Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00087




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Onyetube



Urteil vom 1. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene X.___ war vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2012 bei der Y.___ AG als Credit Analyst angestellt (Urk. 7/47). Am 13. Dezember 2012 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/46) und stellte am 20. Dezember 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Dezember 2012 (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Januar 2013 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die Einsprache vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/3) wies das AWA mit Entscheid vom 5. März 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Januar 2013 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde.

2.2    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einstellungsentscheid zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer habe sich im Nachgang zur Kündigung in der Zeitspanne vom 22. September bis 31. Dezember 2012 mit den nachgewiesenen 17 Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht. Zudem habe er seine Verpflichtung zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt, habe er doch mehrmals während einer gewissen Zeitspanne (1. bis 17. Oktober 2012, 1. bis 14. November 2012, 16. bis 26. November 2012, 1. bis 12. Dezember 2012) keine Stellenbemühungen getätigt.

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei auch nach dem 21. September 2012 noch gesundheitlich angeschlagen gewesen. Ebenfalls sei er im letzten Quartal des Jahres 2012 mit rechtlichen Auseinandersetzungen beschäftigt gewesen. Ausserdem habe er sich regelmässig auf Stellenportalen nach in Frage kommenden Stellen umgesehen und zusätzlich auch den Job-Alert bei Webseiten grosser Firmen aktiviert. Dies sei bei der Beurteilung der kontinuierlichen Stellensuche zu berücksichtigen. Konkret habe er sich jedoch nur auf Stellenangebote beworben, bei denen er sich aufgrund seiner Berufserfahrung und Ausbildung eine Chance auf Anstellung erhofft habe. Bei einem Gespräch vom 28. September 2012 mit dem RAV sei ihm zudem nahe gelegt worden, sich qualitativ auf Stellen zu bewerben. Im Dezember 2012 habe er weniger Stellenbewerbungen eingereicht, weil kaum qualitativ gute Stellenangebote vorhanden gewesen seien (Urk. 1).


3.

3.1    Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung seitens der Arbeitgeberin am 25. Juni 2012 per 30. September 2012 vom 4. bis 18. Juli 2012 sowie vom 27. Juli bis 21. September 2012 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/30-32), weshalb er vom 25. Juni bis 21. September 2012 vom Beschwerdegegner zu Recht aus gesundheitlichen Gründen von der Stellensuche befreit wurde (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Für die Zeit vom 22. September bis zum 31. Dezember 2012 kann der Versicherte 17 Bewerbungen nachweisen, was sich aus den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Kontrollperioden September bis Dezember 2012 ergibt (Urk. 7/28, Urk. 7/29 Urk. 7/37). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, ist die Jobabo-Anmeldung auf dem Job-Portal der A.___ bei den aufgeführten Stellenbewerbungen im Dezember 2012 nicht zu berücksichtigen, hat sich doch die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV in der Regel gezielt in Form einer ordentlichen Bewerbung für eine konkrete Stelle zu bemühen.

3.2

3.2.1    Angesichts der Tatsache, dass in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen pro Monat erforderlich sind (vgl. E. 1.3), steht fest, dass die vom Beschwerdeführer für die Zeit während der rund dreieinhalb Monate dauernden Kündigungsfrist nachgewiesenen 17 Arbeitsbemühungen quantitativ ungenügend waren.

3.2.2    Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, es sei ihm am 28. September 2012 vom RAV geraten worden, sich qualitativ auf Stellen zu bewerben, bei welchen er auch eine Chance auf eine erfolgreiche Bewerbung habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist ein Telefonat mit dem RAV-Support aktenkundig (Urk. 7/5), jedoch vermag der Beschwerdeführer nicht zu beweisen, was ihm anlässlich dieses Telefonats geraten wurde (vgl. Urk. 7/9). Die in der Telefonnotiz vom 20. Februar 2013 mit dem Support des RAV (Urk. 7/9) enthaltenen Angaben legen die Vermutung nahe, dass bei Anfragen beim RAV-Support allgemeine Informationen gegeben und keine von der Norm abweichenden individuellen Abmachungen getroffen werden. So vermag denn der Beschwerdeführer selbst aus einer allenfalls getätigten Aussage der beratenden Person auf dem RAV, der Beschwerdeführer solle sich qualitativ auf passende Stellen bewerben, noch keine Zugeständnisse hinsichtlich der Quantität der Stellenbemühungen herzuleiten. Den Akten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach abweichend von der Regel in bindender Weise eine Anzahl Stellenbewerbungen unter 10 bis 12 festgehalten worden wäre. Damit muss sich die versicherte Person nach konstanter Praxis des Bundesgerichts gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminderungspflicht – ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 sowie C 200/03 vom 15. Dezember 2003, je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufgefordert um Stellen in ausreichender Zahl zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). Mithin wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich auch ohne entsprechende Information seitens des RAV ausreichend auf Stellen zu bewerben, dies umso mehr, als er sich bereits in seiner dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand und somit seine Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung insbesondere in Bezug auf eine rechtsgenügliche Stellensuche hätte kennen müssen (Urk. 7/17).

3.2.3    Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er sei auch nach dem 21. September 2012 noch gesundheitlich angeschlagen und mit Rechtsstreitigkeiten belastet gewesen. So ist zwar dem Beschwerdeführer ein gewisses Verständnis für seine private und gesundheitliche Situation entgegen zu bringen, jedoch entschuldigt weder die anhaltende Behandlungsbedürftigkeit seiner psychischen Beschwerden ohne eine entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2) noch Rechtsstreitigkeiten ein Abweichen von der in der Regel notwendigen Anzahl Arbeitsbemühungen. Es wird denn auch von einer in einem 100%-Pensum arbeitenden Person während der Kündigungsfrist erwartet, dass sie sich am Abend unter der Woche sowie am Wochenende quantitativ ausreichend um eine Stelle bemüht. Da der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber anlässlich der Kündigung vom 25. Juni 2012 per sofort freigestellt wurde (Urk. 7/44/1), hatte er ausreichend Zeit, sich rechtsgenüglich um eine Stelle zu bewerben, selbst wenn er aus gesundheitlichen Gründen zeitweise noch nicht im Vollbesitz seiner Kräfte war und er zusätzlich in gerichtliche Verfahren verwickelt war, bei welchen er im Übrigen zu seiner Entlastung anwaltlich vertreten war (Urk. 3/3).

3.2.4    Da der Beschwerdeführer bereits im Oktober sowie November 2012 die erforderliche Anzahl Arbeitsbemühungen mit lediglich sechs bzw. fünf getätigten Bewerbungen (Urk. 7/28) bei weitem unterschritt, kann offen bleiben, ob es im Dezember 2012 aufgrund der Finanzkrise und des Jahreswechsels tatsächlich lediglich drei passende Stellenangebote gab.

3.2.5    Ferner verletzte der Beschwerdeführer auch seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche, zumal er vom 1. bis und mit dem 14. November 2012, vom 1. bis und mit 17. Oktober 2012 und vom 1. bis und mit 12. Dezember 2012 keine Bewerbungen tätigte (Urk. 7/28, Urk. 7/37). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es aus Effizienzgründen durchaus angezeigt sein kann, den Versand der Bewerbungen auf wenige Tage pro Monat zu konzentrieren, kann es nicht angehen, während rund zwei Wochen keine gezielten Bewerbungen auf offene Stellen zu versenden.

3.3    Der Beschwerdegegner setzte die beschwerdeweise unbeanstandet gebliebene Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1.4) auf elf Tage fest. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D72 der AVIG-Praxis ALE festgelegte Einstellraster als angemessen und gibt zu keiner Korrektur Anlass.


4.    Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaOnyetube