AL.2013.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt seit 1. April 2011 bei der Y.___, Z.__, als Senior Consultant, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverh?ltnis am 30. Mai auf den 31. August 2012 aus wirtschaftlichen Gr?nden k?ndigte (Urk. 5/21 Ziff. 18-20, Urk. 5/30 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-13, Urk. 31-32).
???????? Am 30. August 2012 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z?rich Badenerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/22) und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Sep-tember 2012 (Urk. 5/21 Ziff. 2).
???????? Da die Anmeldung des Versicherten vom 30. August 2012 als Wiederanmeldung w?hrend einer laufenden Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug qualifiziert wurde (vgl. Urk. 5/19), er?ffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich eine neue Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erst am 1. Dezember 2012, wobei von einem Anspruch des Versicherten von 260 Taggeldern ausgegangen wurde (vgl. Stammblatt, Urk. 5/9).
???????? Mit Verf?gung vom 3. Januar 2013 (Urk. 5/7) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich fest, dass der Versicherte w?hrend der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2014 Anspruch auf 260 Taggelder habe (Urk. 5/7). Die vom Versicherten am 4. Februar 2013 erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mit Entscheid vom 19. M?rz 2013 (Urk. 5/1 = Urk. 2) ab.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 19. M?rz 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sein H?chstanspruch sei auf 335 Taggelder festzusetzen.
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Versicherten am 16. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die Arbeitslosenentsch?digung wird als Taggeld ausgerichtet. F?r eine Woche werden f?nf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG).
???????? Innerhalb der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die H?chstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3; Art. 27 Abs. 1 AVIG). Gem?ss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gem?ss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. M?rz 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug Anspruch auf:
(a) h?chstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
(b) h?chstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
(c) h?chstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zur?ckgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
???????? Der Bundesrat kann f?r Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gr?nden des Arbeitsmarktes unm?glich oder stark erschwert ist, den Anspruch um h?chstens 120 Taggelder erh?hen und die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug um l?ngstens zwei Jahre verl?ngern (Abs. 3). Anspruch auf h?chstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf h?chstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zur?ckgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegen?ber Kindern (Abs. 5bis).
1.2???? Art. 13 Abs. 1 AVIG stellt i.V.m. Art. 11 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) f?r die Ermittlung der Beitragszeit auf den Beitragsmonat als massgebende Gr?sse ab. Als Beitragsmonat z?hlt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Dabei kommt es allein auf die formale Dauer des Arbeitsverh?ltnisses an. Jeder Monat wird als voller Kalendermonat angerechnet, in welchem der Versicherte aufgrund eines w?hrend dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverh?ltnisses eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines sich ?ber mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverh?ltnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat z?hlt, w?hrend jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverh?ltnisses ausser Betracht fallen, an dem der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 2241, N 212 mit Hinweisen).
1.3???? Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in beh?rdliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begr?ndendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende B?rgerin oder den betreffenden B?rger ber?hrende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entf?llt in der Regel bei ?nderungen von Erlassen, da gem?ss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grunds?tzlich jederzeit ge?ndert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechts?nderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das R?ckwirkungsverbot verst?sst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gr?nden der Rechtsgleichheit, der Verh?ltnism?ssigkeit und des Willk?rverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene ?bergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf h?chstens 260 Taggelder w?hrend der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2014 damit, der Beschwerdef?hrer habe w?hrend der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von 17 Monaten an beitragspflichtigen Besch?ftigungen ausgewiesen, und auf den Sachverhalt sei Art. 27 AVIG in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung anwendbar (S. 2 f. Ziff. 1).
???????? Die erste Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug des Beschwerdef?hrers sei am 30. November 2012 abgelaufen, weshalb eine neue erst ab 1. Dezember 2012 habe er?ffnet werden k?nnen und die zweij?hrige Rahmenfrist f?r die Beitragszeit somit vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2012 gedauert habe (S. 3 Ziff. 2).
???????? Der Beschwerdef?hrer k?nne aus dem Umstand, dass ihm im August 2010 und anfangs 2011 best?tigt worden sei, dass sein Verzicht auf Arbeitslosenentsch?digung im August 2010 keine Nachteile in seiner Anspruchsberechtigung nach sich z?gen, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Vertrauensschutz nur greife, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine ?nderung erfahren habe. Die Auskunft sei jedoch vorbeh?ltlich einer Gesetzes?nderung erfolgt, und die Gesetzes?nderung sei erst am 1. April 2011 in Kraft getreten, weshalb der Vertrauensschutz hier nicht zur Anwendung gelange (S. 3 f. Ziff. 3).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer brachte in seiner Beschwerde vom 15. April 2013 (Urk. 1) sinngem?ss vor, ihm sei, als er auf Entsch?digung ab August 2010 verzichtet habe, fehlerhaft zugesichert worden, dass er keinen Nachteil durch die damalige Nichter?ffnung der Rahmenfrist erleiden werde. Sein Verzicht auf Entsch?digung im August 2010 habe jedoch einen massiven Einfluss auf seinen Taggeldanspruch gehabt. So habe er im September 2010 einen Job f?r drei Monate gefunden (vgl. Urk. 5/21 Ziff. 29) und sich erst danach im Dezember 2010 wieder zum Leistungsbezug beim RAV angemeldet. Ihm st?nden daher f?r die zweite Rahmenfrist effektiv 335 Taggelder anstatt nur 260 Taggelder zu (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1???? Das revidierte Gesetz (AVIG) enth?lt keine ?bergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterf?hrenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur ?nderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen f?hrenden Sachverhaltes in Geltung standen.
3.2???? Gest?tzt auf den genannten ?bergangsrechtlichen Grundsatz ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der ab 1. Dezember 2012 er?ffneten Rahmenfrist die neuen Mindestbeitragszeiten und H?chstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte und bei in diesem Rahmen erfolgen 17 Monaten Beitragszeit (vgl. Urk. 5/30-32) einen Anspruch auf h?chstens 260 Taggelder bejahte.

4.
4.1???? Der Beschwerdef?hrer machte nun sinngem?ss geltend, ihm sei von der Be-schwerdegegnerin im August 2010 zugesichert worden, dass sein Verzicht auf Arbeitslosenentsch?digung keine Nachteile in seiner Anspruchsberechtigung nach sich z?ge (vorstehend E. 2.2), womit er sich auf den ?ffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes beruft.
???????? H?tte sich der Beschwerdef?hrer n?mlich bereits im August 2010 zum Taggeldbezug angemeldet, so w?re die erste Rahmenfrist bereits Ende Juli 2012 abgelaufen, womit er, da er sich am 30. August 2012 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, die zweite Rahmenfrist bereits per 1. September 2012 h?tte ausl?sen k?nnen. Damit h?tte die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 1. September 2010 bis 31. August 2012 gedauert und ihm w?ren 3 zus?tzliche beitragspflichtige Monate, resultierend aus dem Arbeitsverh?ltnis bei der Finova AG vom 1. September bis 30. November 2010 (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 5/21 Ziff. 29) zu den 17 Monaten bei der Y.___ (Urk. 5/30-32) anzurechnen gewesen, womit er gem?ss der seit 1. April 2011 geltenden Fassung von Art. 27 AVIG einen Anspruch auf h?chstens 400 Taggelder gehabt h?tte.
4.2???? Aus dem Best?tigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2010 (Urk. 5/5 = Urk. 5/17) geht hervor, dass dem Beschwerdef?hrer zugesichert wurde, dass ihm durch den Verzicht auf Arbeitslosenentsch?digung f?r den Monat August 2010 gem?ss den gesetzlichen Grundlagen von heute keine Nachteile in der Anspruchsberechtigung erwachsen w?rden. Die damalige Auskunft erfolgte klar mit Bezug auf die damals geltende gesetzliche Regelung und damit unter Vorbehalt einer allf?lligen Gesetzes?nderung. Sie war in Bezug auf die damals geltende gesetzliche Regelung zutreffend. Da der Vertrauensschutz bei Gesetzes?nderungen grunds?tzlich nicht greift (vorstehend E. 1.3) und ein Ausnahmefall nicht vorliegt, kann der Beschwerdef?hrer f?r sich aus diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten, und eine allf?llige Addition von Beitragsmonaten aus dem Arbeitsverh?ltnis bei der Finova AG ist nicht m?glich.

5.?????? Auf Grund des Gesagten ergeben sich in der als Beitragszeit zu ber?cksichtigenden Zeitspanne vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2012 17 Beitragsmonate (1. April 2011 bis 31. August 2012).
???????? Damit steht fest, dass der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf den zur Anwendung kommenden Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG in der seit 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung Anspruch auf h?chstens 260 Taggelder hat.
???????? Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. M?rz 2013 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
- seco - Direktion f?r Arbeit
- Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).