Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00106




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso



Urteil vom 13. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwältin Santina Cartelli, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___ arbeitete ab 17. Mai 2010 (Urk. 7/22) zu einem Pensum von 80 % als Assistentin für die Y.___. Im Dezember 2011 kam ihr Kind auf die Welt (Urk. 7/23). Da nach dem Mutterschaftsurlaub am 11. April 2012 die Firma ihr kein passendes Teilzeitstellenangebot unterbreiten konnte, wurde das Arbeitsverhältnis per 30. April 2012 aufgehoben (Urk. 7/18).

    Am 10. Januar 2013 (Urk. 7/18) meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 10. Januar 2013 bis 9. Januar 2015 (Urk. 7/16) eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z.___ (RAV) vom 24. Januar 2013 (Urk. 7/9/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/9) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung für 10 Tage ab dem 10. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2013 (Urk. 7/10) Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 24. April 2013, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerde (Urk. 1) und stellte das Rechtsbegehren, unter Aufhebung des Einspracheentscheids seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sowie den Eventualantrag, die verfügten Einstelltage seien angemessen zu reduzieren. In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 (Urk. 5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013 mit Zustellung der Beschwerdeantwort mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht gegend um zumutbare Arbeit bemüht.

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).


2.    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe sich generell während der Zeit vor Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Angeblich habe sie während den Weihnachtsferien den Entscheid gefällt wieder zu arbeiten und sich dann am folgenden 10. Januar 2013 zum Bezug von Arbeitslosenleistungen angemeldet. Weshalb sie ihren Entschluss, wieder erwerbstätig sein zu wollen, nicht geeigneter hätte planen können und sich frühzeitig um Arbeitsstellen hätte bemühen können, sei nicht ersichtlich. Für die Folgen der angeblichen Kurzentschlossenheit der Beschwerdeführerin habe nicht die Arbeitslosenversicherung einzustehen (Urk. 2 S. 3-4).

    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, erst während den Weihnachtsferien 2012/2013 habe ihre Schwiegermutter sich bereit erklärt, die Betreuung des im Dezember 2011 geborenen Sohnes zu übernehmen. Daher habe sie sich im Januar 2013 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und hernach genügend Arbeitsbemühungen getätigt (Urk. 1 S. 4). Wenn sich eine Frau nach dem Mutterschaftsurlaub auf unbestimmte Zeit der Pflege des Kindes widme, und später wieder erwerbstätig werden wolle, sei sie bis zur Regelung der Kinderbetreuung objektiv nicht vermittlungsfähig (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/10) und sie unterstehe deshalb der Schadenminderungspflicht während dieser Zeit nicht.


3.

3.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für zwei Monate vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenleistungen keine getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen nachweisen kann. Bestritten ist hingegen, ob sie für den Zeitraum von zwei Monaten vor Anmeldung zum Bezug von Leistungen verpflichtet gewesen wäre, sich nachweislich um Arbeitsstellen zu bemühen.

3.2    Der Beschwerdegegner führte in seinem Einspracheentscheid aus, dass in zeitlicher Hinsicht die Verpflichtung zur Stellensuche bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit einsetze. Praxisgemäss werde bei der Beurteilung der getätigten Arbeitsbemühungen auf die letzten zwei Monate vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit abgestellt. Versicherte Personen, welche sich nach Beendigung einer Ausbildung, dem Ablauf einer befristeten Anstellung, nach einem Auslandaufenthalt oder aus ähnlichen Gründen beim RAV zum Leistungsbezug melden würden, seien bezüglich des Nachweises persönlicher Arbeitsbemühungen denjenigen Versicherten, welche bereits während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle suchen müssen, gleichzustellen (Urk. 2 S. 3).

3.3    Bei den vom Beschwerdegegner aufgezählten Beispielen wie nach Beendigung einer Ausbildung, dem Ablauf einer befristeten Anstellung oder nach einem Auslandaufenthalt, handelt es sich um Konstellationen, wo es für die versicherte Person in zeitlicher Hinsicht voraussehbar ist, wann sie vermittlungsfähig wird bzw. in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu suchen und dann auch antreten zu können (Urteil des Bundesgerichts C 234/05 vom 16. Januar 2006, C 236/02 vom 27. Januar 2003; vgl. Urteil des Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft 715 05 231 vom 27. März 2006, E. 2.2). Hiezu hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, in den Weihnachtsferien 2012/2013 habe sich ihre Schwiegermutter kurzentschlossen bereit erklärt, ab Januar 2013 bis zum Freiwerden eines Krippenplatzes die Betreuung des Enkels zu übernehmen. Diese Möglichkeit sei ihr bis anhin nicht bekannt gewesen (Urk. 1 S. 4). Dazu reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben vom 25. März 2013 (Urk. 3) ihrer Schwiegermutter ins Recht. Dies wird vom Beschwerdegegner nicht in Zweifel gezogen, es ist von diesem Sachverhalt auszugehen. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin ihren Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zwar schon längerfristig in Betracht zog, aber noch keinen geeigneten Betreuungsplatz für ihren Sohn hatte finden können. Sie ging aufgrund der im 3. und 4. Quartal 2012 angefragten Kinderkrippen davon aus, dass sie erst ab August 2013 eine Arbeitsstelle hätte antreten können, weil dannzumal die Kinderbetreuung gesichert gewesen wäre.

    Dass sie für eine geplante Arbeitsaufnahme ab Sommer 2013 bereits im Vorjahr hätte Stellenbemühungen unternehmen müssen, steht ausser Frage.

    Es ist davon auszugehen, dass der Versicherten kurzfristig und für einen begrenzten Zeitraum bis zur Anschlusslösung mit einer Krippe ab Sommer 2013 die Hilfe ihrer Schwiegermutter für die Kinderbetreuung zur Verfügung stand und sie deshalb ab Januar 2013 im Stande war, sich dem Stellenmarkt zur Verfügung zu stellen. Das war für sie zuvor glaubhaft nicht voraussehbar. Bei dieser Sachlage muss es für eine versicherte Person möglich sein, sich bei der Arbeitslosenversicherung sogleich zu melden und – bei Wahrung ihrer Schadenminderungspflicht - grundsätzlich Entschädigung zu beziehen, ohne einen Nachteil zu erleiden. Sie dennoch in der Anspruchsberechtigung für einige Tage einzustellen, um sie in jedem Fall am der Versicherung durch die sofortige Anmeldung zugefügten „Schaden“ partizipieren zu lassen, würde in der Konsequenz heissen, eine weitere Art von Wartezeit für solche Sachverhalte einzuführen, die es zu bestehen gälte, bevor Arbeitslosenentschädigung bezogen werden kann. Die Sachverhalte, die zu einer (zusätzlichen) Wartezeit führen, sind jedoch im Gesetz in Artikel 18 AVIG geregelt und treffen auf die Versicherte nicht zu.

    In zutreffender Weise hält der Beschwerdegegner zwar fest, dass im Arbeitslosenrecht sich die versicherte Person gemäss dem Schadenminderungsgrundsatz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a) so verhalten muss, als ob es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe (Urk. 2 S. 3). Diesen Grundsatz hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht verletzt, denn ohne eine Betreuungsregelung für ihr Kind hätte sie bei der Suche einer Arbeitsstelle im Jahr 2012 für den möglichen Antritt einen ungewissen Zeitpunkt angeben müssen, was ihre Erfolgschancen sehr limitiert hätte und daher nicht zumutbar gewesen wäre.

3.4    Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz des – nach ihren Angaben (Urk. 1 S. 4) – im Dezember erhaltenen Wissens um die vorhandene Drittbetreuungsmöglichkeit des Kindes durch die Schwiegermutter die erste Stellensuche erst am 16. Januar 2013 und damit eine Woche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung getätigt hat (Urk. 6 S. 2). Dies erweist sich jedoch in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit, mit welcher sie nun eine Stelle anzutreten gedachte, als zu spät. Mit der Kenntnis ihrer Vermittelbarkeit ab Januar 2013 entstand auch die sofortige Schadenminderungspflicht, die sie durch die zweiwöchige Passivität verletzt hat. Im Resultat übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner rechtfertigt es sich deshalb, dafür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorzunehmen.

3.5    Der Beschwerdegegner erachtete im Einspracheentscheid eine Dauer von 10 Tagen als angemessen. Es handelt sich dabei um den mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs.  3 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV): 1-15 Tage bei leichtem Verschulden). Der Beschwerdegegner hat diese Dauer mit dem Untätigbleiben der Versicherten während zweier Monate vor der Anmeldung begründet, was – wie aufgezeigt – nicht massgebend ist. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall wegen des Untätigseins während zweier Wochen die Dauer auf ein unteres Mass eines leichten Verschuldens und damit auf einen Drittel zu reduzieren; die Beschwerdeführerin ist somit für drei Tage ab 10. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Anbetracht dieser Faktoren, erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 18. März 2013 dahin abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage reduziert wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse Z.___

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterParadiso