Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00084




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Wilhelm



Urteil vom 28. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, war ab September 2011 als Experte für Kryptographie und Systemsicherheit bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 3/2/B, Urk. 6/30 S. 1, Urk. 6/34 S. 1 Ziff. 2). Ende August 2012 lösten die Arbeitgeberin und der Versicherte das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2012 auf. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Versicherte freigestellt (vgl. Urk. 6/6, Urk. 6/32 S. 2 Ziff. 14-20, Urk. 6/34 S. 1 Ziff. 10-13).

    Am 1. Januar 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/33) und am 28. Januar 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2013 (Urk. 6/32). Ab dann stand dem Versicherten in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 6/35).

    Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten ab 1. Januar 2013 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit der Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3-4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 6. März 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 6/7).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013 erhob der Versicherte am 28. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, das AWA respektive das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seien anzuweisen, vor Erlass einer Verfügung betreffend Einstelltage das rechtliche Gehör zu gewähren (Urk. 1/1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

2.2    Der Versicherte rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vor Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2013 habe er gar nicht alle Argumente darlegen können. In der Verfügung hätten demnach gar nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt werden können. Zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei es aber auch im Einspracheverfahren gekommen. Der Beschwerdegegner habe sich im Einspracheentscheid nicht mit den vorgebrachten Argumenten und Standpunkten auseinandergesetzt, was umso schwerer wiege, als er (der Beschwerdeführer) die ihn entlastenden Tatsachen darzulegen habe. Im Einspracheverfahren habe er vorgebracht, warum nach bestem Wissen und Gewissen nicht mehr Suchbemühungen möglich gewesen seien. Gegenargumente des Beschwerdegegners seien ausgeblieben (Urk. 1 S. 3 ff. Rz2.2-2.7).

2.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Einstellung wird im Schrifttum grundsätzlich bejaht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2440 Rz. 866 mit Hinweisen). Den Anspruch auf rechtliches Gehör statuiert auch Art. 42 ATSG ausdrücklich (Satz 1). Vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, müssen die Parteien jedoch ausdrücklich nicht angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG). Vor Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 darüber orientiert, dass im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungenügenden Suchbemühungen eine Meldung an den Beschwerdegegner erfolgt sei (Urk. 6/1). Über das laufende Verfahren betreffend Einstellung war der Beschwerdeführer demnach orientiert. Zu einer weitergehenden Einbindung des Beschwerdeführers bestand vor Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2013 jedoch keine Notwendigkeit. Eine Verfahrensverletzung ist nicht gegeben.

    Was die Mängel im Zusammenhang mit der Begründung des Einspracheentscheides betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. vorstehende E. 2.1.2). Vorliegend ging der Beschwerdegegner über diesen Grundsatz effektiv hinaus. Die Begründung des Einspracheentscheides nimmt auf zahlreiche Einzelaspekte im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Verhalten Bezug. Es war mit anderen Worten ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht gegeben.


3.    

3.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

3.2    Zur Begründung der Einstellung führte der Beschwerdegegner aus, sobald die versicherte Person um die drohende Arbeitslosigkeit wisse, beginne die Pflicht zur Stellensuche. Das Arbeitsverhältnis sei am 30. August 2012 per 31. Dezember 2012 aufgelöst worden. Bereits ab 31. August 2012 sei der Beschwerdeführer freigestellt gewesen und seit dem 1. Januar 2013 stelle er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Für die Zeit vom 30. August bis zum 31. Dezember 2012 könne der Beschwerdeführer insgesamt nur 8 Stellenbemühungen nachweisen. Dies genüge mengenmässig nicht. Zudem lägen auch keine kontinuierlichen Bemühungen vor. In der Zeit vom 6. Oktober bis 6. November 2012, vom 8. November bis 20. November 2012 und vom 26. November bis 16. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer keine Suchbemühungen unternommen (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4).

3.3    Die Ausführungen des Beschwerdegegners sind zutreffend. Für die Zeit von Ende August bis Ende Dezember 2012 sind insgesamt 8 Bewerbungen dokumentiert (Urk. 6/24). Da die Pflicht zur Stellensuche bereits während der Kündigungsfrist beginnt und die versicherte Person pro Monat praxisgemäss zwischen 10 und 12 Suchbemühungen nachzuweisen hat, um der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ausreichend nachzukommen, liegen quantitativ eindeutig ungenügende Suchbemühungen vor. Zutreffend ist auch, dass die Suchbemühungen nicht kontinuierlich erfolgten.

3.4    Im Einspracheverfahren erhobene Einwände des Beschwerdeführers anerkannte der Beschwerdegegner nicht als entlastende Umstände. So führte er aus, der Umstand, dass im angestammten Berufsfeld nur wenige Stellen ausgeschrieben gewesen seien, habe den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht entbunden, mehr als nur 8 Suchbemühungen zu tätigen. Auch das geltend gemachte Konkurrenzverbot habe nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer von der Pflicht zur ausreichenden Stellensuche entbunden gewesen sei (Urk. 2 S. 3 f.). Diesen zutreffend begründeten Standpunkten ist beizupflichten und es ist darauf zu verweisen.

3.5    In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe sich mit Bedacht und Sorgfalt beworben (Urk. 1 S. 5 Rz. 2.8). Daran ist nicht zu zweifeln, jedoch vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu erklären, was gegen die Vornahme von weiteren Bewerbungen, beispielsweise auch Spontanbewerbungen, gesprochen hat. Ebenso wenig ist damit dargetan, dass aus objektiven Gründen in der Spanne von rund 4 Monaten keine weiteren Bewerbungen möglich waren. Den Argumenten des Beschwerdeführers, dass mehr Bewerbungen nicht in jedem Fall die Arbeitslosigkeit verkürzten (Urk. 1 S. 5 Rz. 2.9), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer beispielhaft beschriebene Konstellation hat Ausnahmecharakter und ändert nichts am Umstand, dass eine aktive Stellensuche grundsätzlich entscheidend dazu beiträgt, die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Nicht verlangt werden im vornherein chancenlose Bewerbungen, indessen vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass Bewerbungen ausserhalb des engeren respektive bevorzugten Suchbereichs kontraproduktiv seien (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz2.12). Nicht schlüssig ist sodann das Argument des Beschwerdeführers, seine Suche sei dadurch eingeschränkt gewesen, dass er sich trotz Freistellung während des ganzen Septembers der Arbeitgeberin habe zur Verfügung halten müssen und es seien mit der Freistellung auch Ferienansprüche abgegolten worden (Urk. 1 S. 6 Rz. 2.10). Beides erklärt nicht, weswegen es objektiv betrachtet nur möglich war, sich in der gesamten Zeit von Ende August bis Ende Dezember 2012 nur auf 8 Stellen zu bewerben.

3.6    In Würdigung aller in Betracht fallenden Aspekte ist es somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner für die Zeit der Freistellung von ungenügenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist erfüllt.


4.

4.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

4.2    Der Beschwerdegegner verfügte eine Einstellung von 7 Tagen Dauer. Die Sanktion bewegt sich damit noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Da der Beschwerdeführer während mehrere Monate nur vereinzelt Suchbemühungen unternahm ist die Einstelldauer wohlwollend. Entlastenden Aspekten wurde dabei hinreichend Beachtung geschenkt. Die Dauer der Einstellung ist demgemäss nicht zu beanstanden.

4.3    Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Was den Antrag betrifft, der Beschwerdegegner respektive das RAV seien anzuweisen, vor Erlass einer Verfügung betreffend Einstelltage das rechtliche Gehör zu gewähren (Urk. 1/1 S. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das hiesige Gericht hat als Justizinstanz gegenüber den genannten Verwaltungsbehörden keine Aufsichts- respektive Weisungsbefugnis.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzWilhelm