Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 23. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___ leistete vom 11. Januar 2011 bis 27. September 2012 im Rahmen zweier temporärer Anstellungsverhältnisse mit der Y.___ beziehungsweise der Z.___ verschiedene Arbeitseinsätze (Urk. 10/3, Urk. 10/8-11, Urk. 10/22-32, Urk. 10/59 f., Urk. 10/64-79). Am 28. September 2012 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/7), und am 3. Oktober 2012 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem erstgenannten Datum (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 10/21) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) - unter Hinweis darauf, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt sei - die Anspruchsberechtigung ab dem 28. September 2012. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 10/39) hin am 28. Februar 2013 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 14. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. September 2012 zu bejahen (Urk. 1, Urk. 6). Die ALK schloss am 22. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), was dem Versicherten am 24. April 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. September 2012 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei innert der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit während lediglich 10,214 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 9 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, angesichts der Tatsache, dass er während des massgebenden Zeitraums in sechzehn Monaten ein Einkommen von Fr. 65791.90 erzielt habe, habe er durchaus Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zu beachten sei überdies, dass er erstmals Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruche und sich am 10. Januar 2013 bereits wieder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet habe (Urk. 1).
3. Nach Lage der Akten ging der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012 während insgesamt 10,214 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach (Urk. 10/3, Urk. 10/8-11, Urk. 10/22-32, Urk. 10/37, Urk. 10/44-57, Urk. 10/59-60, Urk. 10/64-79) und bezog Krankentaggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während elf Tagen (Urk. 10/58). Letztere gelten grundsätzlich als Beitragszeit. Indes ist zu berücksichtigen, dass Arbeitseinsätze für einen Arbeitgeber wohl grundsätzlich zusammenhängend als Beitragszeiten gelten, sofern in jedem Monat gearbeitet wird. Dies gilt jedoch nur, sofern der Arbeitseinsatz im Rahmen eines einzigen Arbeitsverhältnisses erfolgt. Bei Temporärarbeitnehmern gilt jeder Einsatz als separater Arbeitseinsatz, weshalb die (arbeitsfreien) Perioden zwischen zwei Einsätzen von vornherein nicht als Beitragszeit gilt (AVIG-Praxis B150b).
Da der Beschwerdeführer die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit damit (unbestrittenermassen [Urk. 1]) nicht erfüllt hat, hat die ALK - unabhängig von der Höhe des während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit erzielten Salärs (Urk. 1) - die Anspruchsberechtigung ab dem 28. September 2012 zu Recht verneint (Urk. 2). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).