Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2013.00099
[8C_528/2013]
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AL.2013.00099
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt seit 1. April 2011 bei der Y.___, Z.__, als Senior Consultant, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 30. Mai auf den 31. August 2012 aus wirtschaftlichen Gründen kündigte (Urk. 5/21 Ziff. 18-20, Urk. 5/30 Ziff. 2-3 und Ziff. 10-13, Urk. 31-32).
Am 30. August 2012 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Badenerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/22) und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Sep-tember 2012 (Urk. 5/21 Ziff. 2).
Da die Anmeldung des Versicherten vom 30. August 2012 als Wiederanmeldung während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug qualifiziert wurde (vgl. Urk. 5/19), eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst am 1. Dezember 2012, wobei von einem Anspruch des Versicherten von 260 Taggeldern ausgegangen wurde (vgl. Stammblatt, Urk. 5/9).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 (Urk. 5/7) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2014 Anspruch auf 260 Taggelder habe (Urk. 5/7). Die vom Versicherten am 4. Februar 2013 erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 2013 (Urk. 5/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sein Höchstanspruch sei auf 335 Taggelder festzusetzen.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Versicherten am 16. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).
Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3; Art. 27 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf:
(a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
(b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
(c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5
bis
).
1.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG stellt i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) für die Ermittlung der Beitragszeit auf den Beitragsmonat als massgebende Grösse ab. Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Dabei kommt es allein auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Jeder Monat wird als voller Kalendermonat angerechnet, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat zählt, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, an dem der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 2241, N 212 mit Hinweisen).
1.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Anspruch des Beschwerdeführers auf höchstens 260 Taggelder während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2014 damit, der Beschwerdeführer habe während der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von 17 Monaten an beitragspflichtigen Beschäftigungen ausgewiesen, und auf den Sachverhalt sei Art. 27 AVIG in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung anwendbar (S. 2 f. Ziff. 1).
Die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers sei am 30. November 2012 abgelaufen, weshalb eine neue erst ab 1. Dezember 2012 habe eröffnet werden können und die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit somit vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2012 gedauert habe (S. 3 Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass ihm im August 2010 und anfangs 2011 bestätigt worden sei, dass sein Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung im August 2010 keine Nachteile in seiner Anspruchsberechtigung nach sich zögen, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Vertrauensschutz nur greife, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren habe. Die Auskunft sei jedoch vorbehältlich einer Gesetzesänderung erfolgt, und die Gesetzesänderung sei erst am 1. April 2011 in Kraft getreten, weshalb der Vertrauensschutz hier nicht zur Anwendung gelange (S. 3 f. Ziff. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 15. April 2013 (Urk. 1) sinngemäss vor, ihm sei, als er auf Entschädigung ab August 2010 verzichtet habe, fehlerhaft zugesichert worden, dass er keinen Nachteil durch die damalige Nichteröffnung der Rahmenfrist erleiden werde. Sein Verzicht auf Entschädigung im August 2010 habe jedoch einen massiven Einfluss auf seinen Taggeldanspruch gehabt. So habe er im September 2010 einen Job für drei Monate gefunden (vgl. Urk. 5/21 Ziff. 29) und sich erst danach im Dezember 2010 wieder zum Leistungsbezug beim RAV angemeldet. Ihm stünden daher für die zweite Rahmenfrist effektiv 335 Taggelder anstatt nur 260 Taggelder zu (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Das revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen.
3.2 Gestützt auf den genannten übergangsrechtlichen Grundsatz ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der ab 1. Dezember 2012 eröffneten Rahmenfrist die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte und bei in diesem Rahmen erfolgen 17 Monaten Beitragszeit (vgl. Urk. 5/30-32) einen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder bejahte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte nun sinngemäss geltend, ihm sei von der Be-schwerdegegnerin im August 2010 zugesichert worden, dass sein Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung keine Nachteile in seiner Anspruchsberechtigung nach sich zöge (vorstehend E. 2.2), womit er sich auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes beruft.
Hätte sich der Beschwerdeführer nämlich bereits im August 2010 zum Taggeldbezug angemeldet, so wäre die erste Rahmenfrist bereits Ende Juli 2012 abgelaufen, womit er, da er sich am 30. August 2012 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, die zweite Rahmenfrist bereits per 1. September 2012 hätte auslösen können. Damit hätte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2010 bis 31. August 2012 gedauert und ihm wären 3 zusätzliche beitragspflichtige Monate, resultierend aus dem Arbeitsverhältnis bei der Finova AG vom 1. September bis 30. November 2010 (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 5/21 Ziff. 29) zu den 17 Monaten bei der Y.___ (Urk. 5/30-32) anzurechnen gewesen, womit er gemäss der seit 1. April 2011 geltenden Fassung von Art. 27 AVIG einen Anspruch auf höchstens 400 Taggelder gehabt hätte.
4.2 Aus dem Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2010 (Urk. 5/5 = Urk. 5/17) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zugesichert wurde, dass ihm durch den Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2010
gemäss den gesetzlichen Grundlagen von heute
keine Nachteile in der Anspruchsberechtigung erwachsen würden. Die damalige Auskunft erfolgte klar mit Bezug auf die damals geltende gesetzliche Regelung und damit unter Vorbehalt einer allfälligen Gesetzesänderung. Sie war in Bezug auf die damals geltende gesetzliche Regelung zutreffend. Da der Vertrauensschutz bei Gesetzesänderungen grundsätzlich nicht greift (vorstehend E. 1.3) und ein Ausnahmefall nicht vorliegt, kann der Beschwerdeführer für sich aus diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten, und eine allfällige Addition von Beitragsmonaten aus dem Arbeitsverhältnis bei der Finova AG ist nicht möglich.
5. Auf Grund des Gesagten ergeben sich in der als Beitragszeit zu berücksichtigenden Zeitspanne vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2012 17 Beitragsmonate (1. April 2011 bis 31. August 2012).
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den zur Anwendung kommenden Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG in der seit 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2013 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).