Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00086 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 24. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war seit 1. Januar 2010 als Aussendienstmitarbeiterin Consumer Care bei der Y.___ AG angestellt, wobei diese das Arbeitsverhältnis am 29. November 2011 unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Januar 2012 beendete (Urk. 9/37 Ziff. 2-3 und Ziff. 10).
Am 3. Februar 2012 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Z.___ zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung (Urk. 9/35-36).
Gestützt auf die Meldung des RAV Z.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 9/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 9/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten am 11. März 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 27. März 2013 ab (Urk. 9/6 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2013 (Urk. 2) am 2. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (Urk. 1 = Urk. 5 S. 1 f.). Am 14. Mai 2013 (Urk. 8) ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 17. Mai 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in A.___ im Kanton B.___ Wohnsitz (Urk. 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des AWA des Kantons Zürich das hiesige Gericht örtlich zuständig.
1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs-leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 f. E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete in seinem Einspracheentscheid (Urk. 2) die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Dezember 2012 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2 Ziff. 1). Gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen sei sie während der Kontrollperiode Dezember 2012 bis zum 14. Dezember 2012 von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen. Für die verbleibende Zeit hätten vorliegend etwa fünf bis sechs Arbeitsbemühungen erwartet werden können (S. 2 f. Ziff. 4, S. 3 Ziff. 4 oben).
Eine uneingeschriebene Postsendung reise auf Gefahr des Senders. Die Beschwerdeführerin trage daher die Beweislast dafür, ihre Arbeitsbemühungen innert Frist eingereicht zu haben. Nachdem sie hierfür keinen Beweis erbringen könne, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Einstellungsdauer sei angemessen verlängert worden, da sie bereits zwei Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Februar und März 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (S. 3 Ziff. 4 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe anfangs Januar 2013 die Dokumente der Arbeitsbemühungen Dezember 2012 wie immer fristgerecht und trotz des Umzuges an das RAV in C.___ gesandt. Auch das Arztzeugnis habe sie sogar zweimal beigelegt, was bescheinige, dass sie noch für den halben Monat krankgeschrieben gewesen sei und trotzdem noch mehr Bewerbungen geschrieben habe, als benötigt. Diese Dokumente finde man nicht mehr und behaupte, dass sie nie angekommen seien. Der zuständige RAV-Berater habe ihr nie mitgeteilt, dass Dokumente fehlten. Als Arbeitslose sei es ihr aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, alles eingeschrieben zu verschicken (S. 1). Sie habe im Übrigen immer alle ihre Termine eingehalten, alle Dokumente eingereicht und sogar einen Zwischenverdienst angenommen, welcher eigentlich nicht ihrer beruflichen Stellung entspreche (S. 2 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Das Gericht hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und mit freier Beweiswürdigung unter Ausschöpfung der Untersuchungsmittel, in Berücksichtigung der gesamten bekannten Umstände und in gewissenhafter Prüfung der Beweise aufgrund seiner frei gebildeten Überzeugung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Ist dies nach Abschluss der Untersuchungen nicht möglich, so stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt für die erfolgte Stellenbewerbung die versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). In diesem Zusammenhang gehört zu einer Stellenbewerbung nicht nur das Verfassen des Bewerbungsschreibens und dessen rechtzeitiger Versand, sondern auch - da die Bewerbung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist - dessen Zustellung. Da die Bewerbung auf Gefahr des Erklärenden reist, trägt der Bewerber somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Bewerbung mangelt, wenn er sich gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht auf andere Weise bezüglich der Zustellung der Bewerbung absichert (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). Kann die versicherte Person nicht beweisen, dass sie sich um die zugewiesene Stelle beworben hat, liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen sie zu tragen hat.
3.2 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2012 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 fehlt (vgl. Urk. 9/7-13). Weder mit Einsprache vom März 2013 (Urk. 9/4) noch im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen ein, die Rückschlüsse darauf zuliessen, dass sie im Dezember 2012 tatsächlich persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Bis zum heutigen Datum liegen keine Kopien allfälliger Bewerbungen oder namentliche Angaben von Stellen und Arbeitgebern vor, wo sie sich beworben hat. Den mit Einsprache beigelegten ärztlichen Zeugnissen (Urk. 9/5, Urk. 6/4) ist betreffend den Monat Dezember lediglich zu entnehmen, dass sie bis zum 14. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig war. Diesem Umstand ist dahingehend Rechnung getragen worden, dass für den Monat Dezember 2012 lediglich fünf bis sechs Bewerbungen erwartet worden sind (vgl. vorstehend E. 2.1).
3.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass es sich bei der behaupteten Zustellung der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 um eine uneingeschriebene Postendung handelte (vorstehend E. 2.2), sodass ein Zustellungsnachweis fehlt. Mangels anderer Hinweise in den Akten, ist somit vom Fehlen der Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2012 und damit von diesbezüglicher Beweislosigkeit auszugehen, dessen Folgen nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.1) die Beschwerdeführerin treffen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher zu Recht.
4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr Verhalten während der Zeit der Arbeitslosigkeit tadellos gewesen sei (Urk. 1 S. 1 f.), ist zu beachten, dass sie vor der hier zu beurteilenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung bereits mit rechtkräftigen Verfügungen vom 11. April 2012 (Urk. 9/32) und vom 9. Mai 2012 (Urk. 9/33) für jeweils drei und vier Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden (vgl. auch Urk. 9/31) und auch unentschuldigt zu einem Mitte Oktober 2012 vereinbarten externen Beratungstermin nicht erschienen ist (vgl. Urk. 9/28-29), was vorliegend ins Gewicht fällt.
Die verfügte Einstellung von 19 Tagen ab 1. Januar 2013 entspricht einer Sanktion im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4) und erscheint den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Gegebenheiten des Falles als angemessen.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan