Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00090




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 2. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mark Glavas, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2011 bei der Y.___ als Zusteller und Carwasher angestellt (Urk. 7/25 Ziff. 2-3).

    Am 16. Juni 2011 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/24) und beantagte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2011 (Urk. 7/23).

    Gestützt auf die Meldung des RAV Z.___ vom 11Dezember 2012 (Urk. 7/3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/15 = Urk. 3/3) wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen mit Wirkung ab dem 26. September 2012 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 8. und am 24. Januar 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/16/1, Urk. 7/16/12) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/17 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 (Urk. 2) am 8. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen ohne Einstelltage auszurichten. Eventuell sei er für höchstens 10 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2013 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

1.3    Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr. 14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeitslose Person bei eigentlichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen damit, dass der Beschwerdeführer, indem er sich verspätet beworben habe, in Kauf genommen habe, dass die relevante Stelle anderweitig vergeben werde. Dies sei aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht gleich zu beurteilen wie die Ablehnung einer zumutbaren Stelle. Gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen sei der Beschwerdeführer seit 1. September 2012 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, und zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung und in der Zeit der Bewerbungsfrist habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er sei deshalb verpflichtet gewesen, sich bis 21. September 2012 für die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben (S. 3 f. Ziff. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei am 18. September 2012 von der Sachbearbeiterin des RAV aufgefordert worden, sich bis 21. September 2012 bei der A.___ als Chauffeur zu bewerben (S. 2 Ziff. 1 unten). Eine Frist von 3 Tagen für die Bewerbung sei jedoch nicht ausreichend gewesen, da er gleichzeitig angewiesen worden sei, die Formulare „Medizinische Zumutbarkeit“ sowie „Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme“ auszufüllen (S. 3 Ziff. 1 oben). Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe er sich richtig verhalten, indem er zunächst habe wissen wollen, ob er überhaupt arbeitsfähig sei (S. 3 f. Ziff. 2). Hätte er sich zuerst ohne Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit um die Stelle beworben, so hätte eine solche Bewerbung die künftige erfolgreiche Stellensuche gefährdet (S. 4 Ziff. 3). Er sei damit gerade den mehrfachen Weisungen des RAV nachgekommen und es liege eventualiter höchstens ein leichtes Verschulden vor (S. 4 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.    

3.1    Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 25. September 2012 auf eine Stelle als Chauffeur bei der A.___ bewarb (Urk. 7/9), dies obwohl er von der zuständigen RAV-Beraterin aufgefordert wurde, sich spätestens bis 21. September 2012 zu bewerben, dies im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 18. September 2012 (Urk. 7/21 S. 4 unten) und mit Schreiben vom 18. September 2012 (Urk. 7/6). Gleichentags wurde er auch aufgefordert, unter anderem die vollständig ausgefüllten Formular „Medizinische Zumutbarkeit“ und „Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme“ auszufüllen und bis 5. Oktober 2012 beim RAV einzureichen (Urk. 7/7).

3.2    Zu prüfen ist, ob hierfür ein entschuldbarer Grund vorliegt, da der Beschwerdeführer mit dem verspäteten Einreichen seiner Bewerbung die Beendigung der Arbeitslosigkeit gefährdet hat (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Frist von 3 Tagen für die Bewerbung sei aufgrund dessen nicht ausreichend gewesen, da er gleichzeitig die Formulare „Medizinische Zumutbarkeit“ sowie „Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme“ habe ausfüllen müssen (vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass die Frist für das Einreichen der Formulare bis am 5. Oktober 2012 lief. Die Priorität wäre daher klar auf die Bewerbung zu setzen gewesen.

    Auch sein Vorbringen, er habe vorab mit seiner Psychiaterin Rücksprache halten müssen, da er sich betreffend seiner Arbeitsfähigkeit unsicher gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2), vermag die verspätet eingereichte Bewerbung vor allem auch in Anbetracht dessen, dass in diesem Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, respektive er seit dem 2. August 2012 vollständig arbeitsfähig war (vgl. Urk. 7/16), nicht zu entschuldigen. Des Weiteren führen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass, falls er die Bewerbung hätte krankheitshalber zurückziehen müssen, er eine allfällige zukünftige Anstellung gefährdet hätte, ins Leere.

    Eine Frist von drei Tagen mag wohl kurz sein, doch kann vom Beschwerdeführer, welcher seit Juni 2011 beim RAV angemeldet war, erwartet werden, dass er sein Bewerbungsdossier vollständig bereithält. Zudem muss eine versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) innerhalb Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreichbar sein und innerhalb der gleichen Frist auch auf eine Aufforderung hin reagieren können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C27/07 vom 8. Mai 2007 E. 4.1).

3.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund unter anderem eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV).

    Vorliegend erscheint die im unteren Bereich eines schweren Verschuldens einzuordnende - Sanktionierung mit einer 36-tägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung als angemessen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia Z.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan