichen Tätigkeit als Bademeister bei der Gemeinde Y.___ aus und meldete sich nach Ende der befristeten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zur Arbeitsvermittlung an. Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit vermag die in quantitativer Hinsicht ungenügenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit daher nicht zu entschuldigen.

3.4    Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer sich lediglich während der Zeit vom 1. bis 27. November 2012 um Arbeit bemüht hat und für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2012 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer sich während der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2012 überhaupt nicht um Arbeit bemüht hat, kann vorliegend offen bleiben, wie es sich während dieser Zeit mit dem Stellangebot im Beruf des Beschwerdeführes als Bademeister verhielt.

3.5    Demzufolge hat der Beschwerdeführer, welcher sich in den drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht nicht genügend um Arbeit bemüht hat, für diesen Zeitraum den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

4.2    Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist leichtes Verschulden anzunehmen und bei zweimonatiger Kündigungsfrist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 6 bis 8 Tagen und ab dreimonatiger Kündigungsfrist eine solche im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen.

4.3    Die verfügte Einstellung von 7 Tagen befindet sich im unteren Bereich der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass auch unter diesem Aspekt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen als angemessen erscheint.

    Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Z.___ in Y.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).











Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerVolz