Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00073 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 10. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war seit dem 1. Februar 2006 als Tax beziehungsweise Transfer Pricing Partner bei der Y.___ tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. September 2012 kündigte (Urk. 6/31, Urk. 6/21). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 Arbeitslosentschädigung (Urk. 6/32). Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV; Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2013 (Urk. 6/5) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für sieben Tage mit Beginn am 1. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 30. Januar 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/6) wies das AWA mit Entscheid vom 12. Februar 2013 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer ungekürzten Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise eine angemessene Reduktion der Einstelltage (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2013 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 18. April 2013 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
1.4 Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung, schreibt vor, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss, und dass die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie diese Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Mit dieser Verordnungsbestimmung wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeitsbemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Taggeldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versicherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 2bis AVIV, in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung, ist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung, die Ansetzung einer Nachfrist nicht mehr erforderlich.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der für ihn zuständigen RAV-Beraterin vereinbart habe, die Nachweise der im Monat Dezember 2012 getätigten Arbeitsbemühungen bis zum 5. Januar 2013 einzureichen. Da er den Nachweis der im Dezember 2012 getätigten Arbeitsbemühungen indes erst am 19. Januar 2013 eingereicht habe, seien diese Arbeitsbemühungen nicht mehr zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer sei wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er am 13. Dezember 2012 anlässlich eines Kontrollgesprächs mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm im Monat Dezember 20102 bereits getätigten und für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen besprochen habe, und dass er der Beraterin des RAV anschliessend ein handschriftlich ausgefülltes Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012 ausgehändigt habe (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 In seiner Stellungnahme zuhanden des RAV vom 19. Januar 2013 (Urk. 6/10) erwähnte der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgegangen sei, dass er mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV vereinbart habe, die Nachweise der Arbeitsbemühungen zum Kontrollgespräch vom 7. Februar 2013 mitzubringen, und dass er sich für ein allfälliges Missverständnis seinerseits entschuldige. Auf Grund des Umstandes dass er anlässlich des Kontrollgesprächs vom 13. Dezember 2012 mit der Beraterin des RAV die handschriftliche Fassung der Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 besprochen habe, sei er davon ausgegangen, dass dies so in Ordnung sei. Beiliegend sende er die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 in elektronischer Fassung.
3.2 In seinem Einspracheschreiben vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/6) führte der Beschwerdeführer aus, dass er anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2012 mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm für den Monat November 2012 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen besprochen habe, und dass er anschliessend mit der Beraterin des RAV auch die von ihm im Dezember 2012 bereits getätigten sowie die von ihm in diesem Monat noch zu tätigenden Arbeitsbemühungen besprochen habe. Dabei habe er der Beraterin des RAV ein von Hand ausgefülltes Formular übergeben. Dieses Formular habe die von ihm im Dezember 2012 bereits getätigten Arbeitsbemühungen und die von ihm für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen - insgesamt acht Arbeitsbemühungen - enthalten.
3.3 Die für den Beschwerdeführer zuständige Beraterin des RAV beantwortete die Frage des Beschwerdegegners, ob der Beschwerdeführer bereits einen Teil des Nachweise der im Dezember 2012 Arbeitsbemühungen anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2012 eingereicht habe („Hat er bereits einen Teil seiner bis dahin im Dezember 2012 getätigten Arbeitsbemühungen im Gespräch vom 13. Dezember 2012 eingereicht?“; Urk. 6/7 S. 2) in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2013 (Urk. 6/7 S. 1) folgendermassen:
„ | (…) Die Abmachung im Beratungs-Gespräch vom 13.12.12 (er hatte den laufenden Dezember 2012 dabei - auch das ist immer verlangt) war klar: -PAB Dezember 2012 wie immer bis 5.1.13 einreichen (…)“. |
4.
4.1 Bei den Akten befindet sich das vom Beschwerdeführer dem RAV am 19. Januar 2013 in elektronischer Form zugestellte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012 (Urk. 6/11). Das vom Beschwerdeführer erwähnte handschriftlich ausgefüllte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012, welches er gemäss seinen Angaben der für ihn zuständigen Beraterin des RAV anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2012 übergeben habe, befindet sich indes nicht bei den Akten.
4.2 Vorliegend gilt es festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Hergang des am 13. Dezember 2012 mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV geführten Gesprächs vom 19. Januar 2013 (Urk. 6/10), vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/6) und vom 12. März 2013 (Urk. 1 S. 1) keine wesentlichen Widersprüche festzustellen sind. Der Beschwerdeführer sagte vielmehr übereinstimmend aus, dass er anlässlich dieses Gesprächs mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm im Monat Dezember 2012 bereits getätigten und für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen besprochen habe, und dass er der Beraterin des RAV ein handschriftlich ausgefülltes Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ mit den getätigten und geplanten Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 ausgehändigt habe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers stehen sodann auch nicht in Widerspruch den Aussagen der Beraterin des RAV. Denn die Antwort der Beraterin des RAV auf die Frage des Beschwerdegegners, ob der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2012 bereits einen Teil der Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 eingereicht habe, mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer „den laufenden Dezember 2012 dabei“ gehabt habe, ist so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2012 die Nachweise der bis zu diesem Datum bereits getätigten Arbeitsbemühungen dem RAV einreichte. Insofern stimmen die Aussagen des Beschwerdeführes inhaltlich mit denjenigen der Beraterin des RAV überein. Insgesamt ergeben die Aussagen des Beschwerdeführers zum Gespräch mit der Beraterin des RAV vom 13. Dezember 2012 daher ein schlüssiges Bild, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
4.3 Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er der Beraterin des RAV anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2012 eine handschriftlich verfasste Aufstellung der von ihm zu diesem Zeitpunkt im Monat Dezember 2012 bereits getätigten Arbeitsbemühungen und der für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen übergeben habe, werden vom Beschwerdegegner zu Recht nicht explizit bestritten (vgl. Urk. 6/5, Urk. 2, Urk. 5). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs 13. Dezember 2012 mit der Beraterin des RAV dieser ein ausgefülltes Formular übergab, welches insgesamt acht Arbeitsbemühungen enthielt (vgl. vorstehende E. 3.2), wobei es sich bei diesen Arbeitsbemühungen einerseits um die von ihm im Monat Dezember 2012 bereits getätigten und andererseits um die von ihm für den Rest des Monats geplanten Arbeitsbemühungen handelte. In Anbetracht der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere von einer Zeugeneinvernahme der für den Beschwerdeführer zuständigen Beraterin des RAV abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).
5.
5.1 Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer die sich in den Akten befindenden Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 dem RAV erst am 19. Januar 2013 in elektronischer Form zustellte (Urk. 6/11), weshalb diese Arbeitsbemühungen auf Grund von Art. 26 Abs. 2 AVIV vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind indes die acht Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012, welche der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mit der Beraterin des RAV vom 13. Dezember 2012 dieser übergab.
5.2 Der Beschwerdeführer, welcher in der vom 1. bis 31. Dezember 2012 lediglich acht Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, hat im Monat Dezember 2012 daher weniger als die für diese Zeit in der Regel verlangten 10 bis 12 Bewerbungen für jeden Monat (vorstehende E. 1.4) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer, welcher sich im Monat Dezember 2012 in quantitativer Hinsicht daher nicht genügend um Arbeit bemüht hat, hat in dieser Kontrollperiode den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
6.2 Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen.
6.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
6.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 6.2) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 Tagen als angemessen erscheint. Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist in diesem Sinne abzuändern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Februar 2013 dahin abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 auf 3 Tage herabgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia, Sterneggweg 3, 8706 Meilen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz