Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00107 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 30. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 31. Mai 2011 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 26. Mai 2011 (Urk. 7/161) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/224) und stellte am 17. Juni 2011 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Mai 2011 (Urk. 7/170). Die Beschwerdegegnerin richtete ihm in der Folge für die am 31. Mai 2011 eröffnete Rahmenfrist erstmals am 7. Oktober 2011 für den Monat August Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 10‘500.-- aus (Urk. 7/32). Am 15. August 2011 erlitt der Versicherte während der vom 10. bis 25. August 2011 dauernden Untersuchungshaft (Urk. 7/181-182) einen Unfall, in dessen Folge er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldzahlungen, erhielt (Urk. 7/75-82, Urk. 7/179, Urk. 7/185). Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 31. Mai 2011 für die Dauer von 42 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2012 Einsprache (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 1. Juni 2012 ein (Urk. 7/74), woraufhin der Versicherte am 26. Mai 2012 einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2012 stellte (Urk. 7/59). Am 29. Juni 2012 berechnete die ALK die Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 31. Mai bis 31. Juli 2011 (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 hob die ALK die mit Verfügung vom 11. Januar 2012 festgesetzten 42 Einstelltage auf (Urk. 7/13). Anschliessend forderte sie mit Verfügung vom 22. Januar 2013 die für die Zeit vom 10. bis 12. August 2011 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 1‘161.-- netto zurück, wobei sie den Betrag mit der Nachzahlung der Monate Mai bis August 2011 verrechnete (Urk. 7/171). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/9-10) wies die ALK mit Entscheid vom 27. März 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 25. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem gemäss lit. f vermittlungsfähig ist. Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.2 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der vom Beschwerdeführer vom 10. bis 12. August 2011 bezogenen Arbeitslosenentschädigung.
3.2 Die Beschwerdegegnerin trug zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe sich vom 10. bis 25. August 2011 in Untersuchungshaft befunden. Per 14. August 2011 habe er sich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Die ALK habe ihm ursprünglich 10 Taggelder für den Monat August 2011 ausgerichtet. Mangels Vermittlungsfähigkeit habe er für den Zeitraum der Untersuchungshaft keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb sich die vom 10. bis 12. August 2011 ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 1‘161.30 als unrechtmässig erwiesen und demzufolge zurückzuerstatten seien (Urk. 2 S. 6).
3.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Anspruch auf 42 Taggelder, da er so lange krank gewesen sei. Aufgrund einer Falschaussage durch seine ehemalige Arbeitgeberin sei er im August 2011 in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei daher aus wichtigen gesetzlichen Gründen nicht vermittlungsfähig gewesen, weshalb er die Rückforderung von Fr. 1‘161.30 als unrechtmässig erachte. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und müsse auch für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen (Urk. 1).
4. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm seien während seiner Krankheit zu Unrecht nicht 42 Taggelder ausbezahlt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, da die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2013 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 27. März 2013 allein zuviel bezahlte Taggelder vom 10. bis 12. August 2011 zurückforderte. Mit den Taggeldabrechnungen vom 29. Juni 2012 betreffend die Monate Mai bis Juli 2011 (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1) verfügte die Beschwerdegegnerin in einem formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG rechtskräftig über die Anzahl Taggelder, auf welche der Beschwerdeführer während seiner vom 18. Mai bis 12. Juli 2011 andauernden Krankheit Anspruch hatte. Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer Taggeldabrechnung materiell Verfügungscharakter zu. Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungshandeln zu verwahren (BGE 129 V 111 E. 1.2.2, 122 V 368 f. E. 3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die Anzahl abgerechneter Taggelder während seiner Krankheit erstmals mit Einsprache vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/9-10) rügte, ist Rechtsbeständigkeit des mit den Taggeldabrechnungen vom 29. Juni 2012 festgelegten Höchstanspruchs auf Taggelder während der Krankheit eingetreten. Mithin ist auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
5.
5.1 Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Taggelder für den Monat August 2011 von 10 Werktagen und damit grundsätzlich 10 Taggeldern ausging. Davon zog sie fünf Wartetage ab und richtete dem Beschwerdeführer fünf Taggelder aus (Urk. 7/32).
Die Taggeldabrechnung für die Taggelder für August 2011, welche materiell als Verfügung zu qualifizieren ist und nach Ablauf eines mit einer Beschwerdefrist vergleichbaren Zeitraumes, mithin nach Ablauf von 30 Tagen nach deren Erhalt, rechtsbeständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3.1 mit Hinweisen), datiert vom 7. Oktober 2011. Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung erst am 22. Januar 2013 (Urk. 7/171) verfügte, bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision. Zu prüfen ist daher, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin bezahlte Taggelder teilweise wieder zurückfordern kann.
5.2 Mit Entscheid vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/13) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 (Urk. 7/33), mit welcher er die am 11. Januar 2013 verfügten 42 Einstelltage ab dem 31. Mai 2011 (Urk. 7/35) monierte, gut. Die Beschwerdegegnerin berechnete daher neu die Taggelder für die Monate Mai bis Juli 2011 ohne Einstelltage (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1). Obwohl davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldabrechnung für August 2011 im Zuge dieser Neuberechnung der Taggelder für Mai bis Juli 2011 ebenfalls einer Überprüfung unterzog, gab es keinen Anlass, die Taggelder für August 2011 gestützt auf den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 zu korrigieren. Da es sich bezüglich der Taggeldabrechnung für August 2011 weder um neue Beweismittel noch neue Tatsachen handelt, durfte die Beschwerdegegnerin nicht unter dem Titel der prozessualen Revision auf diese zurückkommen. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. E. 1.3), wobei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung angesichts der Höhe der errechneten Rückforderung gerade noch gegeben ist.
5.3 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer vom 10. bis 25. August 2011 in Untersuchungshaft befand (Urk. 7/181, Urk. 7/182). Die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) bildet ein zentrales Element der Anspruchsberechtigung und stellt ein Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung dar. Deshalb richtet die Versicherung bei Vermittlungsunfähigkeit grundsätzlich keine Leistungen aus. Die Ausnahmen davon sind gesetzlich geregelt (Art. 26, 28, 60 Abs. 4, 71b Abs. 3 AVIG; vgl. Thomas Nussbaumer, O. Arbeitslosenversicherung, Rz 7, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, [Hrsg.] Ulrich Meyer, 2. Auflage). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, war der Beschwerdeführer während der Dauer der Untersuchungshaft nicht in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb während dieser Zeit aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit kein Taggeldanspruch besteht und sich weder aus Gesetz noch Verordnung eine Ausnahme ergibt. Dass sich der Beschwerdeführer vom 10. bis 25. August 2011 in Untersuchungshaft befand, war der Beschwerdegegnerin bereits am 3. Oktober 2011 (Eingangsstempel ALK ZH) bekannt (vgl. Urk. 7/181, Urk. 7/182). Trotzdem ging sie bei der Taggeldabrechnung von einem Taggeldanspruch von 10 Tagen inklusive den 10. bis 12. August 2011 aus und bezahlte dem Beschwerdeführer in der Folge drei Taggelder zuviel aus. Aufgrund des Gesagten ist ein Rückkommenstitel hinsichtlich der Leistungsausrichtung für die Zeit vom 10. bis 12. August 2011 gegeben, und die Rückforderung von in diesem Zeitraum zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung erfolgte grundsätzlich zu Recht.
5.4 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Rückforderung der am 7. Oktober 2011 zuviel ausbezahlten Taggelder am 22. Januar 2013, mithin noch vor Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der Leistung. Auch die einjährige Verwirkungsfrist, welche mit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruches zu laufen beginnt, ist gewahrt, da nicht aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin vor dem 23. Januar 2012 ihres Irrtums bereits gewahr wurde oder hätte gewahr werden müssen. Die Höhe des Rückforderungsanspruches von Fr. 1‘161.30 (3 x Fr. 387.10) ist unbestritten und gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden (Urk. 7/32). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung des Rückforderungsanspruches mit dem Nachzahlungsanspruch auf Taggelder für Mai bis Juli 2011 ist möglich (Art. 94 Abs. 1 AVIG) und unbestritten.
5.5 Zusammengefasst erweist sich die Rückforderung von insgesamt Fr. 1‘161.30 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube